Privatkläger und Opfer eines Gewaltverbrechens beanstandet Entsiegelung seiner Mobiltelefone: Geheimnisinteressen nicht substanziiert, Entsiegelung verhältnismässig (Art. 197 Abs. 1 lit. b, c, d und Abs. 2 StPO)
- BGE / ATF / DTF
- BGE 144 IV 74 · ATF 144 IV 74 · DTF 144 IV 74
- Datum
- 17.01.2018
- Geschäftsnummer
- 1B_394/2017
- Abteilung
- I. Öffentlich-rechtliche Abteilung
- Ausgang
- Abgewiesen
Tragende Normen
Art. 42 BGG Art. 81 BGG Art. 93 BGG Art. 97 BGG Art. 99 BGG Art. 13 BV Art. 197 StPO Art. 246 StPO Art. 247 StPO
Zusammenfassung
Ein Privatkläger und Opfer eines Gewaltverbrechens wandte sich mit einer Beschwerde gegen einen Entscheid des Bezirksgerichts Zürich, Zwangsmassnahmengericht, der die Entsiegelung und Durchsuchung mehrerer seiner Mobiltelefone und elektronischer Geräte bewilligt hatte. Die Staatsanwaltschaft hatte diese Gegenstände im Rahmen einer Hausdurchsuchung sichergestellt, weil sie im Zusammenhang mit einer Untersuchung wegen versuchter Tötung und schwerer Körperverletzung standen und mögliche Hinweise auf Drogengeschäfte enthalten könnten. Der Beschwerdeführer machte geltend, die Hausdurchsuchung sei rechtswidrig, der Verdacht gegen ihn sei nicht hinreichend, die Entsiegelung sei unverhältnismässig und seine Geheimnisinteressen seien nicht gewahrt worden.
Das Bundesgericht wies die Beschwerde ab, soweit darauf eingetreten werden konnte. Es stellte fest, dass der Beschwerdeführer seine Geheimnisinteressen im Entsiegelungsverfahren nicht ausreichend substanziiert hatte, wie dies gemäss Art. 248 Abs. 1 StPO und der bundesgerichtlichen Rechtsprechung erforderlich ist; er hatte lediglich pauschal auf seinen Status als Privatkläger hingewiesen, ohne konkret auf einzelne Asservate oder spezifische Geheimnisrechte (z.B. Fernmeldegeheimnis) einzugehen. Der hinreichende Tatverdacht gegen den Beschuldigten war gegeben, da dieser am 15. Mai 2017 mehrfach auf den Beschwerdeführer geschossen und ihn schwer verletzt hatte, und konkrete Hinweise auf Verbindungen zum Drogenmilieu bestanden. Die Entsiegelung war verhältnismässig, weil die Schwere der untersuchten Delikte – versuchte Tötung und schwere Körperverletzung – ein hohes öffentliches Aufklärungsinteresse begründete und die sichergestellten Kommunikationsdaten zur Klärung des Tatmotivs zentral waren; milde Alternativen zur Wahrheitsfindung waren nicht ersichtlich. Die Rügen zur Hausdurchsuchung waren unzulässige Noven, da sie erst beim Bundesgericht vorgebracht wurden und im Entsiegelungsverfahren vor dem ZMG nicht erhoben worden waren. Das ZMG hatte zudem korrekt zwischen entsiegelungsrelevanten Gegenständen (Mobiltelefone, Datenträger) und nicht entsiegelungsrelevanten Gegenständen (Drogen, Bargeld, Schlüssel) unterschieden, da letztere nicht nach Art. 246 StPO durchsucht werden können und keine schutzwürdigen Geheimnisinteressen im Sinne von Art. 248 Abs. 1 StPO tangieren. Dem Beschwerdeführer wurde unentgeltliche Rechtspflege gewährt, weil die gesetzlichen Voraussetzungen nach Art. 64 BGG erfüllt waren. Die Entscheidung ist bemerkenswert, weil sie klärt, dass auch Opfer und Privatkläger bei Entsiegelungsverfahren ihre Geheimnisinteressen konkret und substanziiert geltend machen müssen, und dass die Verhältnismässigkeit von Zwangsmassnahmen gegen solche Personen unter Berücksichtigung der Schwere des untersuchten Delikts und der Beweisrelevanz der Daten beurteilt wird.
