Gesetzesartikel
Art. 124 ZGB – Ausgleich bei Invalidenrenten vor dem reglementarischen Referenzalter
2 Entscheide, in denen Art. 124 ZGB eine tragende Norm ist. Neueste zuerst; jeder Eintrag führt zur Zusammenfassung mit Ausgang und Originalquelle.
- Ehegatte beantragt Aufschub des Vorsorgeausgleichs wegen hängigen Invalidenrentenverfahrens: Anwendung von Art. 124 ZGB bei noch nicht festgestelltem, aber vor Einleitung des Scheidungsverfahrens eingetretenem Vorsorgefall (Art. 124 ZGB)
- Ehefrau verlangt Teilung des Vorsorgeguthabens nach Scheidung: Vorsorgefall Invalidität trotz Überentschädigung eingetreten, Teilung nach Art. 122 Abs. 1 ZGB ausgeschlossen (Art. 122 Abs. 1 ZGB)
Zusammenfassung, Ausgang und tragende Normen sind maschinell ermittelt und können Fehler enthalten. Massgebend ist der Originalentscheid. Keine Rechtsberatung.