Vollzugsangestellter tritt und schlägt Gefangenen nach Deeskalation: Amtsmissbrauch bei unrechtmässiger Video-Beweissicherung verwertbar (Art. 141 Abs. 2 StPO)
- BGE / ATF / DTF
- BGE 149 IV 352 · ATF 149 IV 352 · DTF 149 IV 352
- Datum
- 10.07.2023
- Geschäftsnummer
- 6B_1298/2022
- Abteilung
- Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts
- Ausgang
- Abgewiesen
Tragende Normen
Art. 29 BV Art. 43 StPO Art. 44 StPO Art. 48 StPO Art. 141 StPO Art. 196 StPO Art. 197 StPO Art. 244 StPO Art. 246 StPO Art. 248 StPO
Zusammenfassung
Ein Vollzugsangestellter wurde wegen Amtsmissbrauchs verurteilt, weil er einem bereits arretierten und wehrlosen Gefangenen mehrere Tritte und Faustschläge versetzte. Die Strafbehörden hatten die entscheidende Videoaufzeichnung der Justizvollzugsanstalt mittels Durchsuchungs- und Beschlagnahmebefehl beschafft, obwohl sie gemäss nationaler Rechtshilfe hätte eingefordert werden müssen. Der Beschwerdeführer rügte die Verwertbarkeit dieses Beweismittels sowie die Ablehnung seiner Beweisanträge. Streitig war, ob die Videoaufzeichnung trotz rechtswidriger Beschaffung verwertet werden durfte und ob die Vorinstanz den Anspruch auf rechtliches Gehör verletzte.
Das Bundesgericht wies die Beschwerde ab. Es stellte fest, dass die Videoaufzeichnung der JVA U.________ unrechtmässig beschafft worden war, weil die Staatsanwaltschaft statt des gesetzlich vorgesehenen Rechtshilfewegs nach Art. 43 ff. StPO einen Durchsuchungs- und Beschlagnahmebefehl nach Art. 244 und 246 StPO erlassen hatte; die Bestimmungen über die nationale Rechtshilfe gehen als leges speciales den Regeln über Zwangsmassnahmen vor. Dennoch war die Videoaufzeichnung verwertbar, weil der Amtsmissbrauch nach Art. 312 StGB i.V.m. Art. 10 Abs. 2 StGB ein Verbrechen ist und damit eine schwere Straftat im Sinne von Art. 141 Abs. 2 StPO darstellt; das öffentliche Interesse an der Aufklärung eines Missbrauchs staatlicher Gewalt überwiegt das private Interesse des Beschwerdeführers an der Unverwertbarkeit des Beweises. Konkret war der Beschwerdeführer zweimal gegen den Körper und zweimal gegen den Kopf des Gefangenen vorgegangen, nachdem dieser bereits zu Boden gebracht, gefesselt und in Bauchlage fixiert war und zudem eine Spuckhaube trug – er war somit wehrlos und die Situation deeskaliert. Die Vorinstanz verletzte den Anspruch auf rechtliches Gehör nicht, weil die Videoaufzeichnung den Sachverhalt vollständig und eindeutig darstellte; die beantragten Zeugenbefragungen hätten nichts zur Aufklärung beitragen können, da die Augenzeugen während der kritischen Momente auf den Gefangenen gerichtet waren und nicht auf den Beschwerdeführer. Die Gerichtskosten von Fr. 3'000.-- wurden dem Beschwerdeführer auferlegt. Das Urteil bestätigt die strenge Trennung zwischen Rechtshilfe und Zwangsmassnahmen und präzisiert die Interessenabwägung bei schweren Straftaten nach Art. 141 Abs. 2 StPO.
Regeste
Art. 43 ff. StPO; nationale Rechtshilfe, keine prozessualen Zwangsmittel zulässig. Im Rechtshilfeverfahren stehen der ersuchenden Behörde gegenüber der ersuchten Behörde keine prozessualen Zwangsmittel zur Verfügung. Die Regeln über die Rechtshilfe gehen den Bestimmungen über die Beschlagnahme und Herausgabe als leges speciales vor. Die Ausführung einer Rechtshilfemassnahme kann die Strafbehörde lediglich mittels Anrufung des zuständigen Gerichts erreichen (E. 1.3). Regeste Art. 43 ss CPP; entraide judiciaire nationale, inadmissibilité des mesures de contrainte procédurales. Dans la procédure d'entraide judiciaire, l'autorité requérante ne dispose pas de mesures de contrainte procédurales à l'encontre de l'autorité requise. Les dispositions relatives à l'entraide judiciaire nationale priment, en tant que leges speciales, les règles relatives au séquestre et à l'obligation de dépôt. L'autorité pénale ne peut obtenir l'exécution d'une mesure d'entraide judiciaire qu'en saisissant le tribunal compétent (consid. 1.3). Regesto Art. 43 segg. CPP; assistenza giudiziaria nazionale, inammissibilità di mezzi coercitivi procedurali. Nella procedura di assistenza giudiziaria, l'autorità richiedente non dispone di alcun mezzo coercitivo procedurale nei confronti dell'autorità richiesta. Le regole sull'assistenza giudiziaria, in quanto leges speciales, prevalgono sulle disposizioni relative al sequestro e all'obbligo di consegna. L'autorità penale può ottenere l'esecuzione di un provvedimento d'assistenza giudiziaria unicamente rivolgendosi al competente tribunale (consid. 1.3).
Originalentscheid beim Gericht ↗
Zusammenfassung, Ausgang und tragende Normen sind maschinell ermittelt und können Fehler enthalten. Massgebend ist der Originalentscheid. Keine Rechtsberatung.