Regeste
Art. 246-248 und Art. 263 StPO. Unterscheidung zwischen zu durchsuchenden entsiegelungsrelevanten und nicht entsiegelungsrelevanten (direkt der Beschlagnahme unterliegenden) Aufzeichnungen und Gegenständen. Offensichtlich nicht dem Geheimnisschutz unterliegende, nicht durchsuchungs- und entsiegelungsrelevante Gegenstände, wie z.B. Drogen oder Bargeld, dürfen von der Siegelung ausgenommen und der Staatsanwaltschaft (ohne materiellen Entsiegelungsentscheid) zur weiteren Verwendung überlassen werden. Diese Gegenstände sind nach Massgabe der Bestimmungen von Art. 263 ff. StPO der Beschlagnahme zugänglich. Nach Art. 246-248 StPO zu durchsuchende gesiegelte Beweisunterlagen, Datenträger und Aufzeichnungen, die dem Geheimnisschutz zugänglich sind und deren Entsiegelung beantragt wurde, namentlich gespeicherte und abgerufene Fernmeldekommunikation, sind erst nach erfolgter Entsiegelung (Art. 248 StPO) und Durchsuchung (Art. 246 StPO) von der Staatsanwaltschaft förmlich zu beschlagnahmen. Prozessualer Rechtsschutz gegen Entsiegelungs- bzw. Beschlagnahmeentscheide (E. 2). Regeste Art. 246-248 et art. 263 CPP. Distinction entre les enregistrements et les objets (susceptibles d'être séquestrés) soumis ou non à une levée de scellés et à une perquisition. Les objets qui ne sont manifestement pas protégés par un secret et qui ne se prêtent pas à une perquisition et à une levée de scellés, tels que des stupéfiants ou de l'argent liquide, peuvent être dispensés de scellés et le ministère public peut (sans décision matérielle de levée de scellés) les affecter à un autre usage. Ces objets sont susceptibles d'être séquestrés conformément aux dispositions des art. 263 ss CPP. Suivant les art. 246-248 CPP, les moyens de preuve, supports informatiques et enregistrements perquisitionnés et mis sous scellés, qui sont susceptibles d'être protégés par un secret et qui font l'objet d'une demande de levée de scellés, notamment des relevés mémorisés de télécommunications à distance, ne peuvent être séquestrés par le ministère public qu'après une levée de scellés (art. 248 CPP) et une perquisition (art. 246 CPP). Protection procédurale contre les décisions de levée de scellés et de séquestre (consid. 2). Regesto Art. 246-248 e art. 263 CPP. Distinzione tra le registrazioni e gli oggetti da perquisire rilevanti e non rilevanti (suscettibili d'essere sequestrati direttamente) sotto il profilo del dissigillamento. Oggetti manifestamente non soggetti alla tutela del segreto e nemmeno rilevanti sotto il profilo della perquisizione e del dissigillamento, come p. es. droghe o denaro contante, possono essere esclusi dal sigillamento e lasciati a disposizione del pubblico ministero (senza una decisione di merito sul dissigillamento) per destinarli a ulteriore utilizzazione. Questi oggetti possono essere sequestrati conformemente alle disposizioni degli art. 263 segg. CPP. I mezzi di prova, supporti di dati e altre registrazioni da perquisire secondo gli art. 246-248 segg. CPP, suscettibili di essere coperti dalla tutela di un segreto e dei quali è chiesto il dissigillamento, segnatamente telecomunicazioni rilevate, memorizzate e scaricate, possono essere formalmente sequestrati dal pubblico ministero soltanto dopo il dissigillamento (art. 248 CPP) e la perquisizione (art. 246 CPP). Protezione giuridica processuale contro decisioni di dissigillamento risp. di sequestro (consid. 2).
Originalentscheid beim Gericht ↗
Zusammenfassung, Ausgang und tragende Normen sind maschinell ermittelt und können Fehler enthalten. Massgebend ist der Originalentscheid. Keine Rechtsberatung.
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