Versicherter Verdienst bei IV-Vorbescheid: Keine Bereinigung um früheres Teilzeitpensum, Anpassung nach Invaliditätsgrad (Art. 40b AVIV)
- Datum
- 23.09.2022
- Geschäftsnummer
- 8C 364/2022
- Ausgang
- Abgewiesen
Tragende Normen
Art. 70 ATSG Art. 8 AVIG Art. 15 AVIG Art. 5 AVIV Art. 15 AVIV Art. 37 AVIV Art. 40b AVIV Art. 23 IVG
Zusammenfassung
Eine Kindergartenlehrperson meldete sich nach Auflösung ihrer Arbeitsverhältnisse wegen langandauernder Krankheit zur Arbeitsvermittlung an und beantragte Arbeitslosenentschädigung. Die Invalidenversicherung kündigte ihr später eine ganze Invalidenrente an, woraufhin die Arbeitslosenkasse den versicherten Verdienst aufgrund der verbleibenden Resterwerbsfähigkeit reduzierte. Die Versicherte machte geltend, dass bei der Berechnung des angepassten versicherten Verdienstes berücksichtigt werden müsse, dass sie vor Eintritt der Gesundheitsschädigung nur teilzeitlich gearbeitet habe und das bezogene IV-Taggeld auf diesem reduzierten Pensum basiere.
Das Bundesgericht wies die Beschwerde ab, soweit darauf einzutreten war, und bestätigte die Reduktion des versicherten Verdienstes auf Fr. 1381.- ab 1. Januar 2021. Auf den Antrag der Beschwerdeführerin bezüglich des Zeitraums ab 5. Februar 2020 trat das Gericht nicht ein, da dieser nicht zum Streitgegenstand gehörte (Art. 66 Abs. 1 BGG).
Für die Beurteilung der Vorleistungspflicht und Vermittlungsfähigkeit sind Art. 70 Abs. 2 lit. b ATSG sowie Art. 15 Abs. 2 und 3 AVIV massgebend, wonach eine behinderte Person bis zum Entscheid der Invalidenversicherung als vermittlungsfähig gilt. Tritt jedoch eine gesundheitsbedingte Beeinträchtigung unmittelbar vor oder während der Arbeitslosigkeit ein, muss der versicherte Verdienst gemäss Art. 40b AVIV an die tatsächliche Leistungsfähigkeit angepasst werden. Massgeblich ist dabei der durch die Invalidenversicherung ermittelte Invaliditätsgrad.
Das Gericht stellte fest, dass für die Berechnung des versicherten Verdienstes allein das tatsächlich erzielte Einkommen im Bemessungszeitraum relevant ist (Art. 37 Abs. 1 AVIV). Weder ein hypothetisches Valideneinkommen (Art. 16 ATSG) noch ein hypothetisches Invalideneinkommen sind für die Anpassung nach Art. 40b AVIV heranzuziehen. Da die Beschwerdeführerin im massgebenden Zeitraum IV-Taggelder bezog, bildeten diese die Grundlage für den unbestrittenen versicherten Verdienst von Fr. 5115.- (Art. 23 IVG). Eine weitere Bereinigung dieses Betrags um das frühere Teilzeitpensum von 67,78 % ist rechtlich nicht zulässig; die Anpassung erfolgt ausschliesslich durch Multiplikation mit dem Faktor der Resterwerbsfähigkeit (27 %) basierend auf dem IV-Invaliditätsgrad von 73 %. Der Verweis auf ein anderes Urteil war nicht stichhaltig, da dort andere faktische Voraussetzungen vorlagen.
Regeste
Arbeitslosenversicherung (Arbeitslosenentschädigung) | Arbeitslosenversicherung
Originalentscheid beim Gericht ↗
Zusammenfassung, Ausgang und tragende Normen sind maschinell ermittelt und können Fehler enthalten. Massgebend ist der Originalentscheid. Keine Rechtsberatung.
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