Steuerpflichtige erhält Beiträge für Entsorgung tierischer Nebenprodukte: Vorsteuerabzugskürzung nach Art. 75 Abs. 3 MWSTV sachgerecht, absolute Verjährung für 2011 führt zu teilweiser Gutheissung (Art. 42 Abs. 6 MWSTG)
- Datum
- 16.08.2022
- Geschäftsnummer
- A-5049/2020
- Abteilung
- Abteilung I (Infrastruktur, Umwelt, Abgaben, Personal)
- Ausgang
- Teilweise gutgeheissen
Tragende Normen
Art. 42 MWSTG Art. 43 MWSTG Art. 29 MWSTV Art. 30 MWSTV Art. 75 MWSTV Art. 3 SuG Art. 45a TSG Art. 62 TSG Art. 3 VTNP Art. 11 VTNP Art. 15 VTNP Art. 22 VTNP Art. 36 VTNP
Zusammenfassung
Die A._______ AG war mehrwertsteuerpflichtig und erhielt zwischen 2011 und 2015 Beiträge des Bundesamts für Landwirtschaft zur Deckung der Kosten für die Entsorgung tierischer Nebenprodukte. Die Eidgenössische Steuerverwaltung (ESTV) stellte fest, dass die Steuerpflichtige diese Beiträge nicht korrekt berücksichtigt hatte und kürzte den Vorsteuerabzug entsprechend Art. 33 Abs. 2 MWSTG. In der Einschätzungsmitteilung vom 17. August 2017 forderte die ESTV insgesamt Fr. 248'388.– nach, wovon Fr. 221'661.– auf die Vorsteuerabzugskürzung entfielen. Die Steuerpflichtige akzeptierte Teile der Forderung, bestritt aber die Höhe der Vorsteuerkürzung und beantragte die Aufhebung des Einspracheentscheids. Streit war, ob die Vorsteuerabzugskürzung nach Art. 75 Abs. 2 MWSTV (objektbezogen) oder nach Art. 75 Abs. 3 MWSTV (verhältnismässig zum Gesamtumsatz) erfolgen muss und ob die Forderung für 2011 verjährt ist.
Das Bundesverwaltungsgericht hebt die Mehrwertsteuernachforderung für das Steuerjahr 2011 teilweise auf, weil die absolute Verjährungsfrist gemäss Art. 42 Abs. 6 MWSTG am 1. Januar 2022 eingetreten ist und die Forderung in Höhe von Fr. 54'129.– daher nicht mehr durchsetzbar ist. Für die Steuerperioden 2012 bis 2015 lehnt das Gericht die Beschwerde ab. Die Beiträge der öffentlichen Hand zur Entsorgung tierischer Nebenprodukte sind Subventionen im Sinne von Art. 18 Abs. 2 Bst. a MWSTG und begründen daher eine Vorsteuerabzugskürzung nach Art. 33 Abs. 2 MWSTG. Eine Kürzung nach Art. 75 Abs. 2 MWSTV (objektbezogen auf den Tätigkeitsbereich „Entsorgung“) scheidet aus, weil die Beschwerdeführerin nicht nachweisen kann, dass die pauschalen Beiträge pro Tier tatsächlich ausschliesslich zur Deckung der effektiven Entsorgungskosten verwendet wurden – sie räumt selbst ein, es sei ihr „technisch nicht möglich, die ausschliesslich mit der Entsorgung der tierischen Nebenprodukte angefallene Vorsteuer separat zu ermitteln“. Da eine Zuordnung nach Art. 75 Abs. 2 MWSTV nicht möglich ist, darf die ESTV gemäss ihrem Ermessensspielraum die Kürzung nach Art. 75 Abs. 3 MWSTV vornehmen, also verhältnismässig zum Gesamtumsatz exkl. Mehrwertsteuer. Dies ist auch dann sachgerecht, wenn kein Betriebsdefizit vorliegt, weil die Subventionen den gesamten Betrieb unterstützen sollen. Die Beschwerdeführerin trägt die materielle Beweislast für die effektive Verwendung der Subventionen und versäumt diesen Nachweis. Die Verfahrenskosten werden der Beschwerdeführerin in Höhe von Fr. 5'800.– auferlegt, der Restbetrag von Fr. 2'700.– wird zurückvergütet. Eine Parteientschädigung in Höhe von Fr. 4'000.– wird zugesprochen, da die Beschwerdeführerin zu rund einem Drittel obsiegt hat und die teilweise Gutheissung auf den Verjährungseintritt während der Verfahrenshängigkeit zurückzuführen ist.
Regeste
Mehrwertsteuer
Originalentscheid beim Gericht ↗
Zusammenfassung, Ausgang und tragende Normen sind maschinell ermittelt und können Fehler enthalten. Massgebend ist der Originalentscheid. Keine Rechtsberatung.