Österreichisches Listenersuchen auf Grundlage von bei deutscher Hausdurchsuchung sichergestellten Bankdaten: Amtshilfeleistung zulässig, kein Globalverdacht entfällt (Art. 26 DBA CH-AT)
- Datum
- 01.09.2022
- Geschäftsnummer
- A-2893/2021
- Abteilung
- Abteilung I (Infrastruktur, Umwelt, Abgaben, Personal)
- Ausgang
- Abgewiesen
Tragende Normen
Art. 1 DBA Art. 2 DBA Art. 26 DBA Art. 1 StAhiG Art. 3 StAhiG Art. 4a StAhiG Art. 7 StAhiG Art. 19 StAhiG Art. 3 StGB
Zusammenfassung
Mehrere natürliche und juristische Personen, darunter eine Stiftung und mehrere Aktiengesellschaften, erhoben beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde gegen eine Schlussverfügung der Eidgenössischen Steuerverwaltung (ESTV), mit der diese die Übermittlung ihrer Bankdaten an Österreich angeordnet hatte. Das Amtshilfeersuchen Österreichs beruhte auf einer Liste mit Kundenstammnummern und Domizilcodes (12400–12409), die bei einer Hausdurchsuchung bei einer deutschen Niederlassung einer schweizerischen Bank im Rahmen einer Steuerstrafuntersuchung sichergestellt und Deutschland von deutschen Behörden spontan zur Verfügung gestellt worden war. Die Beschwerdeführenden wandten ein, das Ersuchen sei unzulässig, weil es auf strafbaren Handlungen beruhe, weil es eine verbotene 'Fishing expedition' darstelle, weil die Vorinstanz ihnen Einsicht in entscheidende Akten verweigert habe und weil der Beschwerdeführer 1 während der fraglichen Steuerperioden 2012 bis 2015 keinen Wohnsitz in Österreich gehabt habe.
Das Bundesverwaltungsgericht wies die Beschwerde vollumfänglich ab. Es stellte fest, dass das Amtshilfeersuchen Österreichs auf einer Liste mit Kundenstammnummern und Domizilcodes 12400–12409 beruht, die auf eine steuerliche Ansässigkeit in Österreich hindeuten und bei einer Hausdurchsuchung bei einer deutschen Niederlassung der N._______ im Rahmen einer Steuerstrafuntersuchung sichergestellt worden waren. Diese Daten wurden Deutschland von deutschen Behörden spontan gemäss der europäischen Richtlinie 2011/16/EU zur Verfügung gestellt, wobei die deutschen Behörden der Weiterverwendung gegenüber der Schweiz zugestimmt hatten. Der Abgleich der Kundenstammnummern führte zur Aussonderung mehrerer hundert Konten. Ein Globalverdacht auf Steuerhinterziehung war gegeben, weil die Daten nicht regulär im Systembackup der Bank vorhanden waren, im Rahmen einer Strafuntersuchung beschlagnahmt wurden und sich auf mehrere Milliarden Schweizer Franken beliefen. Der Domizilcode 12400–12409 genügte als statistischer Hinweis auf eine mögliche österreichische Steuerpflicht; die Klärung des tatsächlichen Steuerdomizils obliegt dem österreichischen Verfahren. Die Vorinstanz hatte die entscheidenden Akten nicht zum Nachteil der Beschwerdeführenden verwendet, sodass deren Recht auf rechtliches Gehör nicht verletzt war. Das E-Mail-Ersuchen galt als schriftlich, da es als verschlüsselter Anhang mit Passwortübermittlung erfolgte und die Vorinstanz die Zuständigkeit der ersuchenden Behörde prüfen konnte. Die Amtshilfeleistung ist daher gemäss Art. 26 Abs. 1 bis 5 DBA CH-AT zulässig, insbesondere unter Berücksichtigung des Subsidiaritätsprinzips (Ziff. 2 Bst. a Schlussprotokoll) und des Spezialitätsprinzips (Art. 26 Abs. 2 DBA CH-AT). Die Verfahrenskosten von Fr. 5'000.-- werden den Beschwerdeführenden auferlegt, eine Parteientschädigung wird nicht zugesprochen. Dieses Urteil bestätigt die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zu vergleichbaren Listenersuchen und klärt, dass ein Domizilcode allein ausreichend ist, um einen globalen Verdacht auf Steuerhinterziehung zu begründen, ohne dass die konkrete steuerliche Ansässigkeit im Amtshilfeverfahren geklärt werden muss.
Regeste
Amtshilfe
Originalentscheid beim Gericht ↗
Zusammenfassung, Ausgang und tragende Normen sind maschinell ermittelt und können Fehler enthalten. Massgebend ist der Originalentscheid. Keine Rechtsberatung.
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