Justizze.

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Justizze. Art. 23 AVIG

Bundesgericht

Versicherter Verdienst bei Bezug von IV-Taggeldern: IV-Leistungen bilden Bemessungsgrundlage, nicht letztes Erwerbseinkommen (Art. 23 Abs. 1 AVIG, Art. 5 AHVG)

Datum
30.06.2017
Geschäftsnummer
8C_829/2016
Abteilung
I. sozialrechtliche Abteilung
Ausgang
Gutgeheissen

Tragende Normen

Art. 5 AHVG Art. 6 AHVV Art. 23 AVIG Art. 40b AVIV Art. 25 IVG

Zusammenfassung

Die Öffentliche Arbeitslosenkasse Baselland beschwerte sich gegen einen Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, das ihr aufgetragen hatte, bei der Berechnung der Arbeitslosenentschädigung für einen ehemaligen Servicetechniker nicht die während Integrationsmassnahmen bezogenen IV-Taggelder, sondern dessen zuletzt erzieltes Bruttoeinkommen als versicherten Verdienst zugrunde zu legen. Der Beschwerdegegner hatte nach Erschöpfung seines ALV-Rahmenanspruchs IV-Taggelder bezogen und beantragte nun erneut volle Taggelder ohne Abzug seines Invaliditätsgrades. Das Bundesgericht prüfte, ob die IV-Taggelder oder das letzte Erwerbseinkommen die korrekte Bemessungsgrundlage für den versicherten Verdienst in der neuen ALV-Rahmenfrist bilden.

Das Bundesgericht hiess die Beschwerde der Arbeitslosenkasse gut, hob den kantonalen Rückweisungsentscheid auf und bestätigte deren Einspracheentscheid, wonach der versicherte Verdienst auf Basis der IV-Taggelder zu berechnen ist.

Die Vorinstanz verletzte Bundesrecht, indem sie als Grundlage für den versicherten Verdienst das zuletzt erzielte Einkommen von Fr. 73'450.- bestimmte statt der im Bemessungszeitraum ausgerichteten IV-Taggelder. Gemäss Art. 5 Abs. 2 Satz 1 AHVG gilt als massgebender Lohn jedes Entgelt für unselbständige Arbeit. Zwar nimmt Art. 6 Abs. 2 lit. b AHVV Versicherungsleistungen bei Invalidität grundsätzlich vom Erwerbseinkommen aus, doch unterliegen IV-Taggelder gemäss Art. 25 Abs. 1 IVG ausdrücklich der Beitragspflicht an die AHV und ALV. Da der Beschwerdegegner vor der Eingliederung unselbständigerwerbend war, stellen die bezogenen IV-Taggelder massgebenden Lohn dar und sind für die Bestimmung des versicherten Verdienstes heranzuziehen. Der versicherte Verdienst bemisst sich nach dem Durchschnittslohn der letzten sechs Beitragsmonate vor Beginn der Rahmenfrist (Art. 23 Abs. 1 Satz 1 AVIG). Die Anpassung des versicherten Verdienstes an den Erwerbsunfähigkeitsgrad von 32 % erfolgte zudem zu Recht gestützt auf Art. 40b AVIV. Die Gerichtskosten von Fr. 500.- wurden dem Beschwerdegegner auferlegt (Art. 66 Abs. 1 BGG).

Entscheidend ist die Einordnung von IV-Taggeldern als beitragspflichtiges Einkommen trotz ihrer Natur als Sozialleistung, was direkte Auswirkungen auf die Höhe der darauf folgenden Arbeitslosenentschädigung hat.

Originalentscheid beim Gericht ↗

Zusammenfassung, Ausgang und tragende Normen sind maschinell ermittelt und können Fehler enthalten. Massgebend ist der Originalentscheid. Keine Rechtsberatung.

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