Gesetzesartikel
Art. 23 AVIG – Versicherter Verdienst
8 Entscheide, in denen Art. 23 AVIG eine tragende Norm ist. Neueste zuerst; jeder Eintrag führt zur Zusammenfassung mit Ausgang und Originalquelle.
- Arbeitnehmer lehnt Änderungskündigung ab und erhält Einstellung in der Anspruchsberechtigung wegen selbstverschuldeter Arbeitslosigkeit: Zumutbarkeit der neuen Bedingungen geprüft, versicherter Verdienst korrekt festgelegt (Art. 30 Abs. 1 lit. a AVIG)
- Arbeitslosenkasse zieht Taggelder zurück, nachdem IV-Stelle Vorbescheid erlässt: Vorleistungspflicht endet erst mit rechtskräftiger Verfügung, nicht mit Vorbescheid oder interner Mitteilung (Art. 70 Abs. 2 lit. b ATSG)
- Arbeitgeberin beantragt Korrektur der BVG-Beiträge wegen effektiv tieferer Lohnauszahlung: Beitragspflicht bleibt auf Grundlage der vereinbarten Löhne bestehen (Art. 8 BVG)
- Arbeitsloser mit 18-prozentiger Erwerbsunfähigkeit erhält verkürzte Wartezeit von fünf Tagen statt zehn für Arbeitslosenentschädigung (Art. 18 AVIG)
- Arbeitsloser erhält Dienstaltersgeschenk nach fünf Jahren: Anteilsmässige Einbeziehung in den versicherten Verdienst bei Arbeitslosenentschädigung (Art. 23 Abs. 1 AVIG)
- Arbeitslose Person mit hoher Abfindung aus zweitem Job: Kein Taggeld trotz Teilzeitverlust, da Verdienstausfall unter Höchstbetrag fällt (Art. 11a AVIG)
- Arbeitsloser mit 7,89 % Erwerbsunfähigkeit: Kürzung des versicherten Verdienstes nach Art. 40b AVIV unzulässig
- Beitragszeit durch öffentlich geförderte Integrationsarbeit verneint: Zweck der Beschäftigung massgeblich (Art. 13 Abs. 1, Art. 23 Abs. 3bis AVIG)
Zusammenfassung, Ausgang und tragende Normen sind maschinell ermittelt und können Fehler enthalten. Massgebend ist der Originalentscheid. Keine Rechtsberatung.