Freizügigkeitsstiftung muss bei Vorbezug Geschiedener nicht Vollzug Vorsorgeausgleich prüfen (Art. 30c Abs. 5 BVG)
- BGE / ATF / DTF
- BGE 135 V 425 · ATF 135 V 425 · DTF 135 V 425
- Datum
- 24.11.2009
- Geschäftsnummer
- BGE 135 V 425
- Abteilung
- CH_BGE_007
- Ausgang
- Rückweisung
Tragende Normen
Art. 30c BVG Art. 73 BVG Art. 1 OEPL Art. 331e OR Art. 1 WEFV Art. 6 WEFV Art. 10 WEFV
Zusammenfassung
Eine italienische Staatsangehörige klagt gegen ihren geschiedenen Ehemann und dessen Freizügigkeitsstiftung auf Überweisung ihres Anteils am Vorsorgeguthaben aus einem in Italien ergangenen Scheidungsurteil. Der Ehemann hatte nach der Scheidung das gesamte Freizügigkeitskapital zum Erwerb von Wohneigentum vorbezogen, ohne dass zuvor eine Teilung der Vorsorgeguthaben erfolgt war. Die Vorinstanz verpflichtete die Stiftung zur Zahlung, da sie ihrer Sorgfaltspflicht verletzt habe, indem sie nicht geprüft habe, ob noch Ansprüche der geschiedenen Ehefrau bestünden.
Das Bundesgericht heisst die Beschwerde der Freizügigkeitsstiftung gut und weist die Klage gegen sie ab, verweist die Sache aber zur neuen Beurteilung an die Vorinstanz zurück.
Die Beschwerdeführerin hat mit der Auszahlung des Vorbezugs an den geschiedenen Ehemann nicht unrechtmässig gehandelt. Gemäss Art. 30c Abs. 5 BVG und Art. 331e Abs. 5 OR ist ein Vorbezug während der Ehe nur mit schriftlicher Zustimmung des Ehegatten zulässig. Da der Versicherte im Zeitpunkt des Vorbezugs bereits geschieden war, stand dieser nicht im Widerspruch zu diesen Bestimmungen. Es besteht für Vorsorgeeinrichtungen keine generelle Pflicht, bei geschiedenen Versicherten vor Gewährung eines Vorbezugs zu prüfen, ob ein im Ausland angeordneter Vorsorgeausgleich vollzogen ist. Eine solche routinemässige Überprüfung würde einen erheblichen Aufwand darstellen und wäre als unerwünschte Einmischung in persönliche Angelegenheiten empfunden. Zudem fehlten konkrete Hinweise, die eine nähere Prüfung nach Treu und Glauben erfordert hätten.
Der Anspruch auf Vorsorgeausgleich richtet sich primär gegen den pflichtigen Ehegatten. Wenn infolge eines Vorbezugs nicht mehr genügend Mittel bei der Einrichtung vorhanden sind, kann sich der Teilungsanspruch nicht mehr gegen diese richten. Die Vorinstanz hätte daher von Amtes wegen prüfen müssen, ob dem ehemaligen Ehemann ein Anspruch gegenübersteht, auch wenn die Klage primär gegen die Stiftung gerichtet war. Dies wurde unterlassen, weshalb die Sache zur Nachholung dieser Prüfung zurückgewiesen wird.
Regeste
a Art. 122 und 142 ZGB; Art. 65 IPRG; Art. 26 LugÜ; Art. 73 Abs. 3 BVG; Art. 25a FZG. Die örtliche Zuständigkeit des inländischen Berufsvorsorgegerichts richtet sich bei einer im Ausland ausgesprochenen Ehescheidung mit Teilung der Vorsorgeguthaben nach Art. 73 Abs. 3 BVG (E. 1.2). Regeste b Art. 30c Abs. 5 BVG; Art. 331e Abs. 5 OR; Art. 1 ff. WEFV. Es besteht für die Einrichtungen der beruflichen Vorsorge nicht generell die Pflicht, bei geschiedenen Versicherten vor Gewährung eines Vorbezugs zu prüfen, ob ein bei der Ehescheidung angeordneter Vorsorgeausgleich vollzogen ist (E. 6).
Originalentscheid beim Gericht ↗
Zusammenfassung, Ausgang und tragende Normen sind maschinell ermittelt und können Fehler enthalten. Massgebend ist der Originalentscheid. Keine Rechtsberatung.
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