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Justizze. Art. 26 DBA

Bundesverwaltungsgericht

Beschwerde gegen Amtshilfeleistung an Indien wegen Verdacht auf Steuerhinterziehung: Formelle und materielle Voraussetzungen erfüllt, Beschwerde abgewiesen (Art. 26 DBA CH-IN)

Datum
24.10.2024
Geschäftsnummer
A-2795/2023
Abteilung
Abteilung I (Infrastruktur, Umwelt, Abgaben, Personal)
Ausgang
Abgewiesen

Tragende Normen

Art. 1 DBA Art. 2 DBA Art. 26 DBA Art. 7 EMRK Art. 190 IPRG Art. 1 StAhiG Art. 7 StAhiG Art. 8 StAhiG Art. 17 StAhiG Art. 19 StAhiG Art. 24 StAhiG Art. 5 VwVG Art. 48 VwVG Art. 49 VwVG Art. 50 VwVG Art. 52 VwVG

Zusammenfassung

Der Beschwerdeführer erhob Beschwerde gegen die Schlussverfügung der Eidgenössischen Steuerverwaltung (ESTV), mit der diese beschlossen hatte, einem Amtshilfeersuchen des indischen Ministry of Finance (MoF) betreffend zwei Personen – darunter den Beschwerdeführer – zu entsprechen. Das MoF hatte Informationen zu Bankkonten bei einer Schweizer Bank für den Zeitraum vom 1. April 2011 bis 31. Oktober 2021 angefordert, um Ermittlungen zur Nichtdeklaration ausländischer Vermögenswerte und Einkünfte im Rahmen des indischen Income Tax Act und des Black Money Act durchzuführen. Der Beschwerdeführer machte geltend, das Ersuchen sei eine unzulässige Beweisausforschung, verletze das Subsidiaritäts-, Reziprozitäts- und Spezialitätsprinzip sowie den schweizerischen Ordre public, insbesondere wegen drohender rückwirkender strafrechtlicher Verfolgung. Er beantragte die vollständige Abweisung des Ersuchens oder zumindest die Schwärzung bestimmter Daten.

Das Bundesverwaltungsgericht wies die Beschwerde ab, weil sämtliche rechtlichen Voraussetzungen für die Amtshilfeleistung erfüllt sind. Das Amtshilfeersuchen des indischen Ministry of Finance erfüllt alle formellen Anforderungen gemäss Ziffer 10 Buchstabe b des Protokolls zum DBA CH-IN: Es benennt die betroffenen Personen, legt den Zeitraum fest, beschreibt die geforderten Informationen und nennt die Informationsinhaberin. Es handelt sich daher nicht um eine unzulässige „fishing expedition“, da es sich um eine konkrete Steueruntersuchung handelt, bei der in Indien bereits eine Hausdurchsuchung stattgefunden hat, bei der die Kontonummer des betroffenen Kontos bei der Schweizer Bank identifiziert wurde. Die voraussichtliche Erheblichkeit der Informationen ist gegeben, weil ausreichende Verdachtsmomente bestehen, dass der Beschwerdeführer und sein Vater Provisionseinnahmen über Scheinrechnungen und -verträge auf Konten des Beschwerdeführers oder von ihm kontrollierter Gesellschaften weitergeleitet haben. Der Beschwerdeführer räumt selbst ein, in den fraglichen Steuerjahren mindestens einer beschränkten Steuerpflicht in Indien unterlegen zu sein; die Frage des steuerlichen Wohnsitzes ist aber nicht Gegenstand des Amtshilfeverfahrens und kann vom ersuchten Staat nicht geklärt werden. Auch die Einwände gegen das Subsidiaritätsprinzip scheitern: Das MoF bestätigte ausdrücklich, alle üblichen innerstaatlichen Mittel ausgeschöpft zu haben, und die pauschalen Bestreitungen des Beschwerdeführers reichen nicht aus, um ernsthafte Zweifel an dieser Erklärung zu begründen. Gleiches gilt für das Reziprozitätsprinzip: Das MoF bestätigte, dass die Informationen nach indischem Recht beschaffbar seien, und der Beschwerdeführer liefert keine Quellen für seine gegenteilige Behauptung. Zur Verletzung des Spezialitätsprinzips: Weder dem Ersuchen noch den Erläuterungen sind konkrete Hinweise zu entnehmen, dass die Informationen für Strafverfahren wegen Korruption oder Geldwäscherei verwendet würden; vielmehr wird ausdrücklich festgehalten, dass sie nur für steuerliche Zwecke genutzt werden sollen. Schliesslich liegt kein Verstoss gegen den Ordre public vor: Die bloße Erwähnung des Black Money Act und möglicher zivil- oder strafrechtlicher Konsequenzen im Ersuchen genügt nicht, um eine drohende Verletzung des strafrechtlichen Rückwirkungsverbots gemäss Art. 7 Abs. 1 EMRK mit der erforderlichen Wahrscheinlichkeit nachzuweisen. Die Beschwerde ist daher abzuweisen.

Die Verfahrenskosten von Fr. 2'500.– werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Eine Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.

Dieser Entscheid ist bemerkenswert, weil er die strenge Prüfung der voraussichtlichen Erheblichkeit und die hohe Hürde für die Geltendmachung eines Ordre-public-Verstoßes im Amtshilfeverfahren mit Indien bestätigt. Er verdeutlicht zudem, dass pauschale Behauptungen zur Verletzung internationaler Prinzipien ohne konkrete, hinreichende Anhaltspunkte nicht ausreichen, um die Amtshilfe zu verweigern.

Regeste

Amtshilfe

Originalentscheid beim Gericht ↗

Zusammenfassung, Ausgang und tragende Normen sind maschinell ermittelt und können Fehler enthalten. Massgebend ist der Originalentscheid. Keine Rechtsberatung.

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