Gesetzesartikel
Art. 587 ZGB – Frist zur Erklärung
2 Entscheide, in denen Art. 587 ZGB eine tragende Norm ist. Neueste zuerst; jeder Eintrag führt zur Zusammenfassung mit Ausgang und Originalquelle.
- Kurzarbeitsentschädigung wird wegen Unkontrollierbarkeit des Arbeitsausfalls zurückgefordert: Arbeitgeber verweigert wiederholt die Arbeitgeberkontrolle, guter Glaube entfällt (Art. 31 Abs. 3 Bst. a AVIG)
- Enkel beanstanden Nachtrag zum öffentlichen Inventar: Keine erneute Auflegung erforderlich, Inventar hat nur informativen Charakter (Art. 584 ZGB)
Zusammenfassung, Ausgang und tragende Normen sind maschinell ermittelt und können Fehler enthalten. Massgebend ist der Originalentscheid. Keine Rechtsberatung.