Gesetzesartikel
Art. 95 AVIG – Rückforderung von Leistungen
8 Entscheide, in denen Art. 95 AVIG eine tragende Norm ist. Neueste zuerst; jeder Eintrag führt zur Zusammenfassung mit Ausgang und Originalquelle.
- Unternehmen erhält Kurzarbeitsentschädigung trotz fehlender täglicher Arbeitszeitkontrolle: Rückforderung wegen Unkontrollierbarkeit des Arbeitsausfalls rechtmässig (Art. 31 Abs. 3 Bst. a AVIG)
- Arbeitgeber bestätigt bei Kontrolle fehlende Zeiterfassung für neun Mitarbeitende: Kurzarbeitsentschädigung wird zurückgefordert, weil Arbeitsausfall nicht kontrollierbar (Art. 31 Abs. 3 lit. a AVIG)
- Arbeitgeber erhält Rückforderung von Kurzarbeitsentschädigung wegen ungenügender Arbeitszeitkontrolle und fehlender Kontrollierbarkeit des Arbeitsausfalls (Art. 31 Abs. 3 Bst. a AVIG)
- Kurzarbeitsentschädigung wird wegen Unkontrollierbarkeit des Arbeitsausfalls zurückgefordert: Arbeitgeber verweigert wiederholt die Arbeitgeberkontrolle, guter Glaube entfällt (Art. 31 Abs. 3 Bst. a AVIG)
- GmbH beantragt Kurzarbeitsentschädigung für 23 Mitarbeitende während Pandemie: Keine nachvollziehbare Arbeitszeitkontrolle, Rückforderung von Fr. 525'371.– rechtmässig (Art. 31 Abs. 3 Bst. a AVIG)
- Gärtnerei erhält Kurzarbeitsentschädigung für Dezember 2015 bis April 2017: Rückforderung wegen fehlender täglicher Arbeitszeiterfassung und Vernichtung der Stundenlisten (Art. 31 Abs. 3 Bst. a AVIG)
- Versicherte erhält während Schwarzarbeit Arbeitslosenentschädigung: Rückforderung wegen unrechtmässiger Leistung zulässig, Verjährungsfrist beginnt erst nach IK-Zusammenzug (Art. 25 Abs. 1 und 2 ATSG)
- Arbeitsloser erhält rückwirkend volles Krankentaggeld einer privaten Kollektivversicherung nach VVG: Rückforderung der zuvor ausgerichteten Arbeitslosenentschädigung zulässig (Art. 95 Abs. 1 AVIG i.V.m. Art. 25 Abs. 1 ATSG)
Zusammenfassung, Ausgang und tragende Normen sind maschinell ermittelt und können Fehler enthalten. Massgebend ist der Originalentscheid. Keine Rechtsberatung.