Versicherter wird während Scheidungsverfahrens frühzeitig pensioniert: Für die Erhöhung des Altersguthabens gilt der Zeitpunkt der Frührente, nicht der Beginn des Scheidungsverfahrens (Art. 22a Abs. 1 FZG, Art. 22a FZG, Art. 19g Abs. 1 FZV)
- BGE / ATF / DTF
- BGE 151 V 144 · ATF 151 V 144 · DTF 151 V 144
- Datum
- 01.01.2025
- Geschäftsnummer
- BGE 151 V 144
- Abteilung
- CH_BGE_007
- Ausgang
- Gutgeheissen
Tragende Normen
Zusammenfassung
Ein Versicherter beantragte vor dem Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich die Korrektur seiner Altersrente, weil seine Pensionskasse bei der Berechnung der überobligatorischen Erhöhung des Altersguthabens nach einer vorzeitigen Pensionierung den Vorsorgeausgleich bereits berücksichtigt hatte – obwohl dieser erst nach der Pensionierung rechtskräftig wurde. Die Pensionskasse argumentierte, der Vorsorgeausgleich müsse rückwirkend auf den Zeitpunkt der Einleitung des Scheidungsverfahrens angewendet werden, um die Erhöhung des Altersguthabens neu zu berechnen. Das kantonale Gericht wies die Klage ab. Der Versicherte erhob Beschwerde ans Bundesgericht. Streitig war, ob die Erhöhung des Altersguthabens gemäss Reglement auf dem unverminderten Guthaben zum Zeitpunkt der Frührente oder auf dem nach dem Vorsorgeausgleich verminderten Guthaben zu berechnen sei.
Das Bundesgericht hob das Urteil der Vorinstanz auf und wies die Beschwerde gut. Es entschied, dass der maßgebliche Zeitpunkt für die Berechnung der überobligatorischen Erhöhung des Altersguthabens gemäß Art. 22a Abs. 1 FZG und Art. 22a FZG der Zeitpunkt der (Früh-)Pensionierung ist – hier der 30. Juni 2019 – und nicht der Zeitpunkt der Einleitung des Scheidungsverfahrens am 18. November 2018. Da der Vorsorgeausgleich erst aufgrund des rechtskräftigen Scheidungsurteils vom 16. Dezember 2019 vollzogen wurde, stand zum Zeitpunkt der Pensionierung das volle Altersguthaben von Fr. 1'956'264.15 zur Verfügung; die Erhöhung von Fr. 99'872.45 war daher auf diesem Betrag zu berechnen. Art. 19g Abs. 1 FZV regelt lediglich eine Kürzung der Altersrente für die Zeit zwischen Rentenbeginn und Rechtskraft des Scheidungsurteils, nicht aber eine Rückabwicklung oder Neuberechnung der Erhöhung des Altersguthabens. Das Reglement 2019 enthält keine reglementarische Grundlage dafür, die Erhöhung auf das nach dem Vorsorgeausgleich verminderte Guthaben umzustellen. Auch die systematische Auslegung spricht dagegen: Art. 44.7 Reglement 2019 definiert ausdrücklich das im Zeitpunkt der Alterspensionierung vorhandene Guthaben als Grundlage für die Leistungen. Die Leistungsofferten der Pensionskasse vom März und Juli 2019 bestätigten zudem, dass die Erhöhung unabhängig vom Scheidungsszenario stets auf dem gleichen Betrag beruhte. Damit ergibt sich ein vermindertes Altersguthaben nach dem Vorsorgeausgleich von Fr. 1'168'002.70, woraus bei einem Umwandlungssatz von 5 % eine Jahresrente von Fr. 58'400.135 resultiert, abzüglich der Kürzung von Fr. 516.- pro Jahr für die überhöht ausbezahlte Rente bis Dezember 2019. Ab 1. Mai 2023 wurde die Rente um Fr. 2'892.- jährlich erhöht, sodass sich die Ansprüche auf Fr. 57'884.135 pro Jahr bis April 2023 und ab Mai 2023 auf Fr. 60'776.135 pro Jahr belaufen. Hinzu kommt die AHV-Überbrückungsrente von Fr. 6'096.- pro Jahr bis Februar 2024. Die Pensionskasse ist zudem verzugszinspflichtig ab Klageerhebung am 25. Mai 2023: 2 % bis Ende 2023, danach 2,25 %, gemäß Art. 29.5 Reglement 2019 in Verbindung mit Art. 15 Abs. 2 BVG und Art. 12 lit. j BVV. Diese Entscheidung klärt endgültig, dass die zeitliche Konstellation – Pensionierung während, nicht vor dem Scheidungsverfahren – ausschlaggebend ist und eine Rückwirkung der Vorsorgeausgleichsfolgen auf die Erhöhung des Altersguthabens rechtlich unzulässig ist.
Regeste
Art. 122 f. ZGB; Art. 22a FZG; Art. 19g FZV; Altersguthaben bei (Früh-) Pensionierung im Scheidungsfall (Vorsorgeausgleich). Als relevanter Zeitpunkt für die Bestimmung der Höhe des Altersguthabens hat - im Sinne des objektiven, dem massgeblichen Vorsorgereglement auch in Berücksichtigung des Vertrauensgrundsatzes sowie der Unklarheits- und Ungewöhnlichkeitsregel zugrunde liegenden Vertragsverständnisses - der Moment der (Früh-)Pensionierung zu gelten; dass diese während eines hängigen Scheidungsverfahrens erfolgte, ändert daran nichts (E. 3-8). Regeste Art. 122 s. CC; art. 22a LFLP; art. 19g OLP; avoir de vieillesse en cas de retraite (anticipée) dans le cadre du divorce (partage de la prévoyance professionnelle). Le moment pertinent pour déterminer le montant de l'avoir de vieillesse - au sens de la compréhension objective du contrat que sous-tend le règlement de prévoyance déterminant, compte tenu aussi du principe de la confiance ainsi que des règles relatives aux clauses ambiguës et insolites - doit être celui de la retraite (anticipée); le fait que celle-ci survienne durant une procédure de divorce pendante n'y change rien (consid. 3-8). Regesto Art. 122 seg. CC; art. 22a LFLP; art. 19g OLP; avere di vecchiaia in caso di pensionamento (anticipato) durante una procedura di divorzio (conguaglio della previdenza professionale). Il momento rilevante per la determinazione dell'importo dell'avere di vecchiaia - nel senso della comprensione oggettiva del contratto al quale si riferisce il regolamento di previdenza determinante, considerato anche il principio dell'affidamento e le regole relative alle clausole dubbie e insolite - deve essere quello del pensionamento (anticipato); il fatto che ciò sia avvenuto durante una procedura di divorzio in corso non cambia nulla (consid. 3-8).
Originalentscheid beim Gericht ↗
Zusammenfassung, Ausgang und tragende Normen sind maschinell ermittelt und können Fehler enthalten. Massgebend ist der Originalentscheid. Keine Rechtsberatung.
Verwandte Entscheide
- Ehegatte beantragt Aufschub des Vorsorgeausgleichs wegen hängigen Invalidenrentenverfahrens: Anwendung von Art. 124 ZGB bei noch nicht festgestelltem, aber vor Einleitung des Scheidungsverfahrens eingetretenem Vorsorgefall (Art. 124 ZGB)
- Vorsorgeausgleich bei Scheidung: Rückweisung wegen unklarer Vorsorgehistorie vor 1995 (Art. 22a FZG)