Gesetzesartikel
Art. 123 ZGB – Ausgleich bei Austrittsleistungen
5 Entscheide, in denen Art. 123 ZGB eine tragende Norm ist. Neueste zuerst; jeder Eintrag führt zur Zusammenfassung mit Ausgang und Originalquelle.
- Ehegatte mit Gütertrennung nimmt Vorbezug für Wohneigentum und erreicht vor Scheidung das AHV-Alter: Entschädigung nach Art. 124e Abs. 1 ZGB ist teilweise zu berechnen, weil Vorinstanz nicht prüfte, welcher Teil nacheheliche Rentenleistungen abdeckt
- Mutter verbringt Tochter widerrechtlich in die Türkei und behält sie dort: Alleinige elterliche Sorge und Obhut an Vater übertragen, Besuchsrecht auf Schweizer Territorium beschränkt (Art. 308 Abs. 1 ZGB)
- Ehegatte beantragt Aufschub des Vorsorgeausgleichs wegen hängigen Invalidenrentenverfahrens: Anwendung von Art. 124 ZGB bei noch nicht festgestelltem, aber vor Einleitung des Scheidungsverfahrens eingetretenem Vorsorgefall (Art. 124 ZGB)
- Ehepaar streitet um Arbeitgeberbeitragsreserven bei Scheidung: Reserven gelten nicht als erworbenes Vorsorgevermögen, gehören nicht in den Vorsorgeausgleich (Art. 122 ZGB)
- Vorsorgeausgleich bei Scheidung: Rückweisung wegen unklarer Vorsorgehistorie vor 1995 (Art. 22a FZG)
Zusammenfassung, Ausgang und tragende Normen sind maschinell ermittelt und können Fehler enthalten. Massgebend ist der Originalentscheid. Keine Rechtsberatung.