Ehepaar scheiden sich nach Inkrafttreten des neuen Vorsorgeausgleichsrechts: Vorinstanz wendet falschen Stichtag an, Bundesgericht weist zur Neuberechnung per Einleitung des Scheidungsverfahrens zurück (Art. 122 ZGB)
- Datum
- 27.02.2019
- Geschäftsnummer
- 5A_405/2018
- Abteilung
- II. Zivilrechtliche Abteilung
- Ausgang
- Rückweisung
Tragende Normen
Zusammenfassung
Ein Ehepaar ließ sich im Jahr 2017 scheiden. Die Vorinstanzen ordneten einen hälftigen Vorsorgeausgleich an, berechneten die Teilungsmasse aber auf den Stichtag 1. Januar 2017 – dem Inkrafttreten des neuen Rechts – statt auf den gesetzlich vorgesehenen Stichtag der Einleitung des Scheidungsverfahrens am 14. September 2015. Der Beschwerdeführer rügte dies vor dem Bundesgericht als Verletzung des neuen Rechts zum Vorsorgeausgleich. Streitig war ferner, ob der WEF-Vorbezug in die Teilungsmasse einzubeziehen sei und ob ein Verzicht auf dessen Hinzurechnung wegen drohenden Wertverlusts gerechtfertigt sei.
Das Bundesgericht hob den Entscheid der Vorinstanz auf und verwies die Sache zur Neuberechnung des Vorsorgeausgleichs an das Obergericht des Kantons Solothurn zurück. Es stellte fest, dass gemäss Art. 122 ZGB der gesetzlich vorgeschriebene Stichtag für den Vorsorgeausgleich die Einleitung des Scheidungsverfahrens am 14. September 2015 ist und nicht der Tag des Inkrafttretens des neuen Rechts am 1. Januar 2017. Die Vorinstanz hatte daher gegen Bundesrecht verstoßen, indem sie den Ausgleich auf den späteren Stichtag bezog. Der Beschwerdeführer hatte zudem geltend gemacht, der WEF-Vorbezug von Fr. 109'000.-- sei nicht in die Teilungsmasse einzubeziehen, weil durch die Pfändung seiner Liegenschaft ein Wertverlust drohe. Das Bundesgericht wies diesen Einwand zurück, weil der Beschwerdeführer die Schuldensituation im kantonalen Verfahren nicht vorgetragen hatte und die vorgelegten Dokumente – insbesondere der Pfändungsregisterauszug mit Abkürzungen wie 'E', 'Z', 'DB', 'DV' – keinen konkreten Hinweis auf einen drohenden Verlust des WEF-Guthabens enthielten. Der WEF-Vorbezug bleibt daher nach Art. 30c Abs. 6 BVG und Art. 331e Abs. 6 OR Teil der Teilungsmasse. Die Gerichtskosten wurden hälftig verteilt, beide Parteien erhielten unentgeltliche Rechtspflege und jeweils eine Anwaltsentschädigung von Fr. 2'000.--. Die Entscheidung klärt endgültig, dass der Stichtag für den Vorsorgeausgleich bei hängigen Scheidungsverfahren ausschliesslich die Einleitung des Verfahrens ist – unabhängig vom Zeitpunkt des Inkrafttretens des neuen Rechts.
Originalentscheid beim Gericht ↗
Zusammenfassung, Ausgang und tragende Normen sind maschinell ermittelt und können Fehler enthalten. Massgebend ist der Originalentscheid. Keine Rechtsberatung.
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