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Justizze. Art. 95 SVG

Bundesgericht

Beschwerde gegen Verwertung von Videoaufnahmen aus unzulässiger Hausdurchsuchung: Teilweise Zulässigkeit wegen schwerer Verkehrsdelikte nach Art. 90 Abs. 3 und Abs. 2 SVG sowie Art. 95 Abs. 1 lit. b SVG

BGE / ATF / DTF
BGE 149 IV 369 · ATF 149 IV 369 · DTF 149 IV 369
Datum
06.09.2023
Geschäftsnummer
6B_821/2021
Abteilung
I. Strafrechtliche Abteilung
Ausgang
Teilweise gutgeheissen

Tragende Normen

Art. 90 SVG Art. 95 SVG Art. 141 StPO Art. 196 StPO Art. 197 StPO Art. 243 StPO Art. 244 StPO Art. 246 StPO Art. 263 StPO

Zusammenfassung

Ein Beschwerdeführer wandte sich gegen ein kantonaless Urteil, das ihn wegen mehrfacher qualifiziert grober und mehrfacher grober Verletzung der Verkehrsregeln sowie wegen Fahrens ohne Berechtigung verurteilt hatte. Die Beweise stammten aus Videoaufnahmen, die bei einer Hausdurchsuchung bei seinem Vater gefunden worden waren. Der Beschwerdeführer machte geltend, die Durchsuchung sei unzulässig gewesen und die Videoaufnahmen daher nicht verwertbar. Er beantragte Freispruch für bestimmte Delikte und eine Rückverweisung zur Neubeurteilung des Strafmasses und der Nebenfolgen. Die Oberstaatsanwaltschaft verteidigte die Verwertbarkeit der Beweise.

Das Bundesgericht stellte fest, dass die Hausdurchsuchung bei dem Vater des Beschwerdeführers am 12. April 2015 unzulässig war, weil kein hinreichender Tatverdacht auf weitere strafbare Handlungen des Vaters bestand. Es fehlten konkrete und erhebliche Hinweise; lediglich eine unspezifische Vermutung reichte nicht aus. Die Durchsuchung war weder geeignet noch erforderlich, um Beweise für die bereits dokumentierte Raserfahrt des Vaters zu sichern. Daher waren die Beschlagnahme der GoPro-Kamera und der SD-Karte rechtswidrig.

Trotz dieser Rechtswidrigkeit durften die zufällig gefundenen Videoaufnahmen für bestimmte Delikte verwertet werden, weil diese als schwere Straftaten im Sinne von Art. 141 Abs. 2 StPO einzustufen sind. Dies gilt für die mehrfache qualifiziert grobe Verletzung der Verkehrsregeln nach Art. 90 Abs. 3 und Abs. 4 lit. b und c SVG, insbesondere die Taten vom 10. April 2015 in Schwarzenberg (mindestens 122 km/h auf 60-km/h-Strecke mit Felswand, unübersichtlichem Fussgängerstreifen und Wiese) und vom 17. August 2014 in Malters (mindestens 107 km/h innerorts mit viel Gegenverkehr und Wohnhäusern). Auch das vorschriftswidrige Überholen und das Fahren auf der Gegenfahrbahn an einer unübersichtlichen Stelle am 10. April 2015 sowie das Fahren ohne Berechtigung am selben Tag – nach Entziehung des Lernfahrausweises am 6. März 2015 – wurden als schwere Straftaten bewertet, da sie ein konkretes Risiko schwerer Unfälle mit Todesopfern oder Schwerverletzten darstellten.

Für die übrigen groben Verkehrsregelverletzungen nach Art. 90 Abs. 2 SVG – etwa die Geschwindigkeitsübertretungen vom 14. August 2014, 17. August 2014 und 10. April 2015 ohne besondere Gefahrensituation – fehlte hingegen die erforderliche Schwere. Hier überwiegt das private Interesse des Beschwerdeführers an der Unverwertbarkeit der Beweise. Die Vorinstanz hatte diese Aufnahme daher zu Unrecht zugelassen.

Art. 66 Abs. 1 BGG legt die Gerichtskosten dem Beschwerdeführer im Umfang seines Unterliegens auf; Art. 65 Abs. 2 BGG verlangt Berücksichtigung seiner finanziellen Lage bei der Kostenfestsetzung; Art. 68 Abs. 1 BGG verpflichtet den Kanton Luzern zur angemessenen Entschädigung des Beschwerdeführers im Umfang dessen Obsiegens; Art. 64 Abs. 1 BGG führt zur Abweisung des Gesuchs um unentgeltliche Rechtspflege wegen Aussichtslosigkeit der Beschwerde.

Diese Entscheidung präzisiert die Grenzen der Verwertbarkeit von Zufallsfunden aus unzulässigen Durchsuchungen: Sie stellt klar, dass selbst bei rechtswidriger Zwangsmassnahme die Verwertung möglich bleibt, wenn die betroffenen Delikte objektiv schwer sind – gemessen an konkreter Gefährdung des Lebens und der Verkehrssicherheit – und nicht nur an abstrakten Strafdrohungen.

Regeste

Art. 196, 197 und 244 StPO; Anforderungen an den Tatverdacht bei Hausdurchsuchungen; unzulässige Beweisausforschung. Eine unzulässige Beweisausforschung (sog. "fishing expedition") besteht, wenn einer Zwangsmassnahme kein genügender Tatverdacht zugrunde liegt, sondern aufs Geratewohl bzw. planlos Beweisaufnahmen getätigt werden. Abgrenzung vom Zufallsfund im Sinne von Art. 243 StPO. Bejahung einer "fishing expedition" im vorliegenden Fall (E. 1.1-1.4). Regeste Art. 196, 197 et 244 CPP; exigences relatives au soupçon d'infraction lors de perquisitions; recherche illicite de preuves. Il y a une recherche indéterminée de moyens de preuves illicite ("fishing expedition") lorsqu'une mesure de contrainte n'est pas fondée sur des soupçons suffisants, mais que des preuves sont recueillies au hasard ou sans planification. Distinction par rapport à la découverte fortuite au sens de l'art. 243 CPP. Dans le cas d'espèce, il s'agit d'une "fishing expedition" (consid. 1.1-1.4). Regesto Art. 196, 197 e 244 CPP; esigenze relative agli indizi di reato in caso di perquisizione domiciliare; inammissibile ricerca generalizzata e indeterminata di prove. Sussiste un'inammissibile ricerca generalizzata e indeterminata di prove (cosiddetta "fishing expedition") qualora un provvedimento coercitivo non si fondi su sufficienti indizi di reato, ma le prove siano raccolte a casaccio, rispettivamente in modo improvvisato. Delimitazione rispetto ai reperti casuali ai sensi dell'art. 243 CPP. Nella fattispecie riconosciuto un caso di "fishing expedition" (consid. 1.1-1.4).

Originalentscheid beim Gericht ↗

Zusammenfassung, Ausgang und tragende Normen sind maschinell ermittelt und können Fehler enthalten. Massgebend ist der Originalentscheid. Keine Rechtsberatung.

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