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Justizze. Art. 90 SVG

Bundesgericht

Fahrer überschreitet im Baustellenbereich die zulässige Höchstgeschwindigkeit um mindestens 50 km/h: Qualifizierte grobe Verkehrsregelverletzung nach Art. 90 Abs. 3 und 4 SVG liegt vor, Beschwerde abgewiesen

BGE / ATF / DTF
BGE 149 IV 50 · ATF 149 IV 50 · DTF 149 IV 50
Datum
18.01.2023
Geschäftsnummer
6B_222/2022
Abteilung
Strafrechtliche Abteilung
Ausgang
Abgewiesen

Tragende Normen

Art. 90 SVG Art. 324 StPO Art. 352 StPO Art. 353 StPO Art. 354 StPO Art. 355 StPO Art. 356 StPO

Zusammenfassung

A.________ wurde auf einer Strasse in V.________ im Bereich einer Baustelle mit 89 km/h gemessen, obwohl die zulässige Höchstgeschwindigkeit 40 km/h betrug. Die Staatsanwaltschaft Nidwalden verfügte zunächst einen Strafbefehl wegen grober Verkehrsregelverletzung nach Art. 90 Abs. 2 SVG, gegen den A.________ Einsprache erhob. Nach einem Gutachten, das eine Geschwindigkeitsüberschreitung von mindestens 50 km/h bestätigte, erhob die Staatsanwaltschaft Anklage wegen qualifiziert grober Verkehrsregelverletzung nach Art. 90 Abs. 3 und 4 SVG. Das Kantonsgericht Nidwalden verurteilte A.________ zu einer bedingten Freiheitsstrafe von zwölf Monaten, das Obergericht wies die Berufung ab. A.________ erhob Beschwerde in Strafsachen und rügte unter anderem, dass auf die Anklage nicht hätte eingetreten werden dürfen, weil er die Einsprache zurückgezogen hatte, und beantragte Freispruch wegen fehlender Signalisation, technischer Mängel am Fahrzeug und fehlenden Vorsatzes.

Das Bundesgericht wies die Beschwerde ab und bestätigte die Verurteilung wegen qualifiziert grober Verkehrsregelverletzung nach Art. 90 Abs. 3 und 4 SVG. Es stellte fest, dass der Rückzug der Einsprache durch A.________ nach Abnahme der Beweise durch die Staatsanwaltschaft keine Wirkung entfaltete, weil diese nach Art. 355 Abs. 3 lit. c und d StPO beschlossen hatte, einen neuen Strafbefehl zu erlassen oder Anklage zu erheben – was hier geschah. Die Staatsanwaltschaft war daher nicht an den ursprünglichen Strafbefehl gebunden, und das Verbot der reformatio in peius galt nicht. Der Grundsatz ne bis in idem stand einer neuerlichen Beurteilung nicht entgegen, weil sich eine andere Sach- und Rechtslage ergab: Die festgestellte Geschwindigkeitsüberschreitung betrug nun mindestens 50 km/h statt 49 km/h, und die Strafbarkeit richtete sich nach Art. 90 Abs. 3 und 4 SVG statt nach Abs. 2. Die Vorinstanz hatte schlüssig festgestellt, dass die Höchstgeschwindigkeit von 40 km/h korrekt signalisiert war – gestützt auf die amtliche Publikation vom 25. Juli 2018, die fortgeschrittenen Baustellenarbeiten, die Angaben auf dem Messbild und im Messprotokoll, die Aussage des Beschwerdeführers, die Signalisation nach der Fahrt gesehen zu haben, sowie die Tatsache, dass 80 % der gemessenen Fahrzeuge die Geschwindigkeitsbeschränkung einhielten. Auch der Einwand technischer Mängel am Fahrzeug wurde als unglaubwürdig verworfen: A.________ hatte gegenüber der Polizei vier Tage nach dem Vorfall nichts davon erwähnt, sondern vielmehr angegeben, zu spät zu einem Arzttermin zu kommen und einfach zu wenig aufgepasst zu haben; der Garagist bestätigte keinen Defekt zum Tatzeitpunkt; das Fahrzeug war bereits verkauft, bevor technische Probleme geltend gemacht wurden. Schliesslich sah das Bundesgericht den subjektiven Tatbestand als erfüllt an: Angesichts der beengten Strassenverhältnisse, der fehlenden passiven Schutzeinrichtung für Langsamverkehr und der langjährigen Verkehrserfahrung des Beschwerdeführers musste ihm bewusst sein, dass seine Fahrweise ein überaus hohes Risiko eines Unfalls mit Schwerverletzten oder Toten barg; indem er trotzdem mit über 80 km/h fuhr, nahm er diesen Erfolg in Kauf – was Eventualvorsatz im Sinne von Art. 90 Abs. 3 und 4 SVG begründet. Die Gerichtskosten von Fr. 3'000.-- trägt A.________. Die Entscheidung präzisiert die Anwendung des Rückzugsrechts bei Einsprache im Strafbefehlsverfahren und bekräftigt die strenge Auslegung des Vorsatzerfordernisses bei besonders krassen Geschwindigkeitsüberschreitungen.

Regeste

Art. 355 und 356 StPO; Einsprache gegen einen Strafbefehl, Rückzug der Einsprache. Die beschuldigte Person kann die Einsprache nur zurückziehen, wenn die Staatsanwaltschaft nach Abnahme der Beweise am ursprünglichen Strafbefehl festhält. Die Verfügungsmacht über die Einsprache ist der beschuldigten Person bis zum Entscheid der Staatsanwaltschaft über den Fortgang des Verfahrens entzogen (E. 1.2). Regeste Art. 355 et 356 CPP; opposition contre une ordonnance pénale, retrait de l'opposition. Le prévenu ne peut retirer son opposition que si, après l'administration des preuves, le ministère public décide de maintenir l'ordonnance pénale initiale. Le pouvoir de disposition sur l'opposition est enlevé au prévenu jusqu'à la décision du ministère public quant à la suite de la procédure (consid. 1.2). Regesto Art. 355 e 356 CPP; opposizione al decreto d'accusa, ritiro dell'opposizione. L'imputato può ritirare l'opposizione solo se, assunte le prove, il pubblico ministero conferma l'iniziale decreto d'accusa. L'imputato è privato della facoltà di disporre dell'opposizione fino alla decisione del pubblico ministero in merito al prosieguo del procedimento (consid. 1.2).

Originalentscheid beim Gericht ↗

Zusammenfassung, Ausgang und tragende Normen sind maschinell ermittelt und können Fehler enthalten. Massgebend ist der Originalentscheid. Keine Rechtsberatung.

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