Adventskalender mit Müeslidosen als Gesamtleistung: Normalsatz von 8 % statt reduzierter Satz von 2,5 % (Art. 19 MWSTG)
- Datum
- 15.02.2022
- Geschäftsnummer
- A-2686/2020
- Abteilung
- Abteilung I (Infrastruktur, Umwelt, Abgaben, Personal)
- Ausgang
- Teilweise gutgeheissen
Tragende Normen
Art. 4 MWSTG Art. 19 MWSTG Art. 21 MWSTG Art. 23 MWSTG Art. 25 MWSTG Art. 42 MWSTG Art. 78 MWSTG Art. 82 MWSTG Art. 31 VGG Art. 32 VGG Art. 33 VGG Art. 37 VGG Art. 5 VwVG Art. 25 VwVG Art. 48 VwVG Art. 49 VwVG Art. 50 VwVG Art. 52 VwVG
Zusammenfassung
Die A._______ GmbH, ein Hersteller und Vertrieb von Müesli, verkaufte in der Adventszeit Adventskalender, bestehend aus einem weihnachtlich bedruckten Kartonkalender mit 24 Türchen und jeweils einer darin enthaltenen Müeslidose. Sie versteuerte diese Umsätze zum reduzierten Mehrwertsteuersatz von 2,5 % für Nahrungsmittel. Die Eidgenössische Steuerverwaltung (ESTV) korrigierte dies und setzte für die Steuerperioden 2011 bis 2016 zusätzliche Mehrwertsteuer zum Normalsatz von 8 % fest, weil sie die Kalender als einheitliches, unteilbares Ganzes ansah, bei dem der Kalender mit seinem Überraschungseffekt im Vordergrund stehe. Die Steuerpflichtige erhob Einsprache, die abgewiesen wurde, und anschliessend Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht. Streitig war, ob es sich um eine Gesamtleistung nach Art. 19 Abs. 3 MWSTG handelt, die zum Normalsatz zu versteuern ist, oder um eine Sachgesamtheit nach Art. 19 Abs. 2 MWSTG, bei der der reduzierte Satz aufgrund des Wertanteils der Müesli zur Anwendung käme.
Das Bundesverwaltungsgericht entschied, dass die Beschwerde teilweise gutzuheissen ist, weil die Steuerforderung für die Steuerperiode 2011 verjährt ist; die absolute Verjährungsfrist von zehn Jahren nach Ablauf der Steuerperiode endete am 31. Dezember 2021, und die Forderung war daher nicht mehr durchsetzbar. Für die Steuerperioden 2012 bis 2016 wies das Gericht die Beschwerde ab, weil der streitbetroffene Adventskalender mit den 24 Müeslidosen eine Gesamtleistung gemäss Art. 19 Abs. 3 MWSTG darstellt. Die einzelnen Komponenten – der weihnachtlich bedruckte Kartonkalender und die in Portionenbecher verpackten Müesli – sind sachlich, zeitlich und vom wirtschaftlichen Gehalt her so eng verbunden, dass sie untrennbare Komponenten eines einheitlichen wirtschaftlichen Vorgangs bilden; eine Trennung würde das Leistungspaket zerstören und den Charakter der einzelnen Komponenten verändern. Entscheidend ist die Sicht des Konsumenten: Bei einem handelsüblichen Adventskalender steht der tägliche Überraschungseffekt durch die 24 Türchen im Vordergrund, und die Art der Füllung ist sekundär; der Kunde kauft nicht primär Müesli, sondern das Erlebnis des Adventskalenders, wobei die Müesli lediglich die Füllung darstellen. Daher ist die wesentliche Eigenschaft der Gesamtleistung der Kalender mit seinem Überraschungseffekt, was den Normalsatz von 8 % nach Art. 25 Abs. 1 MWSTG auslöst. Quantitative Argumente wie der Wertanteil der Müesli (mehr als 70 % des Gesamtentgelts) sind für die Qualifikation als Gesamtleistung nicht massgebend, da Art. 19 Abs. 2 MWSTG nur bei einer Leistungskombination greift, die keine untrennbare Einheit bildet. Das Feststellungsbegehren der Beschwerdeführerin war zudem subsidiär und ohne schutzwürdiges Interesse, weshalb darauf nicht einzutreten war (Art. 25 Abs. 1 und 2 VwVG). Die Verfahrenskosten von Fr. 3'000.-- wurden der überwiegend unterliegenden Beschwerdeführerin auferlegt, und eine Parteientschädigung wurde verneint (Art. 63 Abs. 1 und Art. 64 Abs. 1 VwVG). Diese Entscheidung präzisiert die Anwendung der Gesamtleistungsregel auf saisonale Konsumgüter mit Überraschungseffekt und stellt klar, dass die Verbrauchersicht und die wirtschaftliche Einheitlichkeit entscheidend sind, nicht der Preisanteil der einzelnen Komponenten.
Regeste
Mehrwertsteuer
Originalentscheid beim Gericht ↗
Zusammenfassung, Ausgang und tragende Normen sind maschinell ermittelt und können Fehler enthalten. Massgebend ist der Originalentscheid. Keine Rechtsberatung.
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