Gesetzesartikel
Art. 22a FZG – Berechnung der zu teilenden Austrittsleistung
4 Entscheide, in denen Art. 22a FZG eine tragende Norm ist. Neueste zuerst; jeder Eintrag führt zur Zusammenfassung mit Ausgang und Originalquelle.
- Versicherter wird während Scheidungsverfahrens frühzeitig pensioniert: Für die Erhöhung des Altersguthabens gilt der Zeitpunkt der Frührente, nicht der Beginn des Scheidungsverfahrens (Art. 22a Abs. 1 FZG, Art. 22a FZG, Art. 19g Abs. 1 FZV)
- Ehegatte beantragt Aufschub des Vorsorgeausgleichs wegen hängigen Invalidenrentenverfahrens: Anwendung von Art. 124 ZGB bei noch nicht festgestelltem, aber vor Einleitung des Scheidungsverfahrens eingetretenem Vorsorgefall (Art. 124 ZGB)
- Vorsorgeausgleich bei Scheidung: Rückweisung wegen unklarer Vorsorgehistorie vor 1995 (Art. 22a FZG)
- Scheidungsgericht ordnet Vorsorgeausgleich bei Invalidität an: Vollzug durch Vorsorgegericht trotz falscher Normenanwendung geboten (Art. 122, 124 ZGB; Art. 22b FZG)
Zusammenfassung, Ausgang und tragende Normen sind maschinell ermittelt und können Fehler enthalten. Massgebend ist der Originalentscheid. Keine Rechtsberatung.