Gesetzesartikel
Art. 1 WEFV – Zulässige Verwendungszwecke
2 Entscheide, in denen Art. 1 WEFV eine tragende Norm ist. Neueste zuerst; jeder Eintrag führt zur Zusammenfassung mit Ausgang und Originalquelle.
- Freizügigkeitsstiftung muss bei Vorbezug Geschiedener nicht Vollzug Vorsorgeausgleich prüfen (Art. 30c Abs. 5 BVG)
- Vorbezug für Wohneigentum ohne Erlös veräussert: Kein Vorsorgeausgleich bei Scheidung, da Rückzahlungspflicht entfällt (Art. 30d BVG, Art. 22 FZG)
Zusammenfassung, Ausgang und tragende Normen sind maschinell ermittelt und können Fehler enthalten. Massgebend ist der Originalentscheid. Keine Rechtsberatung.