Gesetzesartikel
Art. 110 AVIV – Revision der Auszahlungen und Arbeitgeberkontrollen
4 Entscheide, in denen Art. 110 AVIV eine tragende Norm ist. Neueste zuerst; jeder Eintrag führt zur Zusammenfassung mit Ausgang und Originalquelle.
- Einzelunternehmerin erhält Rückforderung von Kurzarbeitsentschädigung wegen fehlender Arbeitszeitkontrolle, jedoch teilweise Aufhebung für Zeiträume vollständiger behördlicher Schliessung (Art. 31 Abs. 3 Bst. a AVIG)
- Arbeitgeber erhält Rückforderung von Kurzarbeitsentschädigung wegen ungenügender Arbeitszeitkontrolle und fehlender Kontrollierbarkeit des Arbeitsausfalls (Art. 31 Abs. 3 Bst. a AVIG)
- Kurzarbeitsentschädigung wird wegen Unkontrollierbarkeit des Arbeitsausfalls zurückgefordert: Arbeitgeber verweigert wiederholt die Arbeitgeberkontrolle, guter Glaube entfällt (Art. 31 Abs. 3 Bst. a AVIG)
- GmbH beantragt Kurzarbeitsentschädigung für 23 Mitarbeitende während Pandemie: Keine nachvollziehbare Arbeitszeitkontrolle, Rückforderung von Fr. 525'371.– rechtmässig (Art. 31 Abs. 3 Bst. a AVIG)
Zusammenfassung, Ausgang und tragende Normen sind maschinell ermittelt und können Fehler enthalten. Massgebend ist der Originalentscheid. Keine Rechtsberatung.