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Justizze. Art. 30d BVG

Bundesgericht

Vorbezug für Wohneigentum ohne Erlös veräussert: Kein Vorsorgeausgleich bei Scheidung, da Rückzahlungspflicht entfällt (Art. 30d BVG, Art. 22 FZG)

BGE / ATF / DTF
BGE 132 V 332 · ATF 132 V 332 · DTF 132 V 332
Datum
16.08.2006
Geschäftsnummer
BGE 132 V 332
Abteilung
CH_BGE_007
Ausgang
Abgewiesen

Tragende Normen

Art. 30c BVG Art. 30d BVG Art. 30e BVG Art. 22 FZG Art. 331e OR Art. 1 WEFV Art. 124 ZGB Art. 169 ZGB Art. 197 ZGB Art. 207 ZGB

Zusammenfassung

Im Rahmen einer Ehescheidung streiten die Parteien über die Aufteilung eines Vorbezugs für Wohneigentum aus der beruflichen Vorsorge. Die Immobilie, die mit Mitteln dieses Vorbezugs erworben worden war, wurde während der Ehe veräussert bzw. zwangsverwertet, wobei kein Erlös erzielt wurde. Die Beschwerdeführerin verlangt dennoch eine hälftige Teilung des ursprünglichen Vorbezugsbetrags als Teil der Austrittsleistung gemäss den Regeln des Vorsorgeausgleichs. Der Beschwerdegegner und die Vorsorgestiftung halten dem entgegen, dass mangels Erlös keine Teilungsmasse mehr bestehe. Das Bundesgericht prüft, ob und in welchem Umfang ein solcher Vorbezug nach Veräusserung der Immobilie ohne Gewinn noch dem Vorsorgeausgleich unterliegt.

Das Bundesgericht weist die Beschwerde ab und bestätigt, dass ein Vorbezug für Wohneigentum, das während der Ehe ohne Erlös veräussert oder verwertet wurde, im Rahmen der Ehescheidung nicht mehr nach Art. 22 FZG zu teilen ist.

Ein Vorbezug für Wohneigentum gilt zwar grundsätzlich als Freizügigkeitsleistung und wird nach Art. 22 Abs. 2 FZG geteilt (Art. 30c Abs. 6 BVG, Art. 331e Abs. 6 OR). Allerdings ist die Rückzahlungspflicht an die Vorsorgeeinrichtung bei einer Veräusserung gesetzlich auf den tatsächlich erzielten Erlös beschränkt (Art. 30d Abs. 5 BVG). Wird das Wohneigentum wie vorliegend ohne Erlös verkauft, entfällt die Rückzahlungspflicht vollständig. Da der vorbezogene Betrag damit für die Vorsorge verloren ist, gibt es nach der Grundidee des Vorsorgeausgleichs insoweit nichts mehr zu teilen. Ein Vorbezug ist nur insoweit teilbar, als noch eine Rückzahlungsverpflichtung im Sinne von Art. 30d BVG besteht, maximal also im Umfang des Erlöses.

Diese Lösung entspricht dem Sinn und Zweck der gesetzlichen Regelung. Der Vorsorgeausgleich soll Nachteile der ehelichen Aufgabenteilung ausgleichen und bezieht sich auf das während der Ehe aufgebaute Vorsorgeguthaben. Voreheliche Guthaben bleiben den Ehegatten individuell erhalten (Art. 22 Abs. 2 FZG). Verluste auf einem während der Ehe getätigten Vorbezug gehen daher zu Lasten der Teilungsmasse und werden von den Ehegatten gemeinsam getragen. Dies gilt auch dann, wenn die Immobilie im Alleineigentum eines Partners stand und zwangsverwertet wurde, da mit der Zustimmung zum Vorbezug (Art. 30c Abs. 5 BVG) und zum Verkauf (Art. 169 ZGB) beide Ehegatten das Risiko gemeinsam übernommen haben. Eine andere Auslegung würde dazu führen, dass voreheliches Guthaben samt Zins nicht wertmässig erhalten bliebe oder das während der Ehe netto erzielte Guthaben einseitig verteilt würde, was dem Charakter der Ehe als Wirtschaftsgemeinschaft (Art. 207 ff. ZGB, Art. 197 Abs. 2 Ziff. 4 ZGB) widerspräche.

Regeste

Art. 30d BVG; Art. 22 FZG; Art. 122 ZGB: Behandlung eines Vorbezugs für Wohneigentum bei Ehescheidung nach Veräusserung oder Verwertung der Liegenschaft. Ein Vorbezug für Wohneigentum, das während der Ehe veräussert oder verwertet wurde, ist im Rahmen einer Ehescheidung nur insoweit nach den Regeln von Art. 22 FZG zu teilen, als bei der Veräusserung oder Verwertung ein Erlös erzielt worden ist. (Erw. 4) Regeste Art. 30d LPP; art. 22 LFLP; art. 122 CC: Du versement anticipé pour un logement en cas de divorce après la vente ou la réalisation de l'immeuble. Le versement anticipé pour un logement qui a été vendu ou réalisé durant le mariage doit, dans le cadre d'un divorce, être partagé selon les règles de l'art. 22 LFLP pour autant seulement qu'un produit a été obtenu de la vente ou de la réalisation de l'immeuble. (consid. 4) Regesto Art. 30d LPP; art. 22 LFLP; art. 122 CC: Del prelievo anticipato per un'abitazione in caso di divorzio dopo la vendita o la realizzazione dell'immobile. Un prelievo anticipato per un'abitazione venduta o realizzata durante il matrimonio dev'essere ripartito, nell'ambito di un divorzio, secondo le regole dell'art. 22 LFLP solo nella misura in cui la vendita o la realizzazione hanno prodotto un ricavo. (consid. 4)

Originalentscheid beim Gericht ↗

Zusammenfassung, Ausgang und tragende Normen sind maschinell ermittelt und können Fehler enthalten. Massgebend ist der Originalentscheid. Keine Rechtsberatung.

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