Gesetzesartikel
Art. 29 MWSTG – Ausschluss des Anspruchs auf Vorsteuerabzug
10 Entscheide, in denen Art. 29 MWSTG eine tragende Norm ist. Neueste zuerst; jeder Eintrag führt zur Zusammenfassung mit Ausgang und Originalquelle.
- Stiftung beruft sich auf Ruling zur Vorsteuerabzugsberechtigung: Vertrauensschutz greift trotz späterer Rechtsprechung und Praxisänderung (Art. 69 MWSTG)
- Mehrwertsteuergruppe bietet Sprachkurse im Ausland und Reiseversicherungen an: Versicherungsschutz ist eigenständige steuerfreie Leistung, Vorsteuerkorrektur bei gemischter Verwendung zulässig (Art. 19 Abs. 4 MWSTG)
- Lotteriefondsbeitrag des Kantons Zürich für Forschungscampus gilt als öffentlich-rechtlicher Beitrag mit Vorsteuerwirksamkeit (Art. 18 Abs. 2 lit. a MWSTG)
- Neue Eigentümerin erwirbt Industriegrundstück mit Zwischennutzung und plant Wohnüberbauung: Vorsteuerabzug für Rückbaukosten abgelehnt, weil Nutzung steuerausgenommen ist (Art. 29 Abs. 1 MWSTG)
- Öffentlich-rechtliche Anstalt erhält Dotationskapital und vergünstigtes Baurecht: Beides mehrwertsteuerlich als Subvention qualifiziert, Vorsteuerabzugskürzung erforderlich (Art. 18 Abs. 2 Bst. a MWSTG)
- Steuerpflichtige verlangt Vergütungszinsen auf zu Unrecht nacherhobene Einfuhrsteuer und Verzugszinsen: Kein Rückerstattungsanspruch bei Vorsteuerabzug, daher auch kein Vergütungszins (Art. 59 Abs. 2 MWSTG)
- Gesellschaft hält Flugzeug für wirtschaftlich Berechtigten: Überwiegende private Nutzung führt zu Vorsteuerkorrektur wegen Steuerumgehung (Art. 21 MWSTG)
- Holdinggesellschaft erwirbt Kunstwerke für Konzernausstellungen und Imagepflege: Vorsteuerabzug zulässig, da Nutzung im Rahmen der unternehmerischen Tätigkeit (Art. 28 Abs. 1 MWSTG)
- Steuerpflichtige beantragt Vorsteuerabzug für Sanierungsprojekte: Kein Abzug für Share Deals und nicht zustande gekommene Verkäufe, aber teilweise Gutheissung wegen doppelter Korrektur (Art. 38 Abs. 1 und 2 aMWSTG)
- Golfclub versteuert Turniergebühren ohne offenen Ausweis: Option unwirksam, Vorsteuerabzug gekürzt (Art. 22 Abs. 1 MWSTG)
Zusammenfassung, Ausgang und tragende Normen sind maschinell ermittelt und können Fehler enthalten. Massgebend ist der Originalentscheid. Keine Rechtsberatung.