Oberstaatsanwaltschaft beantragt Entsiegelung versiegelter Unterlagen im Betrugs- und Geldwäschereiverfahren: Bundesgericht hebt Verfügung des Zwangsmassnahmengerichts auf, weil hinreichender Tatverdacht besteht (Art. 197 Abs. 1 lit. b StPO)
- BGE / ATF / DTF
- BGE 150 IV 239 · ATF 150 IV 239 · DTF 150 IV 239
- Datum
- 21.03.2024
- Geschäftsnummer
- 7B_172/2022
- Abteilung
- I. Strafrechtliche Abteilung
- Ausgang
- Gutgeheissen
Tragende Normen
Art. 78 BGG Art. 80 BGG Art. 81 BGG Art. 93 BGG Art. 197 StPO Art. 246 StPO Art. 248 StPO
Zusammenfassung
Die Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich führte eine Strafuntersuchung wegen Betrugs und Geldwäscherei gegen A.________, alleinigen Verwaltungsrat einer AG. Sie hatte bei Hausdurchsuchungen Papiere und Speichergeräte sichergestellt und anschliessend beim Zwangsmassnahmengericht um Entsiegelung dieser Unterlagen ersucht. Das Bezirksgericht Zürich wies das Gesuch ab, weil es keinen hinreichenden Tatverdacht sah. Dagegen erhob die Oberstaatsanwaltschaft Beschwerde ans Bundesgericht. Streitig war, ob die Vorinstanz zu Recht den hinreichenden Tatverdacht verneinte und ob die Entsiegelung zulässig war.
Das Bundesgericht hob die Verfügung des Bezirksgerichts Zürich auf und verwies die Sache zur neuerlichen Prüfung zurück. Es stellte fest, dass die Vorinstanz die Anforderungen an den hinreichenden Tatverdacht überspannte: Obwohl das Obergericht selbst erhebliche und konkrete Hinweise auf vertuschende Aktivitäten festgestellt hatte – etwa unklare Echtheit von sechs Baurechnungen im Betrag von Fr. 312'750.10 und einen kurz nach Kreditauszahlung erfolgten Rückfluss eines ähnlich hohen Betrags an den Beschuldigten – verneinte die Vorinstanz den hinreichenden Tatverdacht für Betrug und Geldwäscherei, indem sie vollumfänglich auf den obergerichtlichen Beschluss zur Untersuchungshaft abstellte. Für Betrug genügt gemäss Art. 197 Abs. 1 lit. b StPO ein hinreichender, nicht ein dringender Tatverdacht; die Vorinstanz durfte daher nicht voreilig den Vermögensschaden verneinen, ohne die in den Akten enthaltene Bewertung des Liegenschaftswerts durch geeignete Ermittlungen zu hinterfragen. Für Geldwäscherei reicht gemäss Art. 305bis Ziff. 1 StGB bereits ein hinreichender Verdacht bezüglich eines Tatbestandsmerkmals aus, wenn Umstände nahelegen, dass auch das andere Merkmal erfüllt sein dürfte; die auffälligen, komplizierten Geldflüsse über mehrere Firmen sowie die Vorstrafe wegen Kaufs von 170 kg Marihuana-Stauden bildeten hierfür eine ausreichende Grundlage. Der Beschwerde war daher stattzugeben. Die Gerichtskosten von Fr. 2'000.-- wurden dem Beschwerdegegner auferlegt. Das Urteil verdeutlicht die unterschiedlichen Anforderungen an den Tatverdacht je nach Zwangsmassnahme und klärt, dass bei Entsiegelungsverfahren kein dringender, sondern nur ein hinreichender Tatverdacht erforderlich ist.
Regeste
Art. 197 Abs. 1 lit. b StPO, Art. 221 Abs. 1 Ingress StPO; Anforderungen an den hinreichenden Tatverdacht bei der Anordnung von Zwangsmassnahmen; Abgrenzung zum dringenden Tatverdacht als Haftvoraussetzung. Unterschiedliche Anforderungen an die Intensität des Verdachts bei der Anordnung von Zwangsmassnahmen und bei der Anordnung von Untersuchungs- oder Sicherheitshaft (E. 3.2-3.4). Regeste Art. 197 al. 1 let. b CPP, art. 221 al. 1 in limine CPP; exigences relatives aux soupçons suffisants pour ordonner des mesures de contrainte; délimitation par rapport aux forts soupçons en tant que condition de détention. Exigences différentes quant à l'intensité des soupçons pour ordonner des mesures de contrainte et la mise en détention provisoire ou pour des motifs de sûreté (consid. 3.2-3.4). Regesto Art. 197 cpv. 1 lett. b CPP, art. 221 cpv. 1 preambolo CPP; esigenze relative ai sufficienti indizi di reato per ordinare provvedimenti coerciviti; delimitazione rispetto ai gravi indizi di reato quali condizione per la carcerazione. Esigenze differenti per quanto concerne l'intensità degli indizi di reato per ordinare provvedimenti coercitivi e per ordinare la carcerazione preventiva o di sicurezza (consid. 3.2-3.4).
Originalentscheid beim Gericht ↗
Zusammenfassung, Ausgang und tragende Normen sind maschinell ermittelt und können Fehler enthalten. Massgebend ist der Originalentscheid. Keine Rechtsberatung.
Verwandte Entscheide
- Beschwerde gegen Verlängerung der Untersuchungshaft wegen Verdachts des Aufbewahrens von Sprengstoff: Fristwahrung durch PDF-Nachreichung zur Hash-Überprüfung, Überhaftverbot nicht verletzt (Art. 212 Abs. 3 StPO)
- ESTV kopiert elektronische Daten vor Ort bei Hausdurchsuchung: Kein schwerer Verfahrensmangel, Entsiegelungsbeschluss teilweise aufzuheben und an Vorinstanz zurückzuweisen (Art. 50 VStrR)
- Beschuldigter beantragt richterliche Triage bei Entsiegelung von Mobiltelefonen wegen intimer Kommunikation: Kein nicht wieder gutzumachender Nachteil bei schwerem Kokainhandel (Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG)
- Beschwerde gegen Entsiegelung eines privaten Smartphones wegen Kokain-Einfuhr: Unsubstanziierte Behauptung zu intimen Inhalten reicht nicht für nicht wieder gutzumachenden Nachteil (Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG)
- Unternehmer täuscht Bund bei Hochseeschiffsbürgschaften durch fiktive Kapitalerhöhungen und Rückstellungsunterlassung: Teilweiser Freispruch vom Leistungsbetrug, aber Bestätigung der Urkundenfälschung und ungetreuen Geschäftsbesorgung (Art. 251 Ziff. 1 StGB)
- Beschwerde gegen Haftverlängerung bei Mordverdacht aus dem Jahr 2000: Verjährung nicht eingetreten, da Verfolgungshandlung vom 14. Juli 2004 Unterbrechung bewirkte (Art. 72 Ziff. 2 StGB)
- A. AG beantragt Versiegelung von Bankunterlagen im Rahmen einer Strafuntersuchung: Geschäftsgeheimnisse und Bankkundengeheimnis sind nach revidierter StPO kein Entsiegelungshindernis (Art. 248 Abs. 1 i.V.m. Art. 264 StPO)
- Staatsanwaltschaft beantragt Entsiegelung eines internen Untersuchungsberichts: Schutz durch Anwaltsgeheimnis bleibt trotz Weitergabe an FINMA bestehen (Art. 264 Abs. 1 lit. d StPO)