Gesetzesartikel
Art. 13 VGKE – Weitere notwendige Auslagen der Partei
1 Entscheid, in dem Art. 13 VGKE eine tragende Norm ist.
Zusammenfassung, Ausgang und tragende Normen sind maschinell ermittelt und können Fehler enthalten. Massgebend ist der Originalentscheid. Keine Rechtsberatung.