Gesetzesartikel
Art. 40b AVIV – Versicherter Verdienst von Behinderten
4 Entscheide, in denen Art. 40b AVIV eine tragende Norm ist. Neueste zuerst; jeder Eintrag führt zur Zusammenfassung mit Ausgang und Originalquelle.
- Arbeitslosenkasse zieht Taggelder zurück, nachdem IV-Stelle Vorbescheid erlässt: Vorleistungspflicht endet erst mit rechtskräftiger Verfügung, nicht mit Vorbescheid oder interner Mitteilung (Art. 70 Abs. 2 lit. b ATSG)
- Arbeitsloser mit 18-prozentiger Erwerbsunfähigkeit erhält verkürzte Wartezeit von fünf Tagen statt zehn für Arbeitslosenentschädigung (Art. 18 AVIG)
- Anpassung des versicherten Verdienstes bei IV-Vorbescheid: SECO-Beschwerde abgewiesen, Verfügung erforderlich (Art. 40b AVIV)
- Arbeitsloser mit 7,89 % Erwerbsunfähigkeit: Kürzung des versicherten Verdienstes nach Art. 40b AVIV unzulässig
Zusammenfassung, Ausgang und tragende Normen sind maschinell ermittelt und können Fehler enthalten. Massgebend ist der Originalentscheid. Keine Rechtsberatung.