Justizze.

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Justizze. Art. 5 StPO

Bundesgericht

Beschwerdeführer in Untersuchungshaft verlangt Haftentlassung wegen 18-monatiger Verfahrensruhe: Bundesgericht ordnet Anklageerhebung binnen Frist an und droht bei Nichterfüllung mit sofortiger Entlassung (Art. 5 Abs. 1 und 2 StPO, Art. 221 Abs. 1bis lit. a StPO)

Datum
16.10.2025
Geschäftsnummer
7B_985/2025
Abteilung
I. Strafrechtliche Abteilung
Ausgang
Teilweise gutgeheissen

Tragende Normen

Art. 78 BGG Art. 107 BGG Art. 29 BV Art. 31 BV Art. 5 EMRK Art. 5 StPO Art. 212 StPO Art. 221 StPO

Zusammenfassung

Ein Beschwerdeführer befindet sich seit Juli 2023 in Untersuchungshaft wegen versuchter vorsätzlicher Tötung und weiterer Delikte. Die polizeilichen Ermittlungen waren im Januar 2024 abgeschlossen, doch erhob die Staatsanwaltschaft bis zum 14. August 2025 keine Anklage. Der Beschwerdeführer beantragte am 6. Juni 2025 Haftentlassung; das regionale Zwangsmassnahmengericht lehnte dies ab, die Anklagekammer stellte zwar eine Verletzung des Beschleunigungsgebots fest, ordnete aber lediglich eine Rückversetzung in Untersuchungshaft bis 14. November 2025 an und wies die übrige Beschwerde ab. Gegen diesen Entscheid erhob der Beschwerdeführer Beschwerde ans Bundesgericht und verlangte seine sofortige Entlassung aus der Haft. Streitig war insbesondere, ob die massive Verfahrensverzögerung eine Haftentlassung erfordert und ob die Vorinstanz die Haftgründe – insbesondere die qualifizierte Wiederholungsgefahr – vollständig geprüft habe.

Das Bundesgericht stellt fest, dass die Staatsanwaltschaft das besondere Beschleunigungsgebot in Haftsachen schwer verletzt hat, weil sie nach Abschluss der polizeilichen Ermittlungen im Januar 2024 bis zum 14. August 2025 – also über eineinhalb Jahre – untätig blieb und keine Anklage erhob. Diese Verzögerung lässt sich weder durch die Komplexität des Falls rechtfertigen – die Vorinstanz selbst hält das Verfahren für nicht besonders komplex – noch durch ein unkooperatives Verhalten des Beschwerdeführers, dessen Mitwirkung im Verfahren unbestritten ist. Besonders schwer wiegt, dass die Staatsanwaltschaft auch nach dem Haftentlassungsgesuch vom 6. Juni 2025 keine Anklage vorlegte. Die Vorinstanz verletzte zudem Bundesrecht, indem sie die Verweigerung der Haftentlassung mit der drohenden langen Freiheitsstrafe begründete; dies ist nach Art. 212 Abs. 3 StPO und der Rechtsprechung zum Beschleunigungsgebot in Haftsachen irrelevant. Auch die Prüfung der Haftgründe war lückenhaft: Die Vorinstanz stellte das Vorliegen einer qualifizierten Wiederholungsgefahr gemäss Art. 221 Abs. 1bis lit. a StPO nicht abschliessend fest und berücksichtigte weder ein psychiatrisches Gutachten noch andere konkrete Anhaltspunkte dafür. Das Bundesgericht hebt daher die Dispositiv-Ziffer 2 des kantonalen Entscheids auf und ergänzt sie gemäss Art. 107 Abs. 2 BGG dahingehend, dass die Staatsanwaltschaft bis spätestens 14. November 2025 Anklage erheben oder das Verfahren einstellen muss; andernfalls ist der Beschwerdeführer sofort aus der Haft zu entlassen. Die Beschwerde ist damit teilweise erfolgreich. Der Kanton St. Gallen trägt keine Gerichtskosten, muss aber dem Rechtsvertreter des Beschwerdeführers Fr. 1'500.-- als notwendige Kosten ersetzen. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird gegenstandslos.

Originalentscheid beim Gericht ↗

Zusammenfassung, Ausgang und tragende Normen sind maschinell ermittelt und können Fehler enthalten. Massgebend ist der Originalentscheid. Keine Rechtsberatung.

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