Gesetzesartikel
Art. 2 ATSV – Rückerstattungspflichtige Personen
8 Entscheide, in denen Art. 2 ATSV eine tragende Norm ist. Neueste zuerst; jeder Eintrag führt zur Zusammenfassung mit Ausgang und Originalquelle.
- Kurzarbeitsentschädigung wird wegen Unkontrollierbarkeit des Arbeitsausfalls zurückgefordert: Arbeitgeber verweigert wiederholt die Arbeitgeberkontrolle, guter Glaube entfällt (Art. 31 Abs. 3 Bst. a AVIG)
- Arbeitgeberin verrechnet Unfalltaggelder mit eigenen Forderungen gegen verunfallten Arbeitnehmer: Rückforderung durch Suva zulässig, Verrechnung unzulässig (Art. 25 Abs. 1 Satz 1 ATSG)
- Versicherer erhält Pauschalbetrag für Krankenversicherung direkt von Ausgleichskasse: Keine Rückerstattungspflicht als reine Zahlstelle, Erlassgesuch des Versicherten unzulässig (Art. 25 Abs. 1 ATSG)
- Erben müssen Ergänzungsleistungen zurückzahlen, die der verstorbene Versicherte über 13 Jahre lang unter Verschweigen eines Millionenvermögens bezog (Art. 25 Abs. 2 Satz 2 ATSG)
- AHV-Rückerstattung nach Tod eines in Frankreich wohnhaften Schweizers: Vorinstanz muss Erbenstatus und Zuständigkeit klären, da fehlende Abklärung bei französischer Erbschaftsbehörde (Art. 43 Abs. 1 ATSG)
- Geschiedene Ehefrau erhält Invalidenrente-Anteil und Kinderrente per Schuldneranweisung: Rückforderung teilweise abgelehnt, da keine sozialversicherungsrechtliche Drittauszahlung vorlag (Art. 25 Abs. 1 ATSG)
- Arbeitgeber erhält zu hohe Erwerbsausfallentschädigung für Zivildienstleistenden: Rückforderungspflicht besteht im überzähligen Betrag (Art. 25 ATSG)
- Kinder ohne Erbenstellung haften nicht für Ergänzungsleistungen des verstorbenen Vaters: Rückforderung aufgehoben (Art. 25 ATSG)
Zusammenfassung, Ausgang und tragende Normen sind maschinell ermittelt und können Fehler enthalten. Massgebend ist der Originalentscheid. Keine Rechtsberatung.