Gesetzesartikel
Art. 342 OR – Vorbehalt und zivilrechtliche Wirkungen des öffentlichen Rechts
2 Entscheide, in denen Art. 342 OR eine tragende Norm ist. Neueste zuerst; jeder Eintrag führt zur Zusammenfassung mit Ausgang und Originalquelle.
- Bundesangestellte weigert sich, Reorganisationsvereinbarung vorbehaltlos zu unterzeichnen: Kündigung aus sachlich hinreichendem Grund, aber zu früh – Arbeitsverhältnis bis Ende Dezember 2016 zu erstrecken (Art. 104e BPV)
- Bäcker in Afghanistan: Schweizerisches Arbeitsgesetz (ArG) trotz Rechtswahl nicht anwendbar; Klage abgewiesen (Art. 342 Abs. 2 OR)
Zusammenfassung, Ausgang und tragende Normen sind maschinell ermittelt und können Fehler enthalten. Massgebend ist der Originalentscheid. Keine Rechtsberatung.