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Justizze. Art. 15 AVIV

Bundesgericht

Teilarbeitsfähiger Neubehinderter erhält volle Arbeitslosenentschädigung bis IV-Entscheid: Vorleistungspflicht trotz 50%iger Arbeitsfähigkeit (Art. 15 Abs. 2 AVIG, Art. 15 Abs. 3 AVIV)

BGE / ATF / DTF
BGE 136 V 95 · ATF 136 V 95 · DTF 136 V 95
Datum
02.03.2010
Geschäftsnummer
8C_5/2009
Abteilung
I. sozialrechtliche Abteilung
Ausgang
Rückweisung

Tragende Normen

Art. 25 ATSG Art. 70 ATSG Art. 15 AVIG Art. 23 AVIG Art. 95 AVIG Art. 15 AVIV Art. 37 AVIV Art. 40b AVIV

Zusammenfassung

Ein 1977 geborener Maschinenführer meldete sich nach Aussteuerung durch die Krankentaggeldversicherung am 18. März 2008 bei der Arbeitslosenversicherung als voll arbeitslos an, obwohl er aufgrund eines Arbeitsunfalls nur noch zu 50 % arbeitsfähig war und sich bei der Invalidenversicherung angemeldet hatte. Das Regionale Arbeitsvermittlungszentrum Sargans verfügte daraufhin einen anrechenbaren Arbeitsausfall von lediglich 50 %, was das kantonale Versicherungsgericht bestätigte. Der Versicherte begehrte hingegen ab dem Datum der Aussteuerung durch die Krankenkasse eine volle Arbeitslosenentschädigung unter Berufung auf die Vorleistungspflicht der Arbeitslosenversicherung gegenüber der noch nicht entschiedenen Invalidenversicherung.

Das Bundesgericht heisst die Beschwerde gut und weist die Sache zur Neufestsetzung der vollen Arbeitslosenentschädigung an das RAV zurück. Die Vorinstanz hat zu Unrecht angenommen, dass die Vermittlungsfähigkeit und der anrechenbare Arbeitsausfall während der Abklärungsphase bei der Invalidenversicherung graduell nach der ärztlich attestierten Teilarbeitsfähigkeit von 50 % gekürzt werden dürfen.

Gemäss Art. 15 Abs. 2 Satz 1 AVIG gilt ein körperlich oder geistig behinderter Versicherter als vermittlungsfähig, wenn ihm unter Berücksichtigung seiner Behinderung eine zumutbare Arbeit vermittelt werden könnte. Art. 15 Abs. 3 AVIV konkretisiert diese Bestimmung dahingehend, dass ein sogenannter Neubehinderter, der sich bei der Invalidenversicherung angemeldet hat und nicht offensichtlich vermittlungsunfähig ist, bis zum Entscheid der IV als vermittlungsfähig gilt. Diese Regelung bezweckt gemäss Art. 70 Abs. 2 lit. b ATSG die Vermeidung von Entschädigungslücken während des Schwebezustands. Eine vorgängige Kürzung der Taggelder auf den Grad der vorläufigen Restarbeitsfähigkeit würde diesem Zweck widersprechen und die koordinationsrechtlichen Bestimmungen ihres Sinnes entleeren, da die Erwerbsfähigkeit erst nach Abschluss des IV-Verfahrens über Art. 40b AVIV angepasst wird.

Im konkreten Fall war der Beschwerdeführer ab dem 18. März 2008, dem Tag der Aussteuerung durch die Krankentaggeldversicherung, bei der IV angemeldet und erklärte sich bereit, im Umfang seiner ärztlich attestierten 50-prozentigen Arbeitsfähigkeit eine Stelle anzunehmen. Da er nicht offensichtlich vermittlungsunfähig war und seine Vermittlungsbereitschaft im Rahmen seiner Möglichkeiten erfüllte, greift die gesetzliche Vermutung der Vermittlungsfähigkeit vollumfänglich. Er hat somit Anspruch auf eine ganze Arbeitslosenentschädigung basierend auf einem 100-prozentigen Arbeitsausfall, solange die IV-Leistungspflicht noch nicht abgeklärt ist. Erst nach Feststellung der definitiven Erwerbsunfähigkeit durch die IV erfolgt eine rückwirkende Anpassung gemäss Art. 40b AVIV.

Da das RAV in seinem amtlichen Wirkungskreis handelte, werden keine Gerichtskosten erhoben. Dem obsiegenden Beschwerdeführer wird jedoch eine Parteientschädigung von CHF 1'500 zugesprochen.

Regeste

Art. 15 Abs. 2 AVIG in Verbindung mit Art. 15 Abs. 3 AVIV; Art. 70 Abs. 2 lit. b ATSG; Koordination zwischen Arbeitslosen- und Invalidenversicherung. Eine bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug angemeldete, ganz arbeitslose, aber aus gesundheitlichen Gründen nur teilzeitlich arbeitsfähige Person, die bereit ist, im Umfang der ärztlich attestierten Arbeitsfähigkeit eine Stelle anzunehmen, hat aufgrund der Vorleistungspflicht der Arbeitslosenversicherung Anspruch auf eine volle Arbeitslosenentschädigung (E. 5-7).

Originalentscheid beim Gericht ↗

Zusammenfassung, Ausgang und tragende Normen sind maschinell ermittelt und können Fehler enthalten. Massgebend ist der Originalentscheid. Keine Rechtsberatung.

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