Vorsorgeausgleich bei Teilinvalidität: Angemessene Entschädigung statt hälftiger Teilung, Zahlung via Freizügigkeitskonto möglich (Art. 124 Abs. 1 ZGB)
- BGE / ATF / DTF
- BGE 129 III 481 · ATF 129 III 481 · DTF 129 III 481
- Datum
- 15.05.2003
- Geschäftsnummer
- BGE 129 III 481
- Abteilung
- CH_BGE_005
- Ausgang
- Abgewiesen
Tragende Normen
Zusammenfassung
Ein Ehemann, der seit 1969 einer Pensionskasse angehört und zum Zeitpunkt der Scheidung zu 50% teilinvalid war, bestreitet den Vorsorgeausgleich zugunsten seiner geschiedenen Ehefrau. Das Kantonsgericht hatte ihm auferlegt, einen Teil seiner verbliebenen Austrittsleistung auf ein Freizügigkeitskonto der Beklagten zu übertragen. Der Kläger beantragt vor dem Bundesgericht, ganz auf den Ausgleich zu verzichten, da er mittlerweile eine volle Invalidenrente beziehe und keine teilbare Austrittsleistung mehr bestehe. Die Beklagte hält die kantonale Lösung für gerecht. Es stellt sich die Frage, ob bei Teilinvalidität eine hälftige Teilung oder eine angemessene Entschädigung geschuldet ist und ob diese durch Übertragung von Guthaben beglichen werden kann.
Das Bundesgericht weist die Berufung des Klägers ab und bestätigt die Anordnung des Kantonsgerichts, wonach der Beklagten eine angemessene Entschädigung in Form einer Übertragung von Fr. 42'000.- aus der verbliebenen Austrittsleistung des Klägers zusteht.
Bei Eintritt eines Vorsorgefalls, wozu auch eine Teilinvalidität von mindestens 50% gehört, ist eine Aufteilung der Austrittsleistung gemäss Art. 122 Abs. 1 ZGB ausgeschlossen; stattdessen ist ausschliesslich eine angemessene Entschädigung nach Art. 124 Abs. 1 ZGB geschuldet. Dies gilt selbst dann, wenn technisch noch ein teilbares Altersguthaben vorhanden ist, um Nachteile bei einer späteren Verschlimmerung der Invalidität zu vermeiden. Die Höhe dieser Entschädigung bestimmt das Gericht nach Recht und Billigkeit unter Berücksichtigung der gesamten wirtschaftlichen Verhältnisse und der Vorsorgebedürfnisse beider Parteien, wobei die hälftige Teilung als Ausgangspunkt dient, aber nicht schematisch angewendet werden darf. Im konkreten Fall ist die zugesprochene Summe angesichts der finanziellen Mittel und der befristeten Unterhaltspflicht nicht bundesrechtswidrig.
Zur Begleichung der angemessenen Entschädigung kann gestützt auf Art. 22b Abs. 1 FZG ein Teil der noch vorhandenen Austrittsleistung direkt auf ein Freizügigkeitskonto des berechtigten Ehegatten übertragen werden. Diese Zahlungsform setzt lediglich voraus, dass überhaupt eine Austrittsleistung existiert; sie ist nicht davon abhängig, dass kein Vorsorgefall eingetreten ist. Da der Kläger im ersten Instanzverfahren selbst die Übertragung eines Teils der aktiven Vorsorge beantragt hatte, ist sein neuer Antrag auf vollständigen Verzicht im Berufungsverfahren als unzulässige Noven gemäss Art. 55 Abs. 1 lit. b OG zurückzuweisen. Neue Belege über eine zwischenzeitlich eingetretene volle Invalidität ändern nichts an der Rechtmässigkeit des kantonalen Entscheids zum massgebenden Zeitpunkt.
Regeste
Art. 122 ff. ZGB; Vorsorgefall "Teilinvalidität". Im Vorsorgefall "Teilinvalidität" ist ausschliesslich eine angemessene Entschädigung gemäss Art. 124 Abs. 1 ZGB geschuldet (E. 3.2). Für deren Festsetzung gilt von Bundesrechts wegen die Offizialmaxime, was die Feststellungen betreffend Eintritt des Vorsorgefalls und Höhe der Austrittsleistung angeht (E. 3.3). Die angemessene Entschädigung ist auf der Grundlage der während der Ehe erworbenen Altersguthaben in Würdigung der gesamten wirtschaftlichen Verhältnisse der Parteien und der jeweiligen Vorsorgebedürfnisse festzusetzen (E. 3.4). Der Eintritt des Vorsorgefalls "Teilinvalidität" schliesst nicht aus, dass die angemessene Entschädigung durch Übertragung eines Teils der noch vorhandenen Austrittsleistung bezahlt wird (E. 3.5). Bei Anordnung dieser Zahlungsform hat das Gericht zu berücksichtigen, dass sich der Invaliditätsgrad nachträglich erhöhen könnte (E. 3.6).
Originalentscheid beim Gericht ↗
Zusammenfassung, Ausgang und tragende Normen sind maschinell ermittelt und können Fehler enthalten. Massgebend ist der Originalentscheid. Keine Rechtsberatung.
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