Justizze.

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Justizze. Art. 429 StPO

Bundesgericht

Beschuldigte verpasst Frist für Entschädigungsanmeldung nach Einstellung des Strafverfahrens: Anspruch gilt als verzichtet, Zustellung an Privatklägerin war zulässig (Art. 429 Abs. 2 StPO)

BGE / ATF / DTF
BGE 146 IV 332 · ATF 146 IV 332 · DTF 146 IV 332
Datum
17.09.2020
Geschäftsnummer
6B_130/2020
Abteilung
Strafrechtliche Abteilung
Ausgang
Abgewiesen

Tragende Normen

Art. 29 BV Art. 93 StPO Art. 94 StPO Art. 389 StPO Art. 390 StPO Art. 429 StPO

Zusammenfassung

Eine Beschuldigte erhob Beschwerde gegen die Ablehnung ihrer Entschädigungsforderung für die Kosten ihrer Wahlverteidigung nach Einstellung eines Strafverfahrens. Sie machte geltend, die Staatsanwaltschaft hätte den Entschädigungsanspruch von Amtes wegen prüfen müssen, obwohl sie die Kostennote nach Ablauf der Frist eingereicht hatte. Zudem rügte sie, das Obergericht habe vorschnell die Beschwerde an eine andere Verfahrenspartei zugestellt und ihr Akteneinsichtsrecht verletzt. Streitig war insbesondere, ob die Fristversäumnis zum Verlust des Entschädigungsanspruchs führte, ob die Zustellung an die andere Partei rechtswidrig war und ob die Akteneinsicht verweigert wurde.

Das Bundesgericht wies die Beschwerde ab. Es stellte fest, dass die Beschwerdeführerin die vom Rechtsbeistand an die Staatsanwaltschaft gefaxte Kostennote erst am 16. August 2019, also fünf Tage nach Ablauf der erstreckten Frist und nach Erlass des Einstellungsentscheids vom 15. August 2019, eingereicht hatte. Damit konnte die Staatsanwaltschaft die Kostennote nicht mehr berücksichtigen. Gemäss Art. 429 Abs. 2 StPO muss die Strafbehörde den Entschädigungsanspruch von Amtes wegen prüfen, doch besteht keine Pflicht, sämtliche Tatsachen von Amtes wegen abzuklären; vielmehr hat die Behörde die Partei mindestens anzuhören und gegebenenfalls aufzufordern, ihren Anspruch zu beziffern und zu belegen. Da die Beschwerdeführerin innerhalb der gesetzten Frist nicht reagierte, durfte die Staatsanwaltschaft von einem impliziten Verzicht ausgehen. Eine Festsetzung nach pflichtgemäßem Ermessen war nicht geboten, weil die effektiven Aufwendungen nicht bekannt waren und die Doppelrolle als Beschuldigte und Privatklägerin eine klare Abgrenzung der Kosten erforderte. Der Einwand, das Obergericht habe unnötige Kosten verursacht, indem es die Beschwerde an B.________ zugestellt habe, wurde zurückgewiesen: Art. 390 Abs. 2 StPO sieht die Zustellung an die anderen Parteien vor, sofern die Beschwerde nicht offensichtlich unzulässig oder unbegründet ist; eine Ankündigung einer möglichen späteren Einschränkung der Beschwerde reichte nicht aus, um die Zustellung zu unterbinden. Der Einwand zur Verletzung des Akteneinsichtsrechts nach Art. 101 StPO und Art. 29 Abs. 2 BV wurde erstmals in der Replik vor dem Bundesgericht erhoben und war daher verspätet, da die Beschwerdefrist am 3. Februar 2020 abgelaufen war. Das Verbot des überspitzten Formalismus nach Art. 29 Abs. 1 BV war nicht verletzt, denn die Fristsetzung nach Art. 93 StPO ist prozessual zulässig und erfordert keine besondere Hinweis- oder Nachfristpflicht. Die Gerichtskosten von Fr. 3'000.-- wurden der Beschwerdeführerin auferlegt. Die Entscheidung klärt die Tragweite des Mitwirkungsgebots bei Entschädigungsansprüchen nach Einstellung und bestätigt die strikte Handhabung der Fristen im strafprozessualen Kostenrecht.

Regeste

Art. 429 Abs. 1 lit. a und Abs. 2 StPO; Entschädigungsanspruch bei Verfahrenseinstellung. Wird ein Strafverfahren eingestellt, hat die beschuldigte Person gemäss Art. 429 Abs. 1 lit. a StPO Anspruch auf eine Entschädigung ihrer Aufwendungen für die angemessene Ausübung ihrer Verteidigungsrechte. Gemäss Art. 429 Abs. 2 StPO muss die Strafbehörde den Entschädigungsanspruch von Amtes wegen prüfen. Sie hat die Parteien zur Frage mindestens anzuhören und gegebenenfalls aufzufordern, ihre Ansprüche zu beziffern und zu belegen. Die beschuldigte Person trifft insofern eine Mitwirkungspflicht. Fordert die Behörde die beschuldigte Person auf, ihre Ansprüche zu beziffern und reagiert diese nicht, kann von einem (impliziten) Verzicht auf eine Entschädigung ausgegangen werden (E. 1.3). Eine Entschädigung kann in einem späteren Verfahrensschritt nicht mehr geltend gemacht werden (E. 1.4). Regeste Art. 429 al. 1 let. a et al. 2 CPP; prétentions en indemnisation en cas d'ordonnance de classement. Si le prévenu bénéficie d'une ordonnance de classement, il a droit conformément à l'art. 429 al. 1 let. a CPP à une indemnité pour les dépenses occasionnées par l'exercice raisonnable de ses droits de procédure. Selon l'art. 429 al. 2 CPP, l'autorité pénale examine d'office les prétentions du prévenu. Il incombe à cette dernière, à tout le moins, d'interpeller les parties à ce sujet et, éventuellement, de les enjoindre à chiffrer et à justifier leurs prétentions. Le prévenu a ainsi un devoir de collaboration. Si l'autorité enjoint le prévenu à chiffrer ses prétentions et que celui-ci ne réagit pas, on peut en déduire qu'il a (implicitement) renoncé à une indemnisation (consid. 1.3). Une indemnisation ne peut plus intervenir dans une procédure ultérieure (consid. 1.4). Regesto Art. 429 cpv. 1 lett. a e cpv. 2 CPP; pretese di indennizzo in caso di abbandono del procedimento. Secondo l'art. 429 cpv. 1 lett. a CPP, se il procedimento penale è abbandonato, l'imputato ha diritto a un'indennità per le spese sostenute ai fini di un adeguato esercizio dei suoi diritti procedurali. L'art. 429 cpv. 2 CPP impone all'autorità penale di esaminare d'ufficio le pretese di indennizzo. È tenuta quantomeno a interpellare le parti al riguardo ed eventualmente a invitarle a quantificare e comprovare le loro pretese. All'imputato incombe dunque un obbligo di collaborazione. Una rinuncia (implicita) all'indennizzo può essere dedotta dalla mancata reazione dell'imputato all'invito dell'autorità di quantificare le proprie pretese (consid. 1.3). Un indennizzo non può più essere fatto valere in una fase ulteriore del procedimento (consid. 1.4).

Originalentscheid beim Gericht ↗

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