Gesetzesartikel
Art. 51 StGB – Anrechnung der Untersuchungshaft
5 Entscheide, in denen Art. 51 StGB eine tragende Norm ist. Neueste zuerst; jeder Eintrag führt zur Zusammenfassung mit Ausgang und Originalquelle.
- Beschwerdeführer in Sicherheitshaft beantragt Haftentlassung: Fluchtgefahr durch drohende Landesverweisung und familiäre Verbindungen nach Italien bleibt bestehen, Haftdauer verhältnismässig (Art. 221 Abs. 1 lit. a StPO)
- Beschuldigter in vorzeitigem Strafvollzug beantragt Haftentlassung: Fluchtgefahr wegen enger Bindung zum Kosovo und Albanien sowie mobiler Lebensweise bejaht, Ersatzmassnahmen als unzureichend angesehen (Art. 221 Abs. 1 lit. a StPO)
- Beschuldigter wegen Anstiftung zu Brandstiftung und versuchtem Versicherungsbetrug in Untersuchungshaft: dringender Tatverdacht und Fluchtgefahr bejaht, Beschwerde abgewiesen (Art. 221 Abs. 1 StPO)
- Anrechnung von Untersuchungshaft auf stationäre therapeutische Massnahme: Genugtuung für Überhaft entfällt, Sache zurückgewiesen (Art. 431 Abs. 2 StPO)
- Kontaktverbot als Ersatzmassnahme nach Haftentlassung: Verhältnismässigkeit bejaht, Kostenauflage wegen Praxisänderung aufgehoben (Art. 237 StPO)
Zusammenfassung, Ausgang und tragende Normen sind maschinell ermittelt und können Fehler enthalten. Massgebend ist der Originalentscheid. Keine Rechtsberatung.