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Justizze. Art. 30 AVIG

Bundesgericht

Arbeitnehmer lehnt Änderungskündigung ab und erhält Einstellung in der Anspruchsberechtigung wegen selbstverschuldeter Arbeitslosigkeit: Zumutbarkeit der neuen Bedingungen geprüft, versicherter Verdienst korrekt festgelegt (Art. 30 Abs. 1 lit. a AVIG)

Datum
06.09.2021
Geschäftsnummer
8C 237/2021
Ausgang
Abgewiesen

Tragende Normen

Art. 16 AVIG Art. 23 AVIG Art. 30 AVIG Art. 37 AVIV Art. 44 AVIV Art. 45 AVIV Art. 42 BGG Art. 95 BGG

Zusammenfassung

Der Beschwerdeführer war bis Ende September 2018 bei der C.________ Aktiengesellschaft angestellt und lehnte eine Änderungskündigung vom 22. Juni 2018 ab. Die Arbeitslosenkasse des Kantons Zürich stellte ihn daraufhin ab 1. Oktober 2018 für 36 Tage in der Anspruchsberechtigung ein, weil sie seine Arbeitslosigkeit als selbstverschuldet ansah. Sie setzte seinen versicherten Verdienst auf Fr. 9572.– fest. Der Beschwerdeführer bestritt sowohl die Einstellung als auch die Höhe des versicherten Verdienstes und beantragte, diesen auf Fr. 13'154.45 zu erhöhen, weil die als 'Überstunden 25 %' und 'Überstunden 50 %' bezeichneten Positionen in Wirklichkeit regelmässige Schichtzulagen seien. Das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich wies beide Beschwerden ab. Der Beschwerdeführer erhob daraufhin Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten beim Bundesgericht.

Das Bundesgericht wies die Beschwerde ab. Es stellte fest, dass der Beschwerdeführer die Änderungskündigung bewusst abgelehnt hatte und erkennen konnte, dass dies zur Beendigung seines Arbeitsverhältnisses führen würde; er handelte daher eventualvorsätzlich im Sinne von Art. 30 Abs. 1 lit. a AVIG. Damit war die Voraussetzung für eine Einstellung in der Anspruchsberechtigung wegen selbstverschuldeter Arbeitslosigkeit erfüllt. Die Vorinstanz hatte zudem den versicherten Verdienst korrekt auf Fr. 9572.– festgesetzt, weil die als 'Überstunden 25 %' und 'Überstunden 50 %' bezeichneten Positionen tatsächlich geleistete Überstunden darstellten und nicht regelmässige Schichtzulagen, wie vom Beschwerdeführer behauptet. Diese Feststellung beruhte auf einer schlüssigen Auswertung der Lohnabrechnungen und der Stellungnahme der früheren Arbeitgeberin vom 27. Juni 2019, die die Vorinstanz zu Recht als überzeugend ansah. Die Überstundenentschädigung ist gemäss Art. 23 Abs. 1 Satz 1 AVIG und Art. 37 Abs. 1–3 AVIV vom versicherten Verdienst ausgenommen. Da der angebotene Verdienst von Fr. 8721.– über 70 % des versicherten Verdienstes von Fr. 6700.– lag, war die neue Vergütung gemäss Art. 16 Abs. 2 lit. i AVIG zumutbar. Die Vorinstanz verletzte weder das Untersuchungsgebiet noch das Recht auf rechtliches Gehör, da sie ihre Beweiswürdigung willkürfrei vornahm und auf weitere Abklärungen in zulässiger antizipierter Beweiswürdigung verzichten durfte. Die Gerichtskosten von Fr. 500.– wurden dem Beschwerdeführer auferlegt. Das Urteil bestätigt die strenge Prüfung der Zumutbarkeit bei Änderungskündigungen und die strikte Trennung zwischen regelmässigen Zulagen und Inkonvenienzentschädigungen im Rahmen der Berechnung des versicherten Verdienstes.

Regeste

Arbeitslosenversicherung (Einstellung in der Anspruchsberechtigung) | Arbeitslosenversicherung

Originalentscheid beim Gericht ↗

Zusammenfassung, Ausgang und tragende Normen sind maschinell ermittelt und können Fehler enthalten. Massgebend ist der Originalentscheid. Keine Rechtsberatung.

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