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Justizze. Art. 23 BVG

Bundesgericht

Versicherte beansprucht Invalidenleistungen von früherer Pensionskasse: Arbeitsunfähigkeit trat erst nach Beendigung des Versicherungsverhältnisses ein, Leistungszuständigkeit liegt bei Auffangeinrichtung (Art. 23 lit. a BVG)

Datum
09.06.2017
Geschäftsnummer
9C_809/2016
Abteilung
II. sozialrechtliche Abteilung
Ausgang
Abgewiesen

Tragende Normen

Art. 15 AVIV Art. 10 BVG Art. 23 BVG Art. 60 BVG Art. 73 BVG Art. 28 IVG Art. 29 IVG

Zusammenfassung

Eine ehemalige Projektmanagerin war bis Ende April 2009 bei einer Pensionskasse versichert und bezog danach bis Mai 2010 Taggelder der Arbeitslosenversicherung. Ab Juli 2010 meldete sie sich bei der Invalidenversicherung an und erhielt ab Januar 2011 eine halbe Invalidenrente. Sie verlangte nun von ihrer früheren Pensionskasse Invalidenleistungen aus der beruflichen Vorsorge, weil die zugrundeliegende Arbeitsunfähigkeit bereits ab April 2009 bestanden habe. Das kantonale Sozialversicherungsgericht wies diesen Anspruch ab und verpflichtete stattdessen die Auffangeinrichtung zur Leistung. Gegen diese Entscheidung erhob die Versicherte Beschwerde ans Bundesgericht.

Das Bundesgericht wies die Beschwerde ab und bestätigte die Entscheidung des kantonalen Gerichts, wonach die Pensionskasse nicht leistungspflichtig ist. Die entscheidende Feststellung lautet, dass die relevante Arbeitsunfähigkeit – deren Ursache zur später festgestellten Invalidität führte – erst ab dem 20. Mai 2010 eingetreten ist, also nach Beendigung des Versicherungsverhältnisses mit der Pensionskasse am 30. April 2009. Eine ärztliche Attestierung einer Arbeitsunfähigkeit zum Zeitpunkt der Kündigung lag nicht vor; vielmehr begann die ärztliche Behandlung erst im Mai 2010. Die rückwirkende Annahme einer Arbeitsunfähigkeit ab April 2009 erschien daher spekulativ und entsprach nicht dem erforderlichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit. Auch das MEDAS-Gutachten vom 13. September 2011, das einen Zusammenhang mit April 2009 annahm, konnte die Vorinstanz unter Berücksichtigung der fehlenden ärztlichen Dokumentation vor Mai 2010 zulässig ablehnen. Damit war der sachliche und zeitliche Zusammenhang zwischen der während des Versicherungsverhältnisses bestehenden Arbeitsunfähigkeit und der späteren Invalidität nicht gegeben, wie es Art. 23 lit. a BVG für die Leistungszuständigkeit der Pensionskasse voraussetzt. Der Einwand einer Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes gemäss Art. 73 Abs. 2 BVG scheiterte daran, dass die Beschwerdeführerin nicht substanziiert darlegte, welche entscheidenden Hinweise in den nicht beigezogenen Personalakten enthalten gewesen wären. Die Gerichtskosten von Fr. 800.– trägt die Beschwerdeführerin. Die Entscheidung klärt erneut, dass die bloße Vermittlungsfähigkeit bei der Arbeitslosenversicherung nicht automatisch eine berufsvorsorgerechtliche Arbeitsunfähigkeit ausschließt, aber auch nicht beweist – vielmehr bedarf es einer konkreten ärztlichen Dokumentation oder anderer objektiver Indizien für den Zeitpunkt des Eintritts der relevanten Arbeitsunfähigkeit.

Originalentscheid beim Gericht ↗

Zusammenfassung, Ausgang und tragende Normen sind maschinell ermittelt und können Fehler enthalten. Massgebend ist der Originalentscheid. Keine Rechtsberatung.

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