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Justizze. Art. 23 AVIG

Bundesgericht

Arbeitsloser erhält Dienstaltersgeschenk nach fünf Jahren: Anteilsmässige Einbeziehung in den versicherten Verdienst bei Arbeitslosenentschädigung (Art. 23 Abs. 1 AVIG)

BGE / ATF / DTF
BGE 144 V 195 · ATF 144 V 195 · DTF 144 V 195
Datum
12.06.2018
Geschäftsnummer
8C_902/2017
Abteilung
I. sozialrechtliche Abteilung
Ausgang
Abgewiesen

Tragende Normen

Art. 7 AHVV Art. 23 AVIG Art. 37 AVIV

Zusammenfassung

Die Arbeitslosenkasse des Kantons Luzern setzte den versicherten Verdienst eines ehemaligen Regionalleiters fest und berücksichtigte dabei nicht anteilsmässig ein nach fünf Dienstjahren ausbezahltes Dienstaltersgeschenk in Höhe von 3'610 Franken. Der Betroffene legte Einsprache ein, das Kantonsgericht Luzern hob den Entscheid auf und wies die Sache zur Neuverfügung zurück. Die Arbeitslosenkasse erhob Beschwerde beim Bundesgericht und beantragte die Aufhebung des Vorinstanzentscheids. Streitig war, ob ein nach fünf Jahren ausbezahltes Dienstaltersgeschenk als normalerweise erzielter Lohn im Sinne der Arbeitslosenversicherungsgesetzgebung gilt und damit in den versicherten Verdienst einzubeziehen ist.

Das Bundesgericht wies die Beschwerde der Arbeitslosenkasse ab. Es stellte fest, dass ein nach fünf Dienstjahren ausbezahltes Dienstaltersgeschenk, das vertraglich vereinbart und regelmäßig geschuldet war, als normalerweise erzielter Lohn im Sinne von Art. 23 Abs. 1 Satz 1 AVIG anzusehen ist und daher in den versicherten Verdienst einzubeziehen ist. Dies entspricht sowohl der bundesgerichtlichen Rechtsprechung als auch der Literatur und widerspricht nicht dem Sinn und Zweck der Arbeitslosenversicherung, nur für normale übliche Arbeitnehmertätigkeit Versicherungsschutz zu bieten. Das Gericht verwies darauf, dass Treueprämien und Dienstaltersgeschenke zum massgebenden Lohn nach Art. 7 AHVV gehören und dass die Verwaltungsweisung des SECO (AVIG-Praxis ALE, Rz. C2) gesetzeswidrig ist, soweit sie solche Leistungen pauschal vom versicherten Verdienst ausschliesst. Da das Dienstaltersgeschenk im Bemessungszeitraum vom 1. Dezember 2015 bis 30. November 2016 anteilsmässig fiel, war es entsprechend Art. 37 AVIV in die Berechnung einzubeziehen. Die Beschwerde war daher unbegründet. Die Gerichtskosten von 500 Franken wurden der Beschwerdeführerin auferlegt, da der Beschwerdegegner sich nicht vernehmen liess und ihm keine Parteientschädigung zugesprochen wurde. Die Entscheidung klärt endgültig, dass die zeitliche Auszahlungsperiode eines Dienstaltersgeschenks (jährlich oder alle fünf Jahre) nicht entscheidend dafür ist, ob es als normalerweise erzielt gilt – entscheidend ist vielmehr die vertragliche Vereinbarung und Regelmässigkeit der Schuldentstehung.

Regeste

Art. 23 Abs. 1 AVIG; Art. 37 AVIV; versicherter Verdienst. Sind Dienstaltersgeschenk oder Treueprämie im massgebenden Bemessungszeitraum geschuldet und tatsächlich ausgerichtet worden, sind sie bei der Bestimmung des versicherten Verdienstes zu berücksichtigen. Rz. C2 der AVIG-Praxis ALE vom Januar 2013 ist nach dem Gesagten insoweit als gesetzeswidrig anzusehen, als darin vertraglich vereinbarte und tatsächlich ausbezahlte, regelmässig geschuldete Dienstaltersgeschenke und Treueprämien vom versicherten Verdienst ausgenommen werden (E. 4). Regeste Art. 23 al. 1 LACI; art. 37 OACI; gain assuré. Les primes d'ancienneté ou de fidélité qui sont dues et effectivement versées durant la période de calcul déterminante doivent être prises en compte dans l'évaluation du gain assuré. Le n. marg. C2 du Bulletin LACI IC du mois de janvier 2013 doit être ainsi considéré comme contraire à la loi, dans la mesure où les primes d'ancienneté et de fidélité convenues contractuellement, effectivement versées et régulièrement dues sont exclues du gain assuré (consid. 4). Regesto Art. 23 cpv. 1 LADI; art. 37 OADI; guadagno assicurato. Se durante il periodo di contribuzione sono dovuti ed effettivamente versati gratifiche per anzianità di servizio o premi di fedeltà, essi devono essere conteggiati nel calcolo del guadagno assicurato. Il numero marginale C2 della Prassi LADI ID edita nel gennaio 2013 è contraria al diritto federale, nella misura in cui non include nel guadagno assicurato gratifiche di servizio o premi di fedeltà convenuti contrattualmente, regolarmente dovuti ed effettivamente versati (consid. 4).

Originalentscheid beim Gericht ↗

Zusammenfassung, Ausgang und tragende Normen sind maschinell ermittelt und können Fehler enthalten. Massgebend ist der Originalentscheid. Keine Rechtsberatung.

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