Entsiegelung elektronischer Daten: Richterliche Triagepflicht für Aktphotos, Mitwirkungsobliegenheit bei übrigen Bilddateien (Art. 69 BStP, Art. 13 BV)
- BGE / ATF / DTF
- BGE 137 IV 189 · ATF 137 IV 189 · DTF 137 IV 189
- Datum
- 04.04.2011
- Geschäftsnummer
- BGE 137 IV 189
- Abteilung
- CH_BGE_006
- Ausgang
- Teilweise gutgeheissen
Tragende Normen
Art. 42 BGG Art. 13 BV Art. 36 BV Art. 28 SGG Art. 65 StBOG Art. 246 StPO Art. 248 StPO Art. 263 StPO Art. 264 StPO
Zusammenfassung
In einem Ermittlungsverfahren wegen Anlagebetrugs und Geldwäscherei beschlagnahmte die Bundesanwaltschaft umfangreiche elektronische Datenträger, darunter über 277'000 Bilddateien. Der Hauptbeschuldigte beantragte die Versiegelung dieser Daten zum Schutz seiner Privatsphäre. Die Vorinstanz ordnete eine richterliche Sichtung an, wollte jedoch die Prüfung der Untersuchungsrelevanz einzelner Dateien, insbesondere privater Aktphotos, weitgehend der Untersuchungsbehörde überlassen. Der Beschwerdeführer rügte diese Praxis als Verletzung seines Rechts auf Schutz der Privatsphäre und forderte eine vollständige gerichtliche Kontrolle aller entsiegelten Dateien.
Das Bundesgericht hiess die Beschwerde teilweise gut und wies sie im Übrigen ab. Hinsichtlich der privaten Aktphotos bestätigte das Gericht, dass deren Durchsuchung mit grösster Schonung der Privatgeheimnisse erfolgen muss und nur zulässig ist, wenn sie für die Untersuchung von Bedeutung sind. Da die Vorinstanz nicht dargelegt hatte, warum gerade diese intimen Bilder verfahrenserheblich sein sollten und das Strafverfolgungsinteresse schwerer wiegen würde als der Schutz der Privatsphäre gemäss Art. 13 BV, verletzte ihr Entscheid Art. 69 BStP sowie den Grundsatz der Verhältnismässigkeit nach Art. 36 BV. Die Beschwerde war insoweit gutzuheissen.
Hinsichtlich der übrigen Bilddateien wies das Bundesgericht die Beschwerde ab. Es stellte fest, dass dem Inhaber versiegelter Daten eine prozessuale Mitwirkungsobliegenheit obliegt, um die richterliche Triage zu ermöglichen. Der Beschwerdeführer hatte zwar pauschal geltend gemacht, viele Dateien seien irrelevant oder bereits als Kopien vorhanden, aber keine konkreten Dateien benannt, die offensichtlich unerheblich oder geheimnisgeschützt wären. Ohne solche substantiierten Angaben konnte die Vorinstanz die Herausgabe der restlichen Daten zur Aufklärung des Verbleibs von Vermögenswerten bewilligen. Das Gericht betonte, dass auch bei grossen Datenmengen der Entsiegelungsrichter seine Aufgabe wahrnehmen muss, dies aber durch Beizug technischer Experten und unter Mithilfe der Betroffenen effizient geschehen kann.
Die Entscheidung stützt sich auf die Bestimmungen zur Durchsuchung und Beschlagnahme sowie die analoge Anwendung auf elektronische Daten, wobei die Zuständigkeit der Beschwerdekammer für die definitive Freigabeentscheidung bekräftigt wurde.
Regeste
Art. 13 BV; Art. 69 Abs. 1-3 BStP; Entsiegelung. Aufgaben des Entsiegelungsrichters; Schutz der Privatsphäre und Untersuchungsrelevanz von beschlagnahmten elektronischen Dateien (insbesondere privaten Bilddateien); prozessuale Mitwirkungsobliegenheit der Betroffenen; Bestätigung der Praxis; teilweise Gutheissung der Beschwerde (E. 2-5).
Originalentscheid beim Gericht ↗
Zusammenfassung, Ausgang und tragende Normen sind maschinell ermittelt und können Fehler enthalten. Massgebend ist der Originalentscheid. Keine Rechtsberatung.
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