Beschwerdeführer in Untersuchungshaft verlangt Haftentlassung wegen 18-monatiger Verfahrensruhe: Bundesgericht ordnet Anklageerhebung binnen Frist an und droht bei Nichterfüllung mit sofortiger Entlassung (Art. 5 Abs. 1 und 2 StPO, Art. 221 Abs. 1bis lit. a StPO)
- Datum
- 16.10.2025
- Geschäftsnummer
- 7B_985/2025
- Abteilung
- I. Strafrechtliche Abteilung
- Ausgang
- Teilweise gutgeheissen
Tragende Normen
Art. 78 BGG Art. 107 BGG Art. 29 BV Art. 31 BV Art. 5 EMRK Art. 5 StPO Art. 212 StPO Art. 221 StPO
Zusammenfassung
Ein Beschwerdeführer befindet sich seit Juli 2023 in Untersuchungshaft wegen versuchter vorsätzlicher Tötung und weiterer Delikte. Die polizeilichen Ermittlungen waren im Januar 2024 abgeschlossen, doch erhob die Staatsanwaltschaft bis zum 14. August 2025 keine Anklage. Der Beschwerdeführer beantragte am 6. Juni 2025 Haftentlassung; das regionale Zwangsmassnahmengericht lehnte dies ab, die Anklagekammer stellte zwar eine Verletzung des Beschleunigungsgebots fest, ordnete aber lediglich eine Rückversetzung in Untersuchungshaft bis 14. November 2025 an und wies die übrige Beschwerde ab. Gegen diesen Entscheid erhob der Beschwerdeführer Beschwerde ans Bundesgericht und verlangte seine sofortige Entlassung aus der Haft. Streitig war insbesondere, ob die massive Verfahrensverzögerung eine Haftentlassung erfordert und ob die Vorinstanz die Haftgründe – insbesondere die qualifizierte Wiederholungsgefahr – vollständig geprüft habe.
Das Bundesgericht stellt fest, dass die Staatsanwaltschaft das besondere Beschleunigungsgebot in Haftsachen schwer verletzt hat, weil sie nach Abschluss der polizeilichen Ermittlungen im Januar 2024 bis zum 14. August 2025 – also über eineinhalb Jahre – untätig blieb und keine Anklage erhob. Diese Verzögerung lässt sich weder durch die Komplexität des Falls rechtfertigen – die Vorinstanz selbst hält das Verfahren für nicht besonders komplex – noch durch ein unkooperatives Verhalten des Beschwerdeführers, dessen Mitwirkung im Verfahren unbestritten ist. Besonders schwer wiegt, dass die Staatsanwaltschaft auch nach dem Haftentlassungsgesuch vom 6. Juni 2025 keine Anklage vorlegte. Die Vorinstanz verletzte zudem Bundesrecht, indem sie die Verweigerung der Haftentlassung mit der drohenden langen Freiheitsstrafe begründete; dies ist nach Art. 212 Abs. 3 StPO und der Rechtsprechung zum Beschleunigungsgebot in Haftsachen irrelevant. Auch die Prüfung der Haftgründe war lückenhaft: Die Vorinstanz stellte das Vorliegen einer qualifizierten Wiederholungsgefahr gemäss Art. 221 Abs. 1bis lit. a StPO nicht abschliessend fest und berücksichtigte weder ein psychiatrisches Gutachten noch andere konkrete Anhaltspunkte dafür. Das Bundesgericht hebt daher die Dispositiv-Ziffer 2 des kantonalen Entscheids auf und ergänzt sie gemäss Art. 107 Abs. 2 BGG dahingehend, dass die Staatsanwaltschaft bis spätestens 14. November 2025 Anklage erheben oder das Verfahren einstellen muss; andernfalls ist der Beschwerdeführer sofort aus der Haft zu entlassen. Die Beschwerde ist damit teilweise erfolgreich. Der Kanton St. Gallen trägt keine Gerichtskosten, muss aber dem Rechtsvertreter des Beschwerdeführers Fr. 1'500.-- als notwendige Kosten ersetzen. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird gegenstandslos.
Originalentscheid beim Gericht ↗
Zusammenfassung, Ausgang und tragende Normen sind maschinell ermittelt und können Fehler enthalten. Massgebend ist der Originalentscheid. Keine Rechtsberatung.
Verwandte Entscheide
- Beschwerde gegen Sicherheitshaft wegen Drogenhandels mit 11,5 kg Kokain: Entlassung abgelehnt, da keine besonders schwere Verletzung des Beschleunigungsgebots und keine Überhaft droht (Art. 230 Abs. 1 StPO)
- Beschwerde gegen Verlängerung der Untersuchungshaft wegen Verdachts des Aufbewahrens von Sprengstoff: Fristwahrung durch PDF-Nachreichung zur Hash-Überprüfung, Überhaftverbot nicht verletzt (Art. 212 Abs. 3 StPO)
- Unternehmer täuscht Bund bei Hochseeschiffsbürgschaften durch fiktive Kapitalerhöhungen und Rückstellungsunterlassung: Teilweiser Freispruch vom Leistungsbetrug, aber Bestätigung der Urkundenfälschung und ungetreuen Geschäftsbesorgung (Art. 251 Ziff. 1 StGB)
- Person nach Polizeigewahrsam am 1. Mai 2023 reicht zehn Tage später Feststellungsbegehren ein: Kein Anspruch auf unmittelbare gerichtliche Überprüfung nach Entlassung, Zuständigkeit der Kantonspolizei gemäss § 38a OG/BS ist verfassungskonform (Art. 31 Abs. 4 BV)
- Beschuldigte wegen Kokainhandels in Sicherheitshaft: Qualifizierte Wiederholungsgefahr nach Art. 221 Abs. 1 bis StPO nicht gegeben, weil Betäubungsmitteldelikte keine hochrangigen Individualrechtsgüter verletzen
- Beschwerde gegen Haftverlängerung bei Mordverdacht aus dem Jahr 2000: Verjährung nicht eingetreten, da Verfolgungshandlung vom 14. Juli 2004 Unterbrechung bewirkte (Art. 72 Ziff. 2 StGB)
- Beschwerde gegen Untersuchungshaft wegen bandenmässiger Raubüberfälle: Gehörsverletzung bei Risikoeinschätzung durch FFA-Bericht wird nachträglich geheilt, Haft bleibt rechtmässig (Art. 221 Abs. 1 lit. c StPO)
- Beschwerdeführer in Sicherheitshaft beantragt Haftentlassung: Fluchtgefahr durch drohende Landesverweisung und familiäre Verbindungen nach Italien bleibt bestehen, Haftdauer verhältnismässig (Art. 221 Abs. 1 lit. a StPO)