Vorsorgefall tritt trotz Überentschädigung ein: Teilung Austrittsleistung ausgeschlossen, angemessene Entschädigung durch Scheidungsrichter (Art. 124 Abs. 1 ZGB)
- BGE / ATF / DTF
- BGE 142 V 419 · ATF 142 V 419 · DTF 142 V 419
- Datum
- 08.08.2016
- Geschäftsnummer
- 9C_704/2015
- Abteilung
- II. sozialrechtliche Abteilung
- Ausgang
- Abgewiesen
Tragende Normen
Art. 95 BGG Art. 26 BVG Art. 34a BVG Art. 24 BVV Art. 22b FZG Art. 28 IVG Art. 29 IVG Art. 122 ZGB Art. 124 ZGB
Zusammenfassung
Eine geschiedene Ehefrau verlangt nach dem Tod ihres Ex-Ehemannes die hälftige Teilung dessen Vorsorgeguthaben bei der Implenia Vorsorge. Der Ehemann bezog seit 2002 eine IV-Rente und seit 2005 eine SUVA-Rente, erhielt aber wegen Überentschädigung nie Leistungen aus der beruflichen Vorsorge. Das kantonale Verwaltungsgericht verneinte den Anspruch auf Teilung der Austrittsleistung und verwies die Sache zur Festsetzung einer angemessenen Entschädigung an das Bezirksgericht zurück.
Das Bundesgericht weist die Beschwerde der geschiedenen Ehefrau ab und bestätigt, dass kein Anspruch auf Teilung der Austrittsleistung gemäss Art. 122 Abs. 1 ZGB besteht. Der Vorsorgefall Invalidität trat bereits am 1. November 2002 mit Beginn des Anspruchs auf eine IV-Rente ein, obwohl der Versicherte infolge Überentschädigung keine Rentenleistungen der beruflichen Vorsorge bezog. Gemäss Art. 26 Abs. 1 BVG beginnt der Anspruch auf Invalidenleistungen der beruflichen Vorsorge mit der Entstehung des Anspruchs auf eine Rente der Invalidenversicherung. Art. 26 Abs. 2 BVG stellt lediglich eine Koordinationsnorm dar, die einen Rentenaufschub wegen Lohnfortzahlung oder Überentschädigung regelt, ohne den Eintritt des Vorsorgefalls zu verhindern. Da der Vorsorgefall somit vor der rechtskräftigen Scheidung vom 22. Mai 2006 eingetreten war, scheidet eine Teilung der Austrittsleistung aus. Die Beschwerdeführerin hat stattdessen Anspruch auf eine angemessene Entschädigung gemäss Art. 124 Abs. 1 ZGB. Für die Bemessung dieser Entschädigung ist ausschliesslich der Scheidungsrichter zuständig; eine Überweisung an das kantonale Berufsvorsorgegericht ist daher verfrüht. Auf die Erhebung von Gerichtskosten wird verzichtet, und der Beschwerdeführerin wird unentgeltliche Rechtspflege gewährt sowie eine Rechtsbeiständin beigegeben.
Regeste
Art. 26 Abs. 1 und 2, Art. 34a Abs. 1 BVG; Art. 24 BVV 2; Art. 122 Abs. 1 und Art. 124 Abs. 1 ZGB; Eintritt des Vorsorgefalles Invalidität. Die vollständige Kürzung eines Anspruchs auf eine Invalidenrente der beruflichen Vorsorge zufolge Überentschädigung ändert nichts am Eintritt des Vorsorgefalles Invalidität nach Massgabe der ersten Säule im Rahmen einer Scheidung (E. 4; Präzisierung der Rechtsprechung gemäss BGE 134 V 28 E. 3.4.2 S. 32). Regeste Art. 26 al. 1 et 2, art. 34a al. 1 LPP; art. 24 OPP 2; art. 122 al. 1 et art. 124 al. 1 CC; réalisation du risque de prévoyance en cas d'invalidité. La réduction complète d'une prétention à une rente d'invalidité de la prévoyance professionnelle à la suite d'une surindemnisation dans le cadre d'un divorce n'a pas d'effet sur la réalisation du risque de prévoyance en cas d'invalidité selon les règles du premier pilier (consid. 4; précision de la jurisprudence selon ATF 134 V 28 consid. 3.4.2 p. 32). Regesto Art. 26 cpv. 1 e 2, art. 34a cpv. 1 LPP; art. 24 OPP 2; art. 122 cpv. 1 e art. 124 cpv. 1 CC; insorgenza dell'evento assicurato invalidità. La riduzione completa di una pretesa a una rendita d'invalidità della previdenza professionale a seguito di sovrindennizzo nell'ambito di un divorzio non ha nessun effetto sull'insorgenza dell'evento assicurato invalidità in applicazione delle norme del primo pilastro (consid. 4; precisazione della giurisprudenza di cui alla DTF 134 V 28 consid. 3.4.2 pag. 32).
Originalentscheid beim Gericht ↗
Zusammenfassung, Ausgang und tragende Normen sind maschinell ermittelt und können Fehler enthalten. Massgebend ist der Originalentscheid. Keine Rechtsberatung.
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