Gesetzesartikel
Art. 83 AVIG – Ausgleichsstelle der Arbeitslosenversicherung
3 Entscheide, in denen Art. 83 AVIG eine tragende Norm ist. Neueste zuerst; jeder Eintrag führt zur Zusammenfassung mit Ausgang und Originalquelle.
- Veranstalter einer arbeitsmarktlichen Massnahme fordert unzureichend belegte Liquidationskosten: Klage wegen fehlender Nachweise und bindender Liquidationsvereinbarung abgewiesen (Art. 59cbis Abs. 2 AVIG)
- Arbeitgeber erhält Rückforderung von Kurzarbeitsentschädigung wegen ungenügender Arbeitszeitkontrolle und fehlender Kontrollierbarkeit des Arbeitsausfalls (Art. 31 Abs. 3 Bst. a AVIG)
- Kurzarbeitsentschädigung wird wegen Unkontrollierbarkeit des Arbeitsausfalls zurückgefordert: Arbeitgeber verweigert wiederholt die Arbeitgeberkontrolle, guter Glaube entfällt (Art. 31 Abs. 3 Bst. a AVIG)
Zusammenfassung, Ausgang und tragende Normen sind maschinell ermittelt und können Fehler enthalten. Massgebend ist der Originalentscheid. Keine Rechtsberatung.