Justizze.

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Justizze. Art. 18 MWSTG

Bundesverwaltungsgericht

Öffentlich-rechtliche Anstalt erhält Dotationskapital und vergünstigtes Baurecht: Beides mehrwertsteuerlich als Subvention qualifiziert, Vorsteuerabzugskürzung erforderlich (Art. 18 Abs. 2 Bst. a MWSTG)

Datum
09.03.2020
Geschäftsnummer
A-460/2019
Abteilung
Abteilung I (Infrastruktur, Umwelt, Abgaben, Personal)
Ausgang
Abgewiesen

Tragende Normen

Art. 3 MWSTG Art. 10 MWSTG Art. 18 MWSTG Art. 21 MWSTG Art. 22 MWSTG Art. 24 MWSTG Art. 28 MWSTG Art. 29 MWSTG Art. 33 MWSTG Art. 82 MWSTG Art. 83 MWSTG Art. 29 MWSTV Art. 75 MWSTV Art. 3 SuG Art. 52 ZGB

Zusammenfassung

Eine öffentlich-rechtliche Anstalt beantragte beim Bundesverwaltungsgericht die Aufhebung einer Verfügung der Eidgenössischen Steuerverwaltung, mit der diese das von einer Gemeinde bereitgestellte Dotationskapital und die Vergünstigung beim Baurechtszins als Subventionen qualifiziert und eine anteilsmässige Vorsteuerabzugskürzung angeordnet hatte. Die Anstalt argumentierte, es handle sich um Einlagen in ein Unternehmen, die keiner Vorsteuerabzugskürzung unterlägen. Streitig war, ob die Mittelzahlungen mehrwertsteuerlich als Subventionen oder als Einlagen zu qualifizieren seien und ob im letzteren Fall eine Vorsteuerabzugskürzung entfalle.

Das Bundesverwaltungsgericht wies die Beschwerde ab und bestätigte die Verfügung der Eidgenössischen Steuerverwaltung vollumfänglich. Es stellte fest, dass das Dotationskapital von Fr. (Betrag) und die jährliche Einsparung durch den symbolischen Baurechtszins beide als Subventionen im Sinne von Art. 18 Abs. 2 Bst. a MWSTG zu qualifizieren seien, weil sie ohne Gegenleistung zwischen zwei Gemeinwesen flossen, auf einer öffentlich-rechtlichen Grundlage beruhten und im öffentlichen Interesse geleistet wurden – insbesondere zur Förderung eines kulturell und wirtschaftlich bedeutenden Betriebs. Obwohl C._______ über die Anstalt eine wesentliche Kontrollfunktion ausübte und das Dotationskapital im Beteiligungsspiegel ausgewiesen wurde, verneinte das Gericht eine Kapitaleinlage im Sinne von Art. 18 Abs. 2 Bst. e MWSTG, da das zahlende Gemeinwesen primär im öffentlichen Interesse handelte und Steuergelder verwendete, für deren Bereitstellung zudem die Zustimmung der Stimmbürger eingeholt worden war. Ebenso verneinte das Gericht, dass die Vergünstigung des Baurechtszinses als Kapitaleinlage anzusehen sei, da sie nicht im Beteiligungsverhältnis begründet war, sondern ausschliesslich der Förderung des öffentlichen Interesses diente. Da beide Mittelflüsse als Subventionen qualifiziert wurden, war gemäss Art. 33 Abs. 2 MWSTG eine Vorsteuerabzugskürzung vorzunehmen. Für das Dotationskapital wandte die Vorinstanz zutreffend Art. 75 Abs. 2 MWSTV an, was zur vollständigen Unmöglichkeit des Vorsteuerabzugs auf die Instandstellungs- und Umbaukosten führte. Für die Baurechtszins-Vergünstigung war hingegen Art. 75 Abs. 3 MWSTV anzuwenden, weil die Subvention zur Deckung eines jährlichen Betriebsdefizits bestimmt war; dies ergab sich aus der Gesamtsituation, insbesondere der Absicht einer nachhaltigen Bewirtschaftung des Betriebs und dem ebenfalls gesprochenen jährlichen Betriebsbeitrag. Die Behauptung der Beschwerdeführerin, die Subvention betreffe einen eigenständigen, mehrwertsteuerunbelasteten Tätigkeitsbereich (die Ausübung des Baurechts), wurde zurückgewiesen, da das Halten und Instandhalten von Immobilien zum eigenen Gebrauch keine Geschäftstätigkeit im Sinne der Mehrwertsteuer darstellt und die Geschäftstätigkeit der Anstalt sich allein auf die Vermietung des Gebäudekomplexes beschränkt. Die Verfahrenskosten von Fr. 5'000.– wurden der Beschwerdeführerin auferlegt, eine Parteientschädigung wurde verneint. Die Entscheidung ist bemerkenswert, weil sie klärt, dass auch bei einer wirtschaftlichen Beteiligung eines Gemeinwesens an einer öffentlich-rechtlichen Anstalt die Zahlung von Steuergeldern im öffentlichen Interesse grundsätzlich als Subvention und nicht als Kapitaleinlage zu qualifizieren ist, sofern kein renditeorientiertes Verhalten vorliegt.

Regeste

Mehrwertsteuer

Originalentscheid beim Gericht ↗

Zusammenfassung, Ausgang und tragende Normen sind maschinell ermittelt und können Fehler enthalten. Massgebend ist der Originalentscheid. Keine Rechtsberatung.

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