Gesetzesartikel
Art. 21 MWSTG – Von der Steuer ausgenommene Leistungen
12 Entscheide, in denen Art. 21 MWSTG eine tragende Norm ist. Neueste zuerst; jeder Eintrag führt zur Zusammenfassung mit Ausgang und Originalquelle.
- Vermittlung von Neuinvestoren für Kapitalerhöhungen durch Aktienemission: Provision nur bei tatsächlichem Vertragsabschluss und Zahlungseingang führt zur steuerlichen Ausnahme nach Art. 21 Abs. 2 Ziff. 19 Bst. e MWSTG
- Mehrwertsteuergruppe bietet Sprachkurse im Ausland und Reiseversicherungen an: Versicherungsschutz ist eigenständige steuerfreie Leistung, Vorsteuerkorrektur bei gemischter Verwendung zulässig (Art. 19 Abs. 4 MWSTG)
- Vermittlung von Kapitalerhöhungen durch Immobilienfirma: Mehrwertsteuerbefreiung nach Art. 21 Abs. 2 Ziff. 19 lit. e MWSTG gilt auch bei Nicht-Entgelt des Grundgeschäfts
- TCM-Therapeuten in den Kantonen Aargau und Zürich erbringen ambulante Heilbehandlungen ohne kantonale Berufsausübungsbewilligung: Steuerausnahme nach Art. 21 Abs. 2 Ziff. 3 MWSTG nicht gegeben, Leistungen steuerbar
- Neue Eigentümerin erwirbt Industriegrundstück mit Zwischennutzung und plant Wohnüberbauung: Vorsteuerabzug für Rückbaukosten abgelehnt, weil Nutzung steuerausgenommen ist (Art. 29 Abs. 1 MWSTG)
- Adventskalender mit Müeslidosen als Gesamtleistung: Normalsatz von 8 % statt reduzierter Satz von 2,5 % (Art. 19 MWSTG)
- Kunstgesellschaft mit Sitz auf Kanalinseln vermietet Sammlung an wirtschaftlich Berechtigten mit Schweizer Wohnsitz: Steuerumgehung bei Vorsteuerabzug für Einfuhrsteuern festgestellt (Art. 10 MWSTG, Art. 28 MWSTG, Art. 42 Abs. 6 MWSTG)
- Öffentlich-rechtliche Anstalt erhält Dotationskapital und vergünstigtes Baurecht: Beides mehrwertsteuerlich als Subvention qualifiziert, Vorsteuerabzugskürzung erforderlich (Art. 18 Abs. 2 Bst. a MWSTG)
- Intermediärin vermittelt Kaufverträge über Wertpapiere für Offshore-Gesellschaften: Keine subjektive Mehrwertsteuerpflicht ab 1. Januar 2010, da Vermittlung steuerausgenommen ist (Art. 21 Abs. 2 Ziff. 19 lit. e MWSTG)
- TCM-Therapeuten im Kanton Waadt erbringen Heilbehandlungen ohne kantonale Berufsausübungsbewilligung: Mehrwertsteuerpflicht besteht, Steuerausnahme nach Art. 21 Abs. 2 Ziff. 3 MWSTG nicht gegeben
- Holdinggesellschaft erwirbt Kunstwerke für Konzernausstellungen und Imagepflege: Vorsteuerabzug zulässig, da Nutzung im Rahmen der unternehmerischen Tätigkeit (Art. 28 Abs. 1 MWSTG)
- Golfclub versteuert Turniergebühren ohne offenen Ausweis: Option unwirksam, Vorsteuerabzug gekürzt (Art. 22 Abs. 1 MWSTG)
Zusammenfassung, Ausgang und tragende Normen sind maschinell ermittelt und können Fehler enthalten. Massgebend ist der Originalentscheid. Keine Rechtsberatung.