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Justizze. Art. 15 AVIG

Bundesgericht

Keine neue Vorleistungspflicht nach IV-Leistungsablehnung trotz Verschlechterungsgesuch ohne dauerhafte Behinderung (Art. 15 Abs. 2 AVIG)

Datum
19.08.2026
Geschäftsnummer
8C_747/2025
Abteilung
IV. Öffentlich-rechtliche Abteilung
Ausgang
Gutgeheissen

Tragende Normen

Art. 70 ATSG Art. 15 AVIG Art. 28 AVIG Art. 15 AVIV

Zusammenfassung

Die Syna Arbeitslosenkasse beschwert sich gegen ein Urteil des Sozialversicherungsgerichts Zürich, welches einem Versicherten ungekürzte Arbeitslosenentschädigung während eines angeblichen neuen Schwebezustands zugesprochen hatte. Der Versicherte hatte nach einer rechtskräftigen Ablehnung seines Rentenanspruchs durch die Invalidenversicherung ein Verschlechterungsgesuch eingereicht, woraufhin die Vorinstanz eine erneute Vorleistungspflicht der Arbeitslosenkasse bejahte. Die Kasse macht geltend, dass mit dem rechtskräftigen IV-Entscheid der Schwebezustand endgültig geklärt sei und das spätere Gesuch keine neue Vorleistungspflicht auslösen könne, da keine dauerhafte Behinderung im arbeitslosenversicherungsrechtlichen Sinne vorliege.

Das Bundesgericht heisst die Beschwerde der Syna Arbeitslosenkasse gut, hebt das vorinstanzliche Urteil auf und bestätigt den Einspracheentscheid der Kasse. Das Gericht stellt fest, dass der Schwebezustand und damit die Vorleistungspflicht der Arbeitslosenversicherung mit der rechtskräftigen Verfügung der IV-Stelle vom 17. Oktober 2023, welche den Rentenanspruch aufgrund einer attestierten 100-prozentigen Arbeitsfähigkeit in leidensangepasster Tätigkeit ablehnte, definitiv beendet wurden.

Ein neues Verschlechterungsgesuch vom 21. Dezember 2023 vermochte keinen neuen Schwebezustand zu eröffnen, da zum Zeitpunkt der Neuanmeldung keine dauernde und erhebliche Beeinträchtigung der Arbeits- und Erwerbsfähigkeit im Sinne von Art. 15 Abs. 2 AVIG vorlag. Es lag lediglich ein Arztzeugnis über eine vorübergehende Arbeitsfähigkeit von 20 % vor, ohne medizinische Bestätigung der Dauerhaftigkeit. Da die Zuständigkeit bereits durch den rechtskräftigen IV-Entscheid geklärt war, fehlte es an der für Art. 70 Abs. 2 lit. b ATSG erforderlichen Koordinationsunsicherheit. Eine allfällige krankheitsbedingte Arbeitsunfähigkeit nach der IV-Ablehnung fällt unter Art. 28 AVIG, solange sie nicht das Ausmass einer dauernden Behinderung erreicht.

Hinsichtlich der Verfahrenskosten trägt der Beschwerdegegner die Gerichtskosten von Fr. 500.-, erhält aber unentgeltliche Prozessführung gemäss Art. 64 Abs. 1 BGG. Das Gesuch um unentgeltliche Verbeiständung wird abgewiesen. Zur Neuverlegung der Parteientschädigung des kantonalen Verfahrens wird die Sache an das Sozialversicherungsgericht Zürich zurückgewiesen.

Originalentscheid beim Gericht ↗

Zusammenfassung, Ausgang und tragende Normen sind maschinell ermittelt und können Fehler enthalten. Massgebend ist der Originalentscheid. Keine Rechtsberatung.

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