Gesetzesartikel
Art. 197 ZGB – Eigentumsverhältnisse: Errungenschaft
7 Entscheide, in denen Art. 197 ZGB eine tragende Norm ist. Neueste zuerst; jeder Eintrag führt zur Zusammenfassung mit Ausgang und Originalquelle.
- Ehefrau verlangt Scheidungsrente trotz zehnjähriger wirtschaftlicher Unabhängigkeit während der Trennungszeit: Anspruch entfällt, da kein wirtschaftlicher Nachteil durch die Scheidung (Art. 151 Abs. 1 ZGB); Lottogewinn aus Errungenschaft finanziert – gilt als Ersatzanschaffung (Art. 197 Abs. 2 Ziff. 5 ZGB)
- Ehepaar streitet um Arbeitgeberbeitragsreserven bei Scheidung: Reserven gelten nicht als erworbenes Vorsorgevermögen, gehören nicht in den Vorsorgeausgleich (Art. 122 ZGB)
- Ehefrau beantragt nachehelichen Unterhalt nach Scheidung: Vorinstanz verwechselt gebührenden Unterhalt mit Unterhaltsbeitrag und verletzt Art. 125 Abs. 1 ZGB
- Überlebende Ehefrau deklariert nach Tod des Ehemanns nur die Hälfte des Gewinns aus dessen Einzelfirma: Nachsteuer unwirksam, weil Firmenvermögen Eigengut und keine dingliche Mitberechtigung aus Güterrecht besteht (Art. 151 DBG)
- Ehegatte erwirbt Liegenschaft aus Erbschaft formell durch Kaufvertrag: Güterrechtliche Zuordnung zum Eigengut oder zur Errungenschaft hängt vom Erwerbsmodus ab (Art. 198 Ziff. 2 und 4 ZGB)
- Eheleute vereinbaren hälftige Tragung aller Nach- und Strafsteuern in Scheidungskonvention: Klausel ist teilweise nichtig, weil Strafsteuern einer juristischen Person nicht vertraglich auf natürliche Person übertragbar sind (Art. 20 Abs. 1 OR)
- Güterrechtliche Auseinandersetzung nach Scheidung: Bewertung des Weinbaubetriebs und Ersatzforderungen der Errungenschaft bestätigt (Art. 212 ZGB)
Zusammenfassung, Ausgang und tragende Normen sind maschinell ermittelt und können Fehler enthalten. Massgebend ist der Originalentscheid. Keine Rechtsberatung.