Gesetzesartikel
Art. 4a StAhiG – Elektronische Verfahren
1 Entscheid, in dem Art. 4a StAhiG eine tragende Norm ist.
Zusammenfassung, Ausgang und tragende Normen sind maschinell ermittelt und können Fehler enthalten. Massgebend ist der Originalentscheid. Keine Rechtsberatung.