Schweizerische Gesellschaft wehrt sich gegen Amtshilfeersuchen Frankreichs zur Überprüfung einer angeblichen Forderung: Jahresrechnung und Hauptbuchkonto gelten als voraussichtlich erheblich (Art. 28 Abs. 1 DBA CH-FR)
- Datum
- 19.05.2025
- Geschäftsnummer
- A-746/2025
- Abteilung
- Abteilung I (Infrastruktur, Umwelt, Abgaben, Personal)
- Ausgang
- Abgewiesen
Tragende Normen
Art. 1 DBA Art. 2 DBA Art. 7 DBA Art. 11 DBA Art. 28 DBA Art. 1 StAhiG Art. 4 StAhiG Art. 6 StAhiG Art. 7 StAhiG Art. 17 StAhiG
Zusammenfassung
Eine schweizerische Gesellschaft erhob Beschwerde gegen eine Verfügung der Eidgenössischen Steuerverwaltung, mit der diese beschlossen hatte, einem Amtshilfeersuchen der französischen Steuerbehörde nachzukommen. Die französische Behörde wollte prüfen, ob eine bestimmte Person per 1. Januar 2021 gegenüber der schweizerischen Gesellschaft eine Schuldenposition hatte. Dazu forderte sie die Jahresrechnung 2020 der Gesellschaft sowie einen Auszug aus ihrem Hauptbuchkonto für den Zeitraum vom 1. Januar bis 31. Dezember 2021 an. Die Gesellschaft machte geltend, die Jahresrechnung sei nicht voraussichtlich erheblich, da sie nur den Zeitraum bis Ende 2020 abdecke, und beantragte zudem die Schwärzung aller Einträge im Hauptbuchkonto, die sich auf den Zeitraum nach dem 1. Januar 2021 bezögen. Sie argumentierte ferner, sie sei eine nicht betroffene Person, deren Interessen das öffentliche Interesse an der Amtshilfe überwiegten.
Das Bundesverwaltungsgericht wies die Beschwerde ab. Es stellte fest, dass die Jahresrechnung vom 31. Dezember 2020 voraussichtlich erheblich ist, weil der Wert der Bilanzposition per 31. Dezember 2020 gerade demjenigen zum 1. Januar 2021 entsprechen sollte und daher Aufschluss über den Bestand einer Forderung zu diesem Zeitpunkt gibt. Ebenso ist der Auszug aus dem Hauptbuchkonto für den Zeitraum vom 1. Januar bis 31. Dezember 2021 voraussichtlich erheblich, da darin enthaltene Einträge über Zins- oder Rückzahlungen Hinweise darauf liefern können, ob eine Forderung per 1. Januar 2021 bestand. Die Beschwerdeführerin ist keine materiell „nicht betroffene Person“ nach Art. 4 Abs. 3 StAhiG, weil sie im Amtshilfeersuchen namentlich als mögliche Gläubigerin der betroffenen Person genannt ist und die ersuchende Behörde diesen Zusammenhang mit den Angaben der betroffenen Person im Rahmen der französischen Steuerprüfung ausreichend dargelegt hat. Die Aussagen der französischen Behörde zur Notwendigkeit der geforderten Unterlagen können nicht in einer das völkerrechtlich gebotene Vertrauen erschütternden Weise entkräftet werden, sodass die Plausibilitätsprüfung zugunsten der Erheblichkeit ausfällt. Damit sind die Voraussetzungen für die Amtshilfeleistung nach Art. 28 Abs. 1 Satz 1 und Satz 2 DBA CH-FR sowie Art. 11 Abs. 3 des Zusatzabkommens 2009 und Art. 17 Abs. 2 StAhiG erfüllt. Die Verfahrenskosten von Fr. 5'000.– werden der unterliegenden Beschwerdeführerin auferlegt; eine Parteientschädigung wird nicht zugesprochen. Das Urteil ist bemerkenswert, weil es die niedrige Hürde der „voraussichtlichen Erheblichkeit“ bei Amtshilfeersuchen klar bekräftigt und die Rolle des völkerrechtlichen Vertrauensprinzips bei der Beurteilung der Plausibilität der Sachdarstellung durch den ersuchenden Staat unterstreicht.
Regeste
Amtshilfe
Originalentscheid beim Gericht ↗
Zusammenfassung, Ausgang und tragende Normen sind maschinell ermittelt und können Fehler enthalten. Massgebend ist der Originalentscheid. Keine Rechtsberatung.
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