Vorsorgeausgleich bei Scheidung: Rückweisung wegen unklarer Vorsorgehistorie vor 1995 (Art. 22a FZG)
- BGE / ATF / DTF
- BGE 141 V 667 · ATF 141 V 667 · DTF 141 V 667
- Datum
- 03.11.2015
- Geschäftsnummer
- 9C_266/2015
- Abteilung
- II. sozialrechtliche Abteilung
- Ausgang
- Teilweise gutgeheissen
Tragende Normen
Art. 73 BVG Art. 22 FZG Art. 22a FZG Art. 122 ZGB Art. 123 ZGB Art. 280 ZPO Art. 281 ZPO
Zusammenfassung
Eine geschiedene Ehefrau focht die Höhe des ihr zugesprochenen Vorsorgeausgleichs an. Das kantonale Gericht hatte die zu teilende Austrittsleistung des Ehemannes auf Fr. 43'551.55 festgesetzt und eine Überweisung von Fr. 7'166.70 angeordnet. Streitig war insbesondere die korrekte Ermittlung der Austrittsleistung des Ehemannes zum Zeitpunkt der Eheschliessung im Jahr 1993, da diese vor Inkrafttreten des Freizügigkeitsgesetzes lag.
Das Bundesgericht heisst die Beschwerde teilweise gut und weist die Sache zur neuen Beurteilung an die Vorinstanz zurück. Es stellt fest, dass die Vorinstanz die Austrittsleistung des Ehemannes zum Zeitpunkt der Eheschliessung (14. Mai 1993) ohne nähere Begründung auf Fr. 21'844.- beziffert hat, obwohl unklar blieb, ob dieser die Vorsorgeeinrichtung zwischen der Heirat und dem 1. Januar 1995 gewechselt hatte.
Gemäss Art. 22a Abs. 1 FZG ist bei einer Verheiratung vor 1995 grundsätzlich die schematisierte Berechnung nach der EDI-Tabelle anzuwenden, es sei denn, es fand kein Wechsel der Vorsorgeeinrichtung statt und die Unterlagen erlauben eine konkrete Rückberechnung (Art. 22a Abs. 1 Satz 2 FZG). Da die Aktenlage keine verlässlichen Angaben für den Zeitraum Oktober 1993 bis Ende 1994 enthielt und die Vorsorgeeinrichtung selbst Zweifel an der Richtigkeit des ausgewiesenen Betrugs anmeldete, konnte die Vorinstanz nicht einfach auf deren Auskünfte abstellen. Das Bundesgericht rügt zudem, dass die Vorinstanz die Anwendung der EDI-Tabelle nicht geprüft hat, was eine Rechtsverletzung darstellt.
Hinsichtlich der Zulässigkeit der Beschwerde hält das Gericht fest, dass der Antrag zwar im Dispositiv keinen Betrag nannte, sich dieser aber aus der Begründung eindeutig ergab (Fr. 22'037.50), weshalb auf die Beschwerde einzutreten war (Art. 42 Abs. 1 BGG).
Die Kostenfolge richtet sich nach dem Obsiegen bei Rückweisung; die Gerichtskosten und die Parteientschädigung wurden den Beschwerdegegnern auferlegt.
Regeste
Art. 122, 123 und 124 ZGB; Art. 280 und 281 ZPO; Art. 22 Abs. 1 und 2, Art. 22a und 25a Abs. 1 FZG; Austrittsleistung im Rahmen des Vorsorgeausgleichs bei Eheschliessung vor dem 1. Januar 1995. Haben die Ehegatten vor dem 1. Januar 1995 geheiratet, so wird die nach Art. 22 FZG zu ermittelnde Austrittsleistung im Zeitpunkt der Eheschliessung regelmässig auf Grund einer vom EDI erstellten Tabelle berechnet (Art. 22a FZG; E. 4). Regeste Art. 122, 123 et 124 CC; art. 280 et 281 CPC; art. 22 al. 1 et 2, art. 22a et 25a al. 1 LFLP; prestation de sortie dans le cadre du partage de la prévoyance professionnelle lorsque le mariage a été conclu avant le 1 er janvier 1995. En cas de mariage antérieur au 1 er janvier 1995, la prestation de sortie qui doit être déterminée selon l'art. 22 LFLP existant au moment de la conclusion du mariage est calculée normalement sur la base d'un tableau établi par le DFI (art. 22a LFLP; consid. 4). Regesto Art. 122, 123 e 124 CC; art. 280 e 281 CPC; art. 22 cpv. 1 e 2, art. 22a e 25a cpv. 1 LFLP; prestazione d'uscita nell'ambito della divisione della previdenza professionale quando il matrimonio è stato concluso prima del 1° gennaio 1995. In caso di matrimonio anteriore al 1° gennaio 1995, la prestazione d'uscita, da determinare secondo l'art. 22 LFLP al momento della celebrazione del matrimonio, è calcolata normalmente sulla base di una tabella allestita dal DFI (art. 22a LFLP; consid. 4).
Originalentscheid beim Gericht ↗
Zusammenfassung, Ausgang und tragende Normen sind maschinell ermittelt und können Fehler enthalten. Massgebend ist der Originalentscheid. Keine Rechtsberatung.
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