Schweiz erteilt Amtshilfe für französische Steuerermittlungen gegen UBS-Kunden: Listenersuchen ab 1. Januar 2010 zulässig, Verdacht auf Steuerverstösse hinreichend, Zusicherungen zur Geheimhaltung ausreichend (Art. 28 Abs. 1 und 2 DBA CH-FR)
- BGE / ATF / DTF
- BGE 146 II 150 · ATF 146 II 150 · DTF 146 II 150
- Datum
- 26.07.2019
- Geschäftsnummer
- BGE 146 II 150
- Abteilung
- CH_BGE_004
- Ausgang
- Gutgeheissen
Tragende Normen
Art. 1 DBA Art. 2 DBA Art. 27 DBA Art. 28 DBA Art. 3 StAhiG Art. 7 StAhiG Art. 3 StAhiV Art. 26 VRK Art. 28 VRK Art. 31 VRK Art. 32 VRK
Zusammenfassung
Die Eidgenössische Steuerverwaltung (ESTV) hatte auf ein Amtshilfeersuchen der französischen Direktion für öffentliche Finanzen (DGFP) hin acht Schlussverfügungen erlassen, mit denen sie der UBS Switzerland AG die Herausgabe von Bankdaten zu rund 40'000 Konten französischer Steuerpflichtiger angeordnet hatte. Die UBS hatte dagegen Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht erhoben, das die Verfügung aufhob. Die ESTV legte daraufhin Beschwerde ans Bundesgericht. Streitig war, ob die Amtshilfe für Zeiträume vor dem 1. Februar 2013 zulässig ist, ob das Ersuchen hinreichend konkrete Verdachtsmomente für Steuerverstösse enthält und ob die Gefahr einer Verletzung der Geheimhaltungspflicht und des Spezialitätsprinzips besteht.
Das Bundesgericht hob das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts auf und wies die Beschwerde der ESTV gut. Es stellte fest, dass das Ersuchen der DGFP ein Listenersuchen im Sinne der Rechtsprechung darstellt, bei dem die betroffenen Personen mittels bekannter Bankkontonummern einzeln identifiziert werden können, und nicht ein Gruppenersuchen gemäss Art. 3 lit. c StAhiG. Daher gilt für dieses Ersuchen nicht die zeitliche Beschränkung von Art. 2 Abs. 3 der Vereinbarung vom 25. Juni 2014, sondern die allgemeine Regel von Art. 2 Abs. 2, wonach die geänderte Fassung von Ziff. XI Abs. 3 Bst. a Zusatzprotokoll DBA CH-FR für Informationsbegehren betreffend Zeiträume ab dem 1. Januar 2010 anwendbar ist. Das Ersuchen enthält hinreichende Verdachtsmomente für Steuerverstösse, da die Listen B und C im Rahmen einer deutschen Steuerstrafuntersuchung bei Hausdurchsuchungen bei einer deutschen Tochtergesellschaft der UBS gefunden wurden, mit einer Liste A zusammenhängen, bei der zu 97 % französische Steuerpflichtige identifiziert wurden, deren Steuerunehrlichkeit sich in ersten Untersuchungsergebnissen bestätigte, und da die Listen aus dem Zeitraum stammen, für den der Aufbau eines umfassenden Steuerfluchtsystems durch die UBS vorgeworfen wird. Die DGFP hat durch eine Verständigungslösung vom 11. Juli 2017 sowie ein separates Schreiben desselben Tages hinreichende Zusicherungen abgegeben, dass die Informationen ausschliesslich im steuerlichen Kontext verwendet und nicht an Strafverfolgungsbehörden weitergeleitet werden; diese Zusicherungen räumen die konkreten Anhaltspunkte für eine drohende Verletzung der Geheimhaltungspflicht und des Spezialitätsprinzips gemäss Art. 28 Abs. 2 DBA CH-FR aus. Damit sind alle Voraussetzungen für die Erteilung der Amtshilfe nach Art. 28 Abs. 1 und 2 DBA CH-FR sowie den einschlägigen Bestimmungen des Zusatzprotokolls und der Vereinbarung 2014 erfüllt. Die Entscheidung ist bemerkenswert, weil sie die Auslegung der zeitlichen Geltungsbereiche für Listenersuchen klärt und bestätigt, dass die Kriterien zur Abgrenzung zulässiger von unzulässigen Ersuchen auch auf Listenersuchen anzuwenden sind.
Regeste
a Art. 28 Abs. 1 DBA CH-FR; Ziff. XI Abs. 3 Bst. a Zusatzprotokoll DBA CH-FR; Art. 2 der Vereinbarung vom 25. Juni 2014 über die Änderung des Zusatzprotokolls zum revidierten DBA CH-FR; Art. 3 lit. c StAhiG; Unterscheidung zwischen Listenersuchen und Gruppenersuchen; zeitlicher Anwendungsbereich von Ziff. XI Abs. 3 Bst. a Zusatzprotokoll DBA CH-FR. Umschreibung des Verfahrensgegenstands (E. 4.1-4.2). Begriff des Listenersuchens (E. 4.3). Abgrenzung der Listenersuchen von den Gruppenersuchen (Bestätigung der Rechtsprechung; E. 4.4). Charakterisierung des streitbetroffenen Ersuchens als Listenersuchen (E. 4.5). Zusammenfassung der Position der Vorinstanz (E. 5.1). Geschichtlicher Hintergrund von Ziff. XI Zusatzprotokoll DBA CH-FR (E. 5.2). Regeln über die Auslegung völkerrechtlicher Verträge gemäss Völkergewohnheitsrecht, das in der VRK kodifiziert ist (E. 5.3). Vorschriften über Amtshilfe sind unmittelbar anwendbar, soweit das Abkommen nichts anderes vorsieht (E. 5.4). Auslegung von Art. 2 Abs. 3 der Vereinbarung vom 25. Juni 2014. Resultat: Diese Bestimmung betrifft nur Gruppenersuchen; für andere Arten von Ersuchen ohne Namensangabe gilt Art. 2 Abs. 2 der Vereinbarung vom 25. Juni 2014 (E. 5.5). Fazit: Für Listenersuchen ist unter dem DBA CH-FR für Zeiträume ab 1. Januar 2010 Amtshilfe zu leisten, wenn sie die betroffenen Personen auf andere Weise als durch Angabe der Namen und Adressen identifizieren (E. 5.6). Regeste b Art. 28 Abs. 1 und Abs. 2 DBA CH-FR; Ziff. XI Abs. 2 Zusatzprotokoll DBA CH-FR; voraussichtliche Erheblichkeit und "fishing expedition"; Spezialitätsprinzip und Geheimhaltungspflicht. Kriterien zur Abgrenzung zulässiger Gruppenersuchen von unzulässigen "fishing expeditions" gelten auch für Listenersuchen (Bestätigung der Rechtsprechung; E. 6.1). Anwendung der Kriterien auf vorliegenden Fall (E. 6.2). Resultat: Es bestehen hinreichende Anhaltspunkte dafür, dass die betroffenen Personen ihre steuerrechtlichen Pflichten verletzt haben. Keine "fishing expedition" (E. 6.3). Keine Rückweisung an die Vorinstanz (E. 6.4). Pacta sunt servanda ist ein Grundsatz des Völkergewohnheitsrechts. Hieraus folgt das Vertrauensprinzip zwischen Vertragsstaaten. Der gute Glaube des ersuchenden Staates ist zu vermuten (E. 7.1). Der ersuchende Staat ist zur Geheimhaltung verpflichtet und darf übermittelte Informationen nur zu den Zwecken gemäss Art. 28 Abs. 2 DBA CH-FR verwenden, solange die zuständige Behörde des ersuchten Staates die abkommensfremde Verwendung nicht genehmigt (E. 7.2). Wenn konkrete Anhaltspunkte dafür bestehen, dass der ersuchende Staat die Geheimhaltungspflicht oder das Spezialitätsprinzip verletzen wird und er diese Zweifel auf Aufforderung des ersuchten Staates nicht mittels entsprechender Zusicherungen ausräumt, ist Amtshilfe zu verweigern (E. 7.3). Vorliegend hatten ursprünglich konkrete Anhaltspunkte für eine drohende Verletzung der Geheimhaltungspflicht und des Spezialitätsprinzips bestanden (E. 7.4 und 7.5). Der ersuchende Staat hat diese Zweifel aber mittels Zusicherungen ausgeräumt (E. 7.6 und 7.7). Es bestehen keine Anhaltspunkte dafür, dass der ersuchende Staat diese Zusicherungen nicht einhalten wird (E. 7.8). Fazit: Im Lichte der gemachten Zusicherungen bestehen keine konkreten Anhaltspunkte für eine drohende Verletzung der Geheimhaltungspflicht oder des Spezialitätsprinzips (E. 7.9).
Zusammenfassung, Ausgang und tragende Normen sind maschinell ermittelt und können Fehler enthalten. Massgebend ist der Originalentscheid. Keine Rechtsberatung.
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