Privatkläger rügt Verfahrenseinstellung bei Verdacht auf Körperverletzung durch medizinischen Kunstfehler: Rückweisung zur weiteren Abklärung (Art. 324 StPO)
- BGE / ATF / DTF
- BGE 137 IV 219 · ATF 137 IV 219 · DTF 137 IV 219
- Datum
- 11.07.2011
- Geschäftsnummer
- BGE 137 IV 219
- Abteilung
- CH_BGE_006
- Ausgang
- Rückweisung
Tragende Normen
Art. 29 BV Art. 32 BV Art. 122 StGB Art. 123 StGB Art. 125 StGB Art. 6 StPO Art. 10 StPO Art. 139 StPO Art. 324 StPO
Zusammenfassung
Ein Patient klagt gegen die definitive Einstellung eines Strafverfahrens wegen schwerer Körperverletzung durch medizinisches Personal einer Klinik in Luzern. Er macht geltend, dass ihm im April 2008 intravenöse Eisenpräparate verabreicht wurden, wobei Fehler bei der Verabreichung und Verdünnung sowie eine gleichzeitige MRT-Untersuchung zu einer Schädigung des Erbguts geführt hätten. Obwohl keine akute Krankheit ausgebrochen sei, bestehe ein konkret erhöhtes Krebsrisiko. Die Vorinstanz hatte das Verfahren eingestellt, da sie keinen hinreichenden Tatverdacht für eine strafbare Handlung sah und weitere Beweiserhebungen ablehnte. Der Beschwerdeführer beantragt beim Bundesgericht die Aufhebung der Einstellungsverfügung und die Durchführung weiterer Untersuchungsmassnahmen.
Das Bundesgericht heisst die Beschwerde gut und weist die Strafsache an die kantonalen Instanzen zurück zur weiteren Untersuchung eines möglichen Körperverletzungsdeliktes. Das Gericht stellt fest, dass sich eine strafbare Körperverletzung durch einen medizinischen Kunstfehler nicht mit grosser Wahrscheinlichkeit ausschliessen lässt. Es bestehen konkrete Anhaltspunkte für schwere, langfristige Gesundheitsschäden beim Privatkläger aufgrund eines durch Erbgutschädigungen verursachten deutlich erhöhten Krebsrisikos.
Die definitive Einstellung des Verfahrens durch die Untersuchungsbehörde verstösst gegen Bundesrecht, insbesondere gegen den strafprozessualen Grundsatz "in dubio pro duriore" gemäss Art. 324 Abs. 1 i.V.m. Art. 319 Abs. 1 StPO sowie gegen die Untersuchungsmaxime nach Art. 6 und Art. 139 Abs. 1 StPO. Die Vorinstanz hat die Frage der Strafbarkeit unzulässig antizipiert bewertet, indem sie ohne Einholung eines medizinischen Gutachtens oder Befragung der Verantwortlichen davon ausging, dass keine nachteilige Wirkung eingetreten sei. Dies verletzt auch das rechtliche Gehör und das Willkürverbot nach Art. 9 und Art. 29 Abs. 2 BV. Da die objektive Tatbestandsmässigkeit einer schweren Körperverletzung nach Art. 122-125 StGB von weiteren Untersuchungsergebnissen abhängt, darf das Verfahren nicht eingestellt werden. Bei Zweifeln bezüglich der Strafbarkeit ist vielmehr Anklage zu erheben.
Zur Begründung der Beschwerdeberechtigung des Privatklägers nach Art. 81 Abs. 1 lit. b Ziff. 5 BGG führt das Gericht aus, dass die Quantifizierung der langfristigen Gesundheitsschäden von einer noch nicht durchgeführten medizinischen Begutachtung abhängt. Die Zuständigkeit der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung ergibt sich aus Art. 29 Abs. 3 BGerR.
Regeste
Art. 9, 29 Abs. 2 und Art. 32 Abs. 1 BV; Art. 6, 10 Abs. 3, Art. 139 Abs. 1, Art. 324 i.V.m. Art. 319 Abs. 1 sowie Art. 453 Abs. 1 StPO; Art. 81 Abs. 1 lit. b Ziff. 5 i.V.m. Art. 132 Abs. 1 BGG; Art. 29 Abs. 3 BGerR; Art. 122-125 StGB; Einstellung der Strafuntersuchung; strafprozessualer Grundsatz "in dubio pro duriore"; Untersuchungsmaxime; rechtliches Gehör; Willkürverbot. Intertemporalrechtliche Bestimmungen betreffend die Anwendbarkeit der StPO (E. 1.1), des BGerR (Zuständigkeit; E. 1.2) und des BGG (E. 2.1). Beschwerdeberechtigung des Privatklägers gegen definitive Verfahrenseinstellungen, wenn die Frage einer möglichen Strafbarkeit von weiteren Untersuchungsergebnissen abhängt (E. 2.2-2.7). Im vorliegenden Fall lässt sich eine strafbare Körperverletzung (durch einen medizinischen Kunstfehler) nicht mit grosser Wahrscheinlichkeit ausschliessen. Es bestehen Anhaltspunkte für schwere, sich langfristig auswirkende Gesundheitsschäden zum Nachteil des Privatklägers infolge eines (durch Erbgut-Schädigungen verursachten) deutlich erhöhten Krebsrisikos. Die definitive Einstellung des Strafverfahrens durch die Untersuchungsbehörde mangels Strafbarkeit verstösst gegen Bundesrecht, insbesondere gegen den Grundsatz "in dubio pro duriore" (E. 3-8). Der Grundsatz "in dubio pro reo" ist auf die Frage der Einstellung oder Anklageerhebung nach Abschluss der Strafuntersuchung nicht anwendbar (E. 7.3).
Originalentscheid beim Gericht ↗
Zusammenfassung, Ausgang und tragende Normen sind maschinell ermittelt und können Fehler enthalten. Massgebend ist der Originalentscheid. Keine Rechtsberatung.
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