Erbe erhält Liegenschaft mit Nutzniessungsvorbehalt: Herabsetzungsklage abgewiesen, weil Erblasser keinen Schenkungswillen erkannte (Art. 527 Ziff. 1 ZGB)
- BGE / ATF / DTF
- BGE 145 III 1 · ATF 145 III 1 · DTF 145 III 1
- Datum
- 06.11.2018
- Geschäftsnummer
- 5A_404/2018
- Abteilung
- II. Zivilrechtliche Abteilung
- Ausgang
- Gutgeheissen
Tragende Normen
Art. 9 BV Art. 169 ZGB Art. 527 ZGB Art. 528 ZGB Art. 626 ZGB
Zusammenfassung
Ein Bruder hatte von seinem verstorbenen Vater eine Liegenschaft mit Wohnhaus erhalten, wobei dieser sich ein lebenslanges Wohnrecht und später ein Wohnrecht eingeräumt hatte. Die Geschwister klagten auf Herabsetzung der Zuwendung, weil sie meinten, der Vater habe dem Bruder einen Teil der Liegenschaft unentgeltlich zugewendet. Der Bruder bestritt dies und berief sich auf den Abtretungsvertrag, in dem ein Anrechnungswert festgelegt und Ausgleichszahlungen an die Geschwister vereinbart worden waren. Das Kantonsgericht hielt die Herabsetzung für begründet und verurteilte den Bruder zur Zahlung. Dieser legte Beschwerde beim Bundesgericht ein.
Das Bundesgericht hebt den kantonalen Entscheid auf und weist die Herabsetzungsbegehren ab. Es stellt fest, dass eine Herabsetzung nach Art. 527 Ziff. 1 ZGB nur dann zulässig ist, wenn der Erblasser zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses das Missverhältnis zwischen Leistung und Gegenleistung nicht nur erkennen konnte, sondern es tatsächlich erkannt hat. Der Abtretungsvertrag vom 8. März 1990 enthält eine bewusste Festlegung des Anrechnungswerts von Fr. 400'000.-- sowie die Verpflichtung des Erben, an seine Geschwister je Fr. 30'000.-- auszuzahlen – was er auch tat. Damit war der Erblasser sich bewusst, dass ein Ausgleich erforderlich war, und wollte keine umfassende Schenkung. Die Nutzniessung und das spätere Wohnrecht sind als Gegenleistung anzuerkennen, da sie den Verkehrswert der Liegenschaft mindern; dies entspricht der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichts. Der Belehnungswert der Liegenschaft lag damals im Bereich von Fr. 387'500.-- bis Fr. 465'000.--, sodass der vereinbarte Anrechnungswert von Fr. 400'000.-- nicht offensichtlich zu niedrig war. Der Steuerwert von 1977 ist nicht als bekannt unterstellbar, und die wertsteigernde Wirkung von Sanierung und Anbau wurde nicht nachgewiesen. Die Indizienbeweiswürdigung des Kantonsgerichts ist willkürlich im Sinne von Art. 9 BV. Da der Schenkungswille des Erblassers nicht bewiesen ist, scheitert die Herabsetzungsklage. Zudem ordnet das Bundesgericht die Rückzahlung der bereits geleisteten Akontozahlungen von je Fr. 25'000.-- an. Die Klägerinnen tragen die Kosten und Entschädigung für das Bundesgerichtsverfahren gemäss Art. 66 Abs. 1 und 5 sowie Art. 68 Abs. 2 und 4 BGG. Die Sache wird zur Neuverlegung der kantonalen Kosten an das Kantonsgericht zurückgewiesen. Diese Entscheidung klärt endgültig, dass bei der Beurteilung des Schenkungswillens nicht allein die Erkennbarkeit, sondern die tatsächliche Erkenntnis des Wertunterschieds maßgeblich ist.
Regeste
Art. 527 Ziff. 1 ZGB; Herabsetzung; gemischte Schenkung; Beweis des Schenkungswillens. Die Herabsetzung einer gemischten Schenkung setzt insbesondere voraus, dass der Erblasser das Missverhältnis zwischen Leistung und Gegenleistung zur Zeit des Vertragsabschlusses tatsächlich erkannt hat. Beweislast für den Schenkungswillen des Erblassers (E. 3 und 4). Regeste Art. 527 ch. 1 CC; réduction; donation mixte; preuve de la volonté de donner. La réduction d'une donation mixte suppose en particulier que le disposant ait effectivement reconnu la disproportion entre prestation et contre-prestation lors de la conclusion du contrat. Fardeau de la preuve de la volonté de donner du disposant (consid. 3 et 4). Regesto Art. 527 n. 1 CC; riduzione; donazione mista; prova dell'intenzione di procedere ad una donazione. La riduzione di una donazione mista presuppone in particolare che il disponente abbia effettivamente riconosciuto la sproporzione tra prestazione e controprestazione al momento della conclusione del contratto. Onere della prova dell'intenzione del disponente di procedere ad una donazione (consid. 3 e 4).
Originalentscheid beim Gericht ↗
Zusammenfassung, Ausgang und tragende Normen sind maschinell ermittelt und können Fehler enthalten. Massgebend ist der Originalentscheid. Keine Rechtsberatung.
Verwandte Entscheide
- Pflichtteilserben klagen gegen Trustee auf Herabsetzung lebzeitiger Zuwendungen: Fristbeginn ist getrennt für jede Empfängerin, da Identität der Trustee erst später bekannt wurde (Art. 533 Abs. 1 ZGB)
- Eheleute als Mitbetriebene in Pfandverwertung: Zustellung eines Zahlungsbefehls an den Ehemann als Dritteigentümer genügt auch für seine Funktion als Ehegatte; Rechtsvorschlag in paralleler Betreibung nicht wirksam (Art. 153 Abs. 2 SchKG)
- Erbteilungsklage: Klagerückzug führt zur Erledigung nur der Klageanträge, nicht der Gegenansprüche; Durchgriff bei lebzeitigen Zuwendungen über beherrschte Aktiengesellschaft (Art. 626 Abs. 2 ZGB)
- Anfechtung lebzeitiger Schenkungen an Ehefrau: Keine Schädigungsabsicht nachweisbar, Klage abgewiesen (Art. 494 Abs. 3 ZGB)
- Gläubigeranfechtung eines Erbverzichtsvertrags: Weder erbrechtlich noch paulianisch anfechtbar (Art. 578 ZGB; Art. 286 SchKG)