Justizze.

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Justizze. Art. 23 UWG

Bundesgericht

Beschuldigter verurteilt wegen Ausnützung der Notlage und Förderung der Prostitution durch wirtschaftlichen Druck auf Tänzerinnen sowie wegen unlauteren Wettbewerbs durch irreführende Darstellung von Geschäftspartnerschaften mit Banken und Versicherungen (Art. 193 Abs. 1 StGB, Art. 195 Abs. 2 und 3 StGB, Art. 23 Abs. 1 i.V.m. Art. 3 Abs. 1 lit. b UWG, Art. 61 Abs. 1 lit. b MSchG)

Datum
10.12.2019
Geschäftsnummer
6B 766/2019
Ausgang
Abgewiesen

Tragende Normen

Art. 95 BGG Art. 97 BGG Art. 105 BGG Art. 106 BGG Art. 29 BV Art. 6 EMRK Art. 61 MSchG Art. 22 StGB Art. 193 StGB Art. 195 StGB Art. 140 StPO Art. 141 StPO Art. 343 StPO Art. 389 StPO Art. 405 StPO Art. 408 StPO Art. 2 UWG Art. 3 UWG Art. 23 UWG

Zusammenfassung

Ein Beschuldigter legte Beschwerde gegen ein kantonales Appellationsurteil ein, das ihn wegen mehrfacher Ausnützung der Notlage, mehrfacher versuchter Ausnützung der Notlage, mehrfacher Förderung der Prostitution, mehrfacher versuchter Förderung der Prostitution, mehrfacher Sachbeschädigung, mehrfacher Widerhandlung gegen das Bundesgesetz über den unlauteren Wettbewerb und mehrfacher Widerhandlung gegen das Markenschutzgesetz verurteilt hatte. Er rügte Verletzungen seines Anspruchs auf rechtliches Gehör, Willkür in der Beweiswürdigung, fehlende Subsumtion unter die Tatbestände und Unzulässigkeit der Beweiserhebung. Streitig waren insbesondere die Befragung von Zeuginnen mittels Audio-/Videoübertragung, die Anwesenheit eines Privatklägers bei Zeugenbefragungen, die Identifikation eines Täters bei einer Sachbeschädigung, die Subsumtion unter die Tatbestände der Ausnützung der Notlage und Förderung der Prostitution sowie die Erfüllung der Tatbestände des unlauteren Wettbewerbs und der Markenverletzung durch Webseitenangebote.

Das Bundesgericht wies die Beschwerde ab. Es stellte fest, dass die Vorinstanz das Recht auf rechtliches Gehör gewahrt hatte, weil die vier Tänzerinnen im Ermittlungsverfahren mittels Audio-/Videoübertragung im Beisein des Beschwerdeführers und seines Verteidigers befragt worden waren und diesem das Fragerecht eingeräumt worden war, das teilweise wahrgenommen wurde. Eine Aussage-gegen-Aussage-Konstellation lag nicht vor, da die Zeuginnen ein einheitliches Verhaltensmuster des Beschwerdeführers schilderten. Die Zeugin B.________ war nicht mehr erreichbar, was nicht in der Verantwortung der Behörden lag. Die Anwesenheit des Privatklägers I.________ bei den Befragungen der Tänzerinnen stellte keinen unzulässigen Einfluss dar, da alle Fragen vom Polizeibeamten gestellt wurden und die Befragung ergebnisoffen erfolgte. Die Rüge der Willkür war ungenügend begründet, da der Beschwerdeführer lediglich appellatorische Kritik übte und sich nicht mit den konkreten Erwägungen des angefochtenen Urteils auseinandersetzte. Die Identifikation von H.________ als Täter bei den Sprayereien durch den Zeugen P.________ war hinreichend gesichert, da dieser den Täter bei guter Sicht auf kurzer Distanz beobachtet und bei einer Fotowahlkonfrontation zu 95 Prozent identifiziert hatte. Die Vorinstanz hatte ausführlich auf die Schilderungen der vier Tänzerinnen abgestellt und die Subsumtion unter die Tatbestände der Ausnützung der Notlage nach Art. 193 Abs. 1 StGB und der Förderung der Prostitution nach Art. 195 Abs. 2 und 3 StGB nachvollziehbar vorgenommen, indem sie feststellte, dass der Beschwerdeführer die wirtschaftliche Abhängigkeit der Opfer ausgenutzt und Druck aufgebaut hatte, sodass diese nicht mehr frei entscheiden konnten, ob sie sich prostituieren wollten. Der Beschwerdeführer wich vom willkürfrei festgestellten Sachverhalt ab, weshalb seine Rügen zur Tatbestandsmäßigkeit nicht eingehend geprüft wurden. Die Webseiten der Firma R.________ GmbH erweckten beim unbefangenen Durchschnittsleser den irreführenden Eindruck einer Zusammenarbeit mit namhaften Finanzfirmen, was Art. 23 Abs. 1 i.V.m. Art. 3 Abs. 1 lit. b UWG erfüllte. Das öffentliche Angebot von Dienstleistungen über die Webseite genügte zudem für die Erfüllung des Tatbestands der Markenverletzung nach Art. 61 Abs. 1 lit. b MSchG. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wurde abgewiesen, weil die Beschwerde von vornherein aussichtslos war (Art. 64 Abs. 1 BGG), und der Beschwerdeführer wurde mit den Gerichtskosten von Fr. 1'200.-- belastet (Art. 66 Abs. 1 BGG). Die Entscheidung ist bemerkenswert, weil sie klärt, dass die bloße Präsentation fremder Marken auf einer Webseite ohne tatsächliche Geschäftsbeziehung bereits den Tatbestand der Markenverletzung erfüllen kann und dass die Anwesenheit eines Privatklägers bei Zeugenbefragungen nicht automatisch einen unzulässigen Einfluss darstellt, solange die Befragung durch die Polizei erfolgt und ergebnisoffen ist.

Regeste

Ausnützung der Notlage, Förderung der Prostitution, Sachbeschädigung usw.; Strafzumessung; Willkür | Straftaten

Originalentscheid beim Gericht ↗

Zusammenfassung, Ausgang und tragende Normen sind maschinell ermittelt und können Fehler enthalten. Massgebend ist der Originalentscheid. Keine Rechtsberatung